BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 320/12 vom 20. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2013 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Staats anwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten Dr. R. , Rechts anwältin , Recht sanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. S . , R echtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staats anwaltschaft und der Nebe n- klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Januar 2012 werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revis i- onsverfahren entstandenen notw endigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Au s- lagen tragen die Staatskasse zu drei Vierteln und die Nebenklägerin zu einem Viertel. Von Rechts wegen Gründe: Das Landg ericht hat die Angeklagten Dr. S . und Dr. R . von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä gerin haben keinen Erfolg. 1 2 - 4 - A. I. Den Angeklagten lag zur Last, bei dem an einer Leberzirrhose leidenden Geschädigten im S eptember 2006 im Klinikum L. bewusst ohne genüge n- de Aufklärung eine sogenannte autologe Hepatozytentransplantation (im Wei t e- ren: Leberzelltransplantation) durchgeführt und durch den Eingriff den Tod des Geschädigten verursacht zu haben. Dabei soll der Angeklagte Dr. S . als behandelnder Arzt dem Patienten, der ihm gegenüber in den Eingriff eingewi l- ligt hatte, bewusst a ufklärungsrelevante Umstände verschwiegen haben; der Ange klagte Dr. R. soll - z.T. unter Assis tenz des Angeklagten Dr. S. - sodann in Kenntnis der unzureichenden Aufklärung den mehrst u- figen Eingriff durchgeführt haben. Darüber hin aus lag den Angeklagten zur Last, bei der Abrechnung des Klinikums mit der Krankenversicherung des Geschädigten durch die Nutzung eines für Krankenhausabrechnungen allgemein üblichen, standardisierten C o- dierungssystems bewusst wahrheitswidrig die Abrechenb arkeit ihrer Behan d- lung vorgespiegelt zu haben, obwohl sie wussten, dass diese nicht vom Lei s- tungsspiegel der Krankenversicherung erfasst war. Infolge des dadurch erre g- ten Irrtums soll die geschädigte Krankenversicherung - der Absicht der Angeklagten ents prechend - am 2. Januar 2007 ein en Betrag von insgesamt 10.344, 59 Euro an das Klinikum erstattet haben, der diesem mangels gültiger Vergütungsgrundlage nicht zustand. 3 4 - 5 - II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der G eschädigte war nach langjährigem Alkoholmissbrauch an Lebe r- zirrhose erkrankt und hatte bereits mehrere lebensbedrohliche Krankheitssch ü- be mit komatösen Phasen durchlitten. Die bei dieser Diagnose als Standardm e- thode übliche Lebertransplantation lehnte er a b: Zum einen missfiel ihm die Aussicht, ein fremdes Organ in sich tragen zu müssen; zum anderen wollte er nicht auf ein Spenderorgan warten und einem erneuten, möglicherweise tödl i- chen Schub seiner Erkrankung durch eine rasche Behandlung vorbeugen. Schließ lich war ihm bei einem nur kurz zurückliegenden Kran kenhausaufenthalt in Lü. auch seitens der dort praktizierenden Ärzte wegen seines red u- zierten Allgemeinzustandes von einer Lebertransplantation abgeraten worden. Auf der Suche nach alternat iven Behandlungsmethoden stieß der G e- schädigte im Frühjahr 2006 auf das von der Münchener Firma H . beworbene Verfahren der Leberzelltransplantation, das unter Leit ung des Angeklagten Dr. S . im Klinikum L . angewendet wurde. Bei diesem Verfahren werden aus dem Leberzellgewebe des Patienten entnommene Leberzellen is o- liert, kultiviert und auf eine Biomatrix aufgebracht, um sodann in das Dün n- darmmesenterium implantiert zu werden, wo sie die Leberfunktion unterstützen sollen. Der Geschädigte , der sich für das Verfahren interessierte, übersandte dem Angeklag ten Dr. S. daraufhin seine Befunde. Am 16. Mai 2006 trat der Angeklagte Dr. S . mit dem Geschädigten telefonisch in Kontakt. Der Geschädigte berichtete von seiner Kranken g e- schichte und seiner Einstellung zur Lebertransplantation. In diesem Zusa m- 5 6 7 8 - 6 - t- u- rsönliche Aufklärungsgespräche führte der Ang e- klagte Dr. S. mit dem Geschädigten am 20. Juli 2006 und am 18. Se p- tember 2006 durch. Zudem erhielt der Geschädigte schriftliches Information s- material zum Verfahren der Leberzelltransplantation. Im Erg ebnis war er über Diagnose und Risiken der Behandlungsmethode in Kenntnis gesetzt, während einige für die Beurteilung deren medizinischen Nutzens relevante Faktoren nicht in ausreichender Tiefe erörtert worden waren. Subjektiv hielt der Ang e- klagte