BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 32/07 vom 9. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I 1 c) Ver366ffentlichung: ja _____________________________ StPO 247 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, 247 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, 247 246 Abs. 1 1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschlep-pung gestellten Beweisantrags h344lt es der Senat f374r ange-zeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Ver-fahrensverz366gerung zus344tzlich wesentlich sein muss, deut-lich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. 2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - LG Landshut in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 4. August 2006 werden als unbegr374ndet ver-worfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes zu lebens-langer Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sc. wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung und Beihilfe zum Mord zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Angeklagten sowie der fr374here Mitangeklagte So. hatten am 1. Mai 2004 zun344chst den Gesch344digten W. in einer Wohnung miss-handelt. Sodann verbrachten sie ihn mit einem vom fr374heren Mitangeklagten F. gesteuerten Pkw in ein Waldst374ck, um ihn zu t366ten; dort legten S. und So. ihrem Opfer - nach weiteren Misshandlungen, an denen auch Sc. mitwirkte - eine Jacke um den Hals und zogen jeder mit einer Hand bis zum Atemstillstand zu. 1 Die jeweils auf verschiedene Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten sind aus den vom General-bundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. und 8. Februar 2007 dargeleg-ten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat sieht hinsichtlich folgender R374gen Anlass zu erg344nzenden Ausf374hrungen: 2 - 4 - I. 3 Revision des Angeklagten S. : 4 1. R374ge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (247 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO): 5 Die Kammer hat den Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 24. Juli 2006, ein medizinisches Sachverst344ndigengut-achten dazu einzuholen, dass der Angeklagte S. nicht in der Lage war, mit seiner rechten Hand f374r die T366tungshandlung - das Strangulieren mittels Ziehens an der Jacke - erforderliche starke Handgreifkr344fte aufzubringen, mit Beschluss vom 3. August 2006 abgelehnt, weil er zum Zweck der Prozessver-schleppung gestellt worden sei. a) Die Revision tr344gt folgendes Verfahrensgeschehen vor: 6 In dieser Sache fand eine erste Hauptverhandlung gegen die Angeklag-ten sowie die fr374heren Mitangeklagten So. , der w344hrend dieser Haupt-verhandlung verstarb, und F. an 15 Verhandlungstagen vom 18. Mai bis zum 10. November 2005 statt. Am 15. Verhandlungstag stellten sowohl der Ver-teidiger Rechtsanwalt Sch. f374r den Angeklagten S. als auch der Verteidiger Schw. f374r den Angeklagten Sc. einen Beweisan-trag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens zur Be-eintr344chtigung der Schuldf344higkeit der beiden Angeklagten. Daraufhin wurde die erste Hauptverhandlung ausgesetzt. Als die Gutachten vorlagen, fand eine zweite Hauptverhandlung - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitan-geklagten F. nur noch - gegen die Angeklagten wiederum an 15 Hauptver-handlungstagen vom 5. April bis zum 4. August 2006 statt, wobei der gegen-st344ndliche Beweisantrag am 13. Verhandlungstag gestellt wurde. 7 - 5 - Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 19. Mai 2004 hatte der Angeklagte S. unter anderem folgende Angaben gemacht: 8 9 "Ich habe ihn (den Gesch344digten W. ) auch zweimal geschlagen, aber nicht stark, weil meine rechte Hand gebrochen war. Ich bin am Daumenge-lenk operiert worden im Herbst 2003 und ich habe mir auch den Handgelenk-knochen des Mittelfingers gebrochen, weshalb ich aber nicht beim Arzt war. Das war 1994. Ich hatte Angst, dass, wenn ich zu fest zuschlage, das wieder kaputt geht." Auf den Widerspruch des Angeklagten S. hat die Kammer hinsicht-lich dieser Aussage ein auf 247 136 Abs. 1 StPO gest374tztes Beweisverwertungs-verbot angenommen, was sie den Verfahrensbeteiligten bereits w344hrend der Hauptverhandlung mitteilte. 10 Am 10. Verhandlungstag der zweiten Hauptverhandlung, dem 10. Juli 2006, lie337 sich der Angeklagte S. 374ber seinen Verteidiger zur Sache ein. Er bekundete unter anderem: 11 In der Wohnung "schlug (ich) ihm mit einem Tablett aus Leichtmetall-blech von oben auf den Kopf. 205 (In dem Waldst374ck) schlug (ich) zun344chst nicht auf ihn ein, da ich bei Schl344gen mit der blanken Hand bis heute erhebliche Schmerzen in der rechten Hand habe, die von einem Unfallereignis im Novem-ber 2003 herr374hren. Seit einer Operation im Klinikum Landshut am 10.11.2003 befinden sich noch Metallschienen in meiner rechten Hand. Aufgrund der Ver-letzungsfolgen ist der Gebrauch meiner rechten Hand seit November 2003 in-soweit deutlich eingeschr344nkt, als ich mit ihr weder kraftvoll Zug noch Druck aus374ben kann. 205 Als Herr W. auf einmal aufstand und sich entfernen woll-te, schlug ich ihm eine gef374llte Bierflasche auf den Kopf, die dabei zerbrach. Da 12 - 6 - Herr W. weiter weg wollte, habe ich eine weitere volle Bierflasche auf sei-nem Kopf zerschlagen." 13 Die Kammer hat in der zweiten Hauptverhandlung die Zeugen Dr. N. , Hausarzt des Angeklagten, und Wi. , Vorgesetzter des Ange-klagten, im Hinblick auf Funktionsst366rungen der rechten Hand vernommen. Ferner haben der psychiatrische und der rechtsmedizinische Sachverst344ndige, Dr. O. und Prof. Dr. P. , Angaben hierzu gemacht. b) Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Auf die vom Generalbundesan-walt dargelegten etwaigen M344ngel im Revisionsvortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kommt es daher nicht an. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat NJW 2001, 1956 m. zahlr. N.; ferner Sander NStZ 1998, 207) hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhe-bung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; dar-374ber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuz366gern. In subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlo-sigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschlie337lich die Verz366gerung des Verfahrensabschlusses bezwecken. 15 Hat ein Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so gilt: Es kommt darauf an, ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt oder sich die Verschleppungs-absicht des Angeklagten zu eigen macht. Der Tatrichter kann seine 334berzeu-gung auf der Grundlage aller daf374r erheblichen Umst344nde gewinnen. Das Ver-bot der Beweisantizipation gilt dabei nicht. Die 334berzeugungsbildung hat na-mentlich unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und des Verteidi-gers in und au337erhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungs- 16 - 7 - verfahren zu erfolgen; der Tatrichter kann ferner den bisherigen Verfahrensver-lauf ber374cksichtigen. 17 Der sp344te Zeitpunkt der Antragstellung f374r sich allein ist kein ausreichen-des Anzeichen f374r ein Bewusstsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Be-weiserhebung. Die ma337geblichen Gr374nde f374r die Ablehnung muss der Tatrich-ter in dem Beschluss - regelm344337ig nach Art eines Indizienbeweises - darlegen. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende 334berzeugung von der Prozessver-schleppungsabsicht gebildet und diese unter W374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde im Ablehnungsbeschluss dargelegt, pr374ft das Revisionsgericht nur, ob die Erw344gungen in tats344chlicher Hinsicht tragf344hig und rechtlich zutreffend sind. Auf die hypothetische Erw344gung, ob das Revisionsgericht selbst den Be-weisantrag abgelehnt h344tte, kommt es nicht an. Gemessen an diesen Anforderungen ist gegen den vom Beschwerdef374h-rer beanstandeten Ablehnungsbeschluss revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 18 aa) Die Kammer hat tragf344hