BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 320/12 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bunde skasse am 6. Mai 2014 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. N . , wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschverg ü- tung in Höhe von 3.400 Euro festgesetzt. Gründe: Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Dr. R. am 18. J a- nuar 2012 von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläg e- rin hat der Senat durch Urteil vom 20. Februar 2013 verworfen. Auf Antrag des Wahlverteidigers Dr. N. war gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund der besonderen 1 2 - 3 - Schwierigkeit der Sache eine Pauschgebühr in Höhe des Doppe lten der in A n- lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) vorgesehenen gesetzlich bestimmten Höchstgebühren festzusetzen. Wahl Rothfuß Cir ener Radtke Mosbacher
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