Dr. S. jedoch irrig seine Aufklärungsbemühungen für ausreichend. Am 18. September 2006 erteilte der Geschädigte seine Einwilligung in die Operation. Dem Angeklagten Dr. R . erklärte er auf Nachfrage, er habe keine Fragen mehr zu dem Eingriff. Infol gedessen ging auch der Angekl agte Dr. R. von der Hinlänglichkeit der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung aus und nahm die operativen Teileingriffe am 19. September 2006 und - unter Assistenz des Angeklagten Dr. S . - am 26. Septe mber 2006 jeweils lege artis vor. Dazwischen wurde am 21. September 2006 eine arterielle Neublutung ordnungsgemäß operativ versorgt. Ab dem 1. Oktober 2006 verschlechterte sich der Zustand des Gesch ä- digten. Nach seiner Verlegung auf die Intensivstation des Klinikums in München verstarb er dort am 25. November 2006 an einem Multiorga n- versagen. 2. Als Grundlage der später erstellten Abrechnung des Klinikums gab der Angeklagte Dr. R . noch im Operationssaal die zutreffenden Co dierungen der durchgeführten Operationsschritte in das hierzu wie üblich genutzte Co m- 9 10 11 - 7 - puterprogramm ein. Dass diese Schritte ihrerseits Bestandteile der nicht von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfassten Leberzelltransplantat i- on waren, wurde w eder von ihm noch von dem die Behandlung leitenden A n- ge klagten Dr. S. offenbart. Eine fallbezogene Vergütungsvereinbarung war nicht getroffen worden. Der Angeklagte Dr. S . stellte jedoch zum 31. Oktober 2006 beim InEK (Institut für das Entge ltsystem im Krankenhaus) einen Antrag auf Aufnahme der Leberzelltransplantation in die Richt linien für Neue Untersuchungs - und Behandlungsmethoden (NUB), um eine Anerke n- nung der Vergütungsfähigkeit dieser Methode zu erreichen. Auf die Abrec h- nung des Klinik ums erstattete die Krankenversicherung des Geschädigten am 2. Januar 2007 einen Betrag in Höhe von 10.344,59 Euro. Der Betrag wurde bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung von der Krankenkasse, trotz der Kenn t- nis, dass die drei Operationen im Rahmen einer a u tologen Hepatozytentran s- plantation durchgeführt wurden, nicht zurückgefordert. Der Antrag des Ang e- klagten Dr. S. beim InEK wurde am 31. Januar 2007 positiv verbeschi e- den. 3. Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen der Körpe r- verl etzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Bezüglich der Körperverletzungsdelikte sei den Angeklagten vorsätzl i- ches Handeln nicht nachzuweisen, weil sie die objektiv bestehenden Aufkl ä- rungsmängel nicht erkannt hätten und irrig von einer wirksamen Einwilligung des Geschädigten ausgegangen seien. Zudem sei das Handeln der Angekla g- ten aufgrund hypothetischer Einwilligung gerechtfertigt. Für den insoweit su b- sidiären Vorwur f der fahrlässigen Tötung fehle es infolge dessen am erforderl i- chen Pflichtwidrigkeitszusammenhang. 12 13 - 8 - Ein Betrug gegenüber der Krankenversicherung liege bereits mangels Vermögensschadens bzw. konkreter Vermögensgefährdung nicht vor. Der Vorwurf des versu chten Betruges scheitere zudem jeweils am Fehlen einer b e- wussten Täuschungshandlung mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht. B. Die auf die Sachrüge und - seitens der Staatsanwaltschaft - auch auf Verfahrensrüge n gestützten Revisionen bleiben erfolglo s. I. Das Urteil genügt den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, insbesondere enthält es einen zusammenhängenden, der Beweiswü r- digung vorangestellten Abschnitt zu den Feststellungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 S tR 317/07, NStZ - RR 2008, 206 , 207 ). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind sodann die Einlassungen der Angeklagten zwar nicht im Zusammenhang, sondern in Teilen jeweils an verschiedenen Stellen dargelegt worden (UA S. 13, 14, 15, 16, 21), was nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs einen Darstellungsmangel begründen kann (BGH, Urteil e vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11; vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8 mwN; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90). Gemessen am Z weck des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO liegt ein solcher Mangel aber nicht vor, wenn dem Revisionsgericht auch bei einer von diesen Maßstäben abweichenden Darstellung die Prüfung der tatrichterlichen Bewei s- würdigung auf Rechtsfehler hinreichend möglich bleibt ( BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). Diesen Anford e- rungen wird das Urteil noch gerecht. 