BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 320/09 vom 7. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Februar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen besch344ftigte der Angeklagte mehrere Arbeitnehmer, f374r die er die vorgeschriebenen Meldungen nach 247 28f Abs. 3, 247 28a SGB IV und nach 247 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten Lohns der Berechnung der vom Arbeitgeber abzuf374hrenden Gesamtsozialversi-cherungsbeitr344ge und Lohnsteuer zu Grunde gelegt. F374r den 374berwiegenden Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde, wurden daher die tats344chlich geschuldeten Sozialversicherungsbeitr344ge und die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgef374hrt. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, wonach auch in solchen F344llen teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden (ebenso Werner in juris-PK SGB IV 247 14 Rdn. 293; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversi-cherung 65. Lfg. Februar 2009, SGB IV 247 14 Rdn. 37; LAG M374nchen, Urt. vom - 3 - 27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; a.A. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozial-versicherungsrecht 61. Lfg. April 2009 SGB IV 247 14 Rdn. 140; Klattenhof in Hauck/Noftz SGB IV 52. Lfg. September 2009 K 247 14 Rdn. 45). Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine einschr344nkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn s344mtliche Steuern und Beitr344ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf366rderung nicht gezahlt werden. Vielmehr ist angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei Einf374hrung der Vorschrift ver-folgte, eine weite Auslegung geboten. Denn neben der Beseitigung von Be-weisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Besch344fti-gung (BTDrucks. 14/8221 S. 14) war die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Besch344ftigungsver-h344ltnissen verschaffen, ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers (BTDrucks. aaO S. 11, 16). Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, wenn die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgem344337 verbucht und gemeldet werden und dadurch die gesetzlich geforderten Abz374ge umgangen werden sollen (vgl. auch Werner in juris-PK a-aO). - 4 - Dadurch, dass die Strafkammer im Widerspruch zu diesem zutreffenden rechtli-chen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten sozialversi-cherungsrechtlichen Schadens 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ersichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht beschwert. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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