BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/06 vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Schluckebier, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 27. September 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte, der einen stark ausgepr344gten Familiensinn hat, un-terhielt zu seinem um sechs Jahre 344lteren, von ihm sehr gesch344tzten Bruder ein sehr enges Verh344ltnis. Beide lebten zur Tatzeit in Berlin. Der Angeklagte wuss-te, dass sein Bruder Kokain konsumiert. Er selbst konsumiert seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr sporadisch Marihuana und Haschisch. Der Bruder betrieb seit September 2004 in M374nchen einen Handel mit Marihuana im Kilobereich. Er beschaffte das Rauschgift in Berlin und lie337 es 374ber Kuriere per Pkw nach M374nchen bringen. Er selbst flog nach M374nchen, um das Marihuana pers366nlich 3 - 4 - an seine Abnehmer, wie u.a. an den Mitangeklagten A. , weiterzuverkau-fen. Das Rauschgift wurde zwischenzeitlich u.a. bei dem Mitangeklagten P. in M374nchen gelagert. Etwa zwei Wochen vor dem 27. M344rz 2005, dem Tag des Drogentrans-portes im Fall II. 2. 7. der Urteilsgr374nde, 374bergab der Bruder dem Mitangeklag-ten P. in M374nchen insgesamt 2.952,61 g Marihuana, das zur gewinnbrin-genden Weiterver344u337erung durch ihn selbst bzw. durch den Angeklagten be-stimmt war. 4 2. Am 24. M344rz 2005 flog der Angeklagte nach M374nchen, um auf Dr344n-gen seines Bruders, der sich derzeit in den USA aufhielt, bei dessen Schuld-nern f374r ihn Geld einzusammeln. Der Angeklagte ging davon aus, dass es sich um Schulden aus Musikgesch344ften seines Bruders handele. Dieser hatte ihm als Anreiz f374r sein Tun die Bezahlung des Fluges nach M374nchen und eines Mietwagens in M374nchen zugesagt, damit er dort und im Umland Freunde besu-chen konnte. Auf Initiative des Bruders trieb der Angeklagte zun344chst von ei-nem ihm unbekannten Mann 20.000 200 Schulden ein. (Insoweit wurde nach 247 154 Abs. 2 StPO verfahren). Noch am selben Tag traf er sich mit dem Mitan-geklagten A. , von dem er 3.750 200 374bernahm. Sp344testens als A. ihn fragte, ob er ihm auch Marihuana liefern k366nne, war dem Angeklagten klar, dass die Schulden aus Drogengesch344ften seines Bruders stammten. 5 3. Dennoch vereinbarte er bei diesem Treffen auf Initiative seines Bru-ders die Lieferung von 3 kg Marihuana zum Preis von 12.000 200 an A. . Am 27. M344rz 2005 374bernahm der Angeklagte vom Mitangeklagten P. 2.952,61 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 364 g THC, welches etwa zwei Wochen vorher sein Bruder 374bergeben hatte. Der Angeklagte hatte vor, das Marihuana gewinnbringend zum Preis von 4.000 200 pro Kilogramm an 6 - 5 - A. zu verkaufen. Zur beabsichtigten 334bergabe an diesem Tage kam es jedoch nicht mehr, weil der Angeklagte vor dem Anwesen A. festge-nommen und das Marihuana sichergestellt wurde. Au337erdem wurden bei dem Angeklagten 23.590 200 vorgefunden und beschlagnahmt. 4. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Motivlage erachtet das Land-gericht als glaubhaft. Danach hatte sein Bruder ihm erz344hlt, er habe aus der Wohnung der Gro337mutter heimlich 32.000 200 weggenommen. Diese k366nne er nur zur374cklegen, bevor die Gro337mutter aus Israel heimk344me und alles merken w374rde, wenn der Angeklagte in M374nchen seine Schulden eintreibe. F374r die Gro337mutter, die sehr an ihren Enkeln h344nge, w344re es ein gro337er Schock gewe-sen, festzustellen, dass einer ihrer Enkel sie bestohlen hatte. Damit wurde er von seinem Bruder bedr344ngt, nach M374nchen zu fliegen und f374r ihn Geld einzu-treiben. Es herrscht in der Familie eine starke famili344re Verbundenheit. 7 II. Das Eintreiben und Aufbewahren des Geldes von A. bewertet das Landgericht als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gescheiterte Lieferung von Marihuana an A. als t344terschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge (Fall II. 2. 