BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 32/02 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: § 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. Se p - tember 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall - 3 - dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angekla g - ten ausgewirkt hat. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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