14 15 16 - 9 - II. Der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung i st revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. 1. Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer - ausgehend von einer nicht zu beanstandenden Einordnung der Operation als ärztlicher Heileingriff - zu der Bewertung gelangt, dass die von dem Geschädigten abgegebene Einwill i- gungserklärung objektiv unwirksam war, weil er jedenfalls nicht hinreichend über den potenziellen Nutzen der Neulandmethode aufgeklärt worden war. 2. Sodann hat die Strafkammer die Strafbarkeit des Vorgehens der A n- geklagten wegen des Vorlie gens einer hypothetischen Einwilligung verneint (zu dieser Rechtsfigur vgl. BG H, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205 f. ; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ - RR 2004, 16 mwN; Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 , NStZ 2004, 442, und vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34 f. ; weit. Nw. bei Sowada NStZ 2012, 1 ff.; vgl. auch BGH , Urteile vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 und vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06, NStZ - RR 2007, 340 , 341 ). Deren - stre n- ge - Vorau ssetzungen hat sie im vorliegenden Einzelfall ohne revisiblen Recht s- fehler festgestellt. Ihre Auffassung, der Geschädigte würde nicht ausschließbar auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben, hat sie durch konkr e- 17 18 19 20 - 10 - te Feststellun gen untermauert: Der Geschädigte habe eine Lebertransplantat i- on nicht mehr gewollt (UA S. 6, 16), weil ihm hiervon bereits 2006 abgeraten worden war (UA S. 6, 15), weil er das Tragen fremder Organe grundsätzlich ablehnte (UA S. 6, 10, 15), und weil er info lge seiner Furcht vor weiteren l e- bensbedrohlichen Schüben seiner Erkrankung die (erneute) Aufnahme in eine Warteliste für eine Lebertransplantation befürchtete (UA S. 6, 10). Seine unb e- rtigen e- schädigte auch gegenüber dem Angeklagten Dr. S . klar und deutlich g e- äußert (UA S. 7). Ihre Feststellungen hat die Strafkammer in revisionsrechtlich nicht zu beansta ndender Weise neben der Einlassung des Angeklagten Dr. S . vor allem auf die Angaben der Witwe des Geschädigten gestützt (UA S. 13, 15). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer sich bei dieser besonderen, durch Tats achen fundierten Sachlage keine Übe r- zeugung dahingehend hat bilden können, dass der Geschädigte bei vollständ i- ger Aufklärung die Einwilligung in den Eingriff verweigert hätte, oder dass die Angeklagten mit einer solchen Verweigerung gerechnet hätten (vgl. zur Anwe n- dung des Zweifelssatzes BG H, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ - RR 2004, 16 , 17 mwN; Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34 , 35 ). Mit dem weiteren Vo rbringen, es sei nicht ersichtlich, warum der G e- 21 22 23 - 11 - zeigt die Revision lediglich eine abweichende Beweiswürdigung auf; hiermit kann sie indes im Revisionsverfahren nicht gehört werd en. 3. Eine andere Bewertung hätte sich ergeben können, wenn die Ang e- klagten den Geschädigten gezielt über die mangelnden validen Erfolgsaussic h- ten der Behandlung getäuscht hätten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Okt o- ber 2003 - 1 StR 300/03, NStZ - RR 2 004, 16 , 17 ). Die Urteilsgründe ergeben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Die Verfahrensrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Feststellung weiterer bzw. vertiefter Aufklärungsverst ö- ße erstrebt, die im Ergebnis eine vorsätzliche Täuschung des Geschä digten durch die Angeklagten nahelegen und eine hypotheti sche Einwilligung au s- schließen würden, haben keinen Erfolg. a) den Angeklagten angewendeten Methode und insbesondere die Alterna tive e- schädigten und diesen früher behandelnde Ärzte i m Klinikum Lü. , nicht gehört, ist bereits unzulässig erhoben. Denn die Revision legt schon keine bestimmten Bew eistatsachen und kein zu erwartendes, konkretes Beweise r- gebnis dar (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1). b) Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO wegen unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Arztbriefs vom 16. Mai 2006 in den schriftlichen Urteilsgründen versagt. 