7. der Urteilsgr374nde). 8 Die Revision beanstandet u.a., dass der Angeklagte in letzterem Fall we-gen t344terschaftlichen Handelns statt Beihilfe verurteilt worden ist. Der Angeklag-te habe nach den Feststellungen keine umsatzbezogenen eigenn374tzigen Vortei-le erwartet. Nur dies bedarf der Er366rterung. Im 334brigen wird auf die zutreffen-den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. 9 - 6 - III. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen t344ter-schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. 7. der Urteilsgr374nde. 10 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung sind unter Handeltreiben alle eigen-n374tzigen Bem374hungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Bet344ubungsmitteln zu erm366glichen oder zu f366rdern (BGH NJW 2005, 3790). T344ter eines unerlaubten Handelreibens mit Bet344ubungsmitteln kann daher nur sein, wer selbst eigenn374tzig handelt. Eigenn374tzig ist eine T344tigkeit nur, wenn das Handeln des T344ters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen pers366nlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126). 11 2. Das Landgericht hat nicht hinreichend klargestellt, wem der Gewinn aus der Lieferung Marihuana an A. zuflie337en sollte. Jedenfalls wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen das Marihuana gewinnbringend an A. verkaufen (UA S. 14). Das gen374gt f374r die Annahme von Eigennutz (so schon BGHSt 28, 308 zu einem gleich gelagerten Fall). Selbst wenn der Angeklagte im ausschlie337lichen Interesse seines Bruders gehandelt haben soll-te und an diesen den gesamten Verkaufserl366s abf374hren wollte, um ihm auch hierdurch Mittel zum Vertuschen des Diebstahls gegen374ber der Gro337mutter zu verschaffen, so ist dies f374r das eigenn374tzige Handeln des Angeklagten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der T344ter den Ge-winn erzielen will. Auch wenn er ihn an Dritte weitergeben will, flie337t er ihm zu-n344chst selbst zu. 12 3. Hinzu kommt eine immaterielle Besserstellung im Falle der Weiterlei-tung des Gewinns an den Bruder. Die sehr starke famili344re Verbundenheit des 13 - 7 - Angeklagten wird mehrfach im Urteil hervorgehoben. Da er einerseits das Be-schaffen von Geld f374r den sehr gesch344tzten, ihn stark zu dem Drogengesch344ft dr344ngenden Bruder als famili344re Pflicht ansah (UA S. 26) und andererseits der Gro337mutter einen sehr gro337en Schock bez374glich des Diebstahls seines Bruders ersparen wollte, liegt hier jedenfalls auch eine immaterielle Besserstellung des Angeklagten vor. Bei dem hohen Stellenwert, den der Angeklagte dem Famili-enfrieden beimisst, sind besondere Umst344nde gegeben, die f374r die Annahme von Eigennutz ausreichen (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 48). 4. Das Landgericht begr374ndet die Eigenn374tzigkeit auch bei der beabsich-tigten Drogenlieferung an A. mit der zugesagten Kosten374bernahme durch den Bruder f374r Flug und Mietwagen, um im M374nchener Raum Freunde besuchen zu k366nnen. Nach den Feststellungen hatte der Bruder des Angeklag-ten dem Geldeintreiben aus Drogengesch344ften ein weiteres Drogengesch344ft, die Lieferung von Marihuana, nachgeschoben. Ob er die Kosten374bernahme von der Ausf374hrung auch dieses Gesch344fts abh344ngig machte, dazu verh344lt sich das Urteil nicht. Jedenfalls war das Geldeintreiben bereits am 24. M344rz 2005 14 - 8 - abgeschlossen. Durch das nachgeschobene Gesch344ft war ein weiterer Aufent-halt in M374nchen erforderlich, der auch zu einer l344ngeren Nutzung des Mietwa-gens f374hren konnte, was einen umsatzbezogenen eigenn374tzigen Vorteil dar-stellt. Ob der Angeklagte auch insoweit eigenn374tzige Vorteile erwartete, kann im Hinblick auf die obigen Ausf374hrungen zu III. 2. und 3. dahinstehen. Nack Schluckebier Kolz Elf Graf
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