BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 32/00 vom 9. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. - 3 - Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Ste u - ererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit gestützt ist. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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