BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 319/10 vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO sowie 247 349 Abs. 2 und 4 StPO und 247 206a StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 16. M344rz 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verwor-fen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 23. November 2009 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall I.5 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Das Verfahren wird insoweit gem344337 247 206a StPO einge-stellt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls in 14 F344llen in Tatmehrheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Dabei hat es Einzel-strafen zwischen zehn Monaten und drei Jahren und acht Monaten verh344ngt. F374r den Fall I.5 der Urteilsgr374nde hat es eine Einzelstrafe von einem Jahr und sieben Monaten festgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Revision wurde rechtzeitig begr374ndet. Der Beschluss des Landge-richts M374nchen I vom 16. M344rz 2010, mit dem das Landgericht die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, ist daher auf den Antrag des Beschwerdef374hrers hin gem344337 247 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. 2 2. Auf die Revision des Angeklagten ist das angefochtene Urteil hinsicht-lich der Verurteilung im Fall I.5 der Urteilsgr374nde wegen Wohnungseinbruch-diebstahls gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufzuheben (247 349 Abs. 4 StPO); das Verfahren wird insoweit wegen eingetretener Strafverfolgungsverj344hrung gem344337 247 206a StPO eingestellt. 3 a) Zum Betreten der Wohnung durch den Angeklagten in diesem Fall hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 4 204Am 29.01.1999 zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr brach der Angeklagte in die im Erdgeschoss liegende Wohnung der Zeugin A. 205 ein, indem er auf die an der R374ckseite des Hauses liegende Terrasse ging, dort durch einen gekippten Terrassenfl374gel hindurch griff und so den Griff der danebenliegenden weiteren Terrassent374re 366ffne-te.223 Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht ein 204Einsteigen223 i.S.d. 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Einsteigen in einen Raum ist 374ber den enge-ren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten m366gliche Eindringen durch eine zum ordnungsgem344337en Eintritt nicht bestimmte 326ffnung (vgl. Fi-scher, StGB 57. Aufl. 247 243 Rdn. 6 mN). Eine im Erdgeschoss gelegene Ter-rassent374r ist demgegen374ber allgemein zum Betreten des Geb344udes vorgese-hen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 zutreffend ausgef374hrt hat, liegt in solchen F344llen ein Einsteigen selbst dann 5 - 4 - nicht vor, wenn der T344ter zum 326ffnen der T374r zun344chst durch einen gekippten T374rfl374gel in die Wohnung hineingreifen muss (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Sep-tember 1968 - 4 StR 390/68; BGH, Urt. vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Vogel in LK StGB 12. Aufl. 247 243 Rdn. 22). Der Angeklag-te h344tte deshalb insoweit nur wegen einfachen Diebstahls gem344337 247 242 StGB schuldig gesprochen werden d374rfen. b) Einer 304nderung des Schuldspruchs in diesem Fall steht die eingetre-tene Strafverfolgungsverj344hrung entgegen. Denn anders als der Wohnungsein-bruchdiebstahl (247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit einer Verj344hrungsfrist von zehn Jahren (247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) verj344hrt der Diebstahl i.S.v. 247 242 StGB auch dann in f374nf Jahren (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wenn - was hier nahe liegt - ein (unbenannter) besonders schwerer Fall des Diebstahls gem344337 247 243 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben ist. Die Er366ffnung des Hauptverfahrens konnte die Straf-verfolgungsverj344hrung nicht mehr gem344337 247 78b Abs. 4 StGB hemmen, weil die Verj344hrung hinsichtlich dieser Straftat bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten war. 6 3. Der Senat schlie337t angesichts der Vielzahl der von dem Angeklagten im Rahmen zweier Tatserien im 334brigen begangenen Wohnungseinbruchdieb-st344hle aus, dass sich der Wegfall der im Fall I.5 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe auf die 374brigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auswirken k366nnte, zumal da verj344hrte, aber prozessordnungsgem344337 festgestellte Strafta-ten bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden d374rfen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46 Rdn. 38b und 247 78 Rdn. 2). 7 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet, weil die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen kei- 8 - 5 - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Strafzumessung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Ein Ver-sto337 gegen das Verbot der Doppelverwertung (247 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor. Das Landgericht durfte die konkret festgestellten psychischen Beeintr344chtigun-gen der Opfer der Wohnungseinbruchdiebst344hle strafsch344rfend werten. Soweit das OLG K366ln (NStZ-RR 2002, 247) der Ansicht ist, die mit einem Wohnungs-einbruch f374r die Opfer verbundenen psychischen Belastungen d374rften auch dann nicht zu Lasten des T344ters strafsch344rfend ber374cksichtigt werden, wenn psychische Folgen der Tat im Einzelfall festgestellt sind, folgt ihm der Senat nicht. 5. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der geringf374gige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (247 473 Abs. 4 StPO). 9 Nack Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. J344ger Nack
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