24 25 26 27 - 12 - Die Strafkammer sieht die Einlas sung des Angeklagten Dr. S. zum Inhalt des zwischen ihm und dem Geschädigten am 16. Mai 2006 geführten Telefonats - insbesondere seine Behauptung, eine alternative Lebertran spla n- tation habe der Patient ihm gegenüber abge lehnt - durch den Inhalt des von ihm im Anschluss an das Telefonat gefertigten Arztbriefs bestätigt. Hierzu b e- ruft s ie sich auf die - eher unklare - Formulierung im Arztbrief, wonach eine L e- bertransplantation h- Es bestehen bereits Bedenken, dass die Rüge zulässig erho ben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StP O). Hiergegen spricht , dass nur der betreffende Au s- schnitt des zweiseitigen Arztbriefs, nicht jedoch dessen weiterer Inhalt vorg e- tragen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647 /11; Urteile vom 12. Juli 1995 - 3 StR 366/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 B e- setzungsrüge 5; vom 28. Juni 1995 - 3 StR 99/95, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungs verbot 4 ; vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 16. Januar 1991 - 3 StR 414/90, BGHR § 3 44 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2). Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Das Landgericht stützt sich bezüglich einzelner Inhalte der Aufklärungsgespräche - etwa bezüglich der B e- wertung der neuen Methode als Alternative zur Lebertransplantation (UA S. 14) - neben dem Arztbrief auch auf die Aussage der Witwe des Geschädi g- ten. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung, ob sich die beanstandete Feststellung nur auf den Arztbrief oder auch auf die Au s- sage dieser Zeugin stützt, ist dem Revisionsgericht jedoch versagt (vgl. dazu 28 29 - 13 - BG H, Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21, und vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 214 mwN). III. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Angeklagten auch vo m Vo r- wurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es hat mit Blick auf die erteilte hypothetische Einwilligung des Geschädigten zu Recht den erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den Aufklärungsverstößen und dem Tod des Geschädigten vernei nt (zur hypothetischen Einwilligung mit Blick auf den Maßstab der zudem erforderlichen Vorhersehbarkeit, vgl. auch BGH, Urte i- le vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 375/60 und vom 28. Juni 1963 - 4 StR 202/63, JZ 1964, 231 f.). IV. Auch der Freispruch vom Vor wurf des Betrug e s (§ 263 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine objektive Täu schung der Krankenversicherung - naheliegend war hier eine Täuschung nicht durch Falsch c odierung, son dern durch die gleichzeitige Behauptung der grundsätzl i- chen Abrechenbarkeit der Leistung (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11, und vom 10. März 1993 - 3 StR 461/92 , NStZ 1993, 388 , 389 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 S tR 45/11) - angenommen. 30 31 32 33 - 14 - 2. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat die Strafkammer indes bei dem A n- geklagten Dr. R. - unter Hinweis auf dessen gänzlich fehlende Vorstellu n- gen über die wei tere Abwicklung der Abrechnung - bereits den Täuschungsvo r- satz v erneint. Auf der Basis der Feststellungen des Landgerichts fehlte den Angekla g- ten zudem jedenfalls der zur Tatbestandserfüllung erforderliche Vorsatz betre f- fend die Erregung eines Irrtums der Krankenkasse des Geschädigten. Die A n- geklagten vertrauten au n- u- dem bestand ausweislich der Aussage des Zeugen Sch . eine o f- fensichtliche und erhebliche Kostendifferenz zur Sta ndardmethode der Lebe r- transplantation (UA S. 22). Auf die hinzutretenden gewichtigen Bedenken, die auch gegen die A n- nahme einer von den Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung sprechen - etwa das parallel geführte InEK - Verfahren (UA S. 12, 2 2) und die bereits mehr als eineinhalb Jahre währende Dauer der Anwendung der Meth o- de an 30 Patienten (UA S. 6, 9) - kommt es mithin nicht mehr an. C. Die Staatskasse hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die insowei t entst andenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 33/57, BGHSt 11, 189 ff. ). Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst. Die Kostenschuld bezüglich der gerichtlic hen Auslagen 34 35 36 - 15 - obliegt beiden Beschwerdeführern (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03). Dabei hat der Senat wegen des geringeren Umfangs der Beteiligung der Nebenklägerin am Revisionsverfahren deren Verpflichtung gegenüber de r- jenigen der Staatskasse entsprechend herabgesetzt. VRiBGH Nack ist urlaubs - abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Rothfuß Cirener Radtke
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