BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 320/11 vom 26. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als u n- zulässig verworfen , da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbu n- desanwalt z utreffend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander
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