BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 320 /14 vom 21. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 21. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Grü nde: I. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Augsburg hatte den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Ki n- dern sowie weiteren Fällen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin war die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden . Auf die Revision des Angeklagten hat te der Senat den Maßregelausspruch der Sicherungsverw ahrung wegen Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO au f- gehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen (Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12), so dass Schuld - und Strafausspruch in Rechtskraft erwuchsen. 1 2 - 3 - Nunmehr hat die zuständige Strafka mmer des Landgerichts Augsburg, an we l- che die Sache zurückverwiesen worden war, erneut die Unterbringung des Angekla g- ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge e r- neut zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. II. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Hang des Angeklagten zu strafrechtsrelevanten Recht s- brüchen im Bereich der Sexualdelikte (§ 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) auch darauf gestützt, dass er schon seit früher Jugend die Neigung aufweise, aus Bestr a- fungen nichts zu lernen (UA S. 42) , und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit den Taten auseinanderzusetzen; ebenso habe er keine Angebote der JVA wahrgenommen, eine Sexualtherapie durchzuführen, da er seine Taten bis zum heut i- gen Tag abstreite (UA S. 43). Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt, dass mehrere Angebote der JVA, den Angeklagten in der sozialtherapeutische n Abteilung für Sexualstraftäter unterzubringen, an der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten, die Taten einzuräumen, gescheitert seien. Zwar habe dieses Verhalten dem Angekla g- ten vor dem rechtskräftigen Strafausspruch im vorliegenden Verfahren nicht vor gewo r- fen werden können, jedoch habe er auch nach Rechtskraft des Schuldspruches seit 27. Juni 2012 seine Haltung nicht geändert; vielmehr habe er bis zuletzt die den be i- den Verurteilungen zugrunde liegenden Sexualstraftaten geleugnet. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulä s- sigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangb e- 3 4 5 6 7 - 4 - gründend noch als Anknüpfungspunkt für d ie Gefährlichkeit eines Angeklagten verwe r- tet werden (BGH , Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Wenn der Angeklag te die Taten leugnet, bagatell i- siert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulä s- siges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Bela s- tung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters da r- stellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung ein hergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11 , StV 2011, 482 ). Auch wenn mit der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2012 der Schuld - und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durf te dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entsche i- dung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstra f- taten nicht ein geräumt zu haben , zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der S i- cherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dü r- fen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entg e- genwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährl ic h- keit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet. 8 - 5 - Damit hat es dem Angeklagten unzulässig das Leugnen der Taten, die den Ve r fahrensgegenstand bilden, negativ angelastet. Das Urteil war deshalb aufzuheben. Graf Jäger Cirener Mosbacher Fischer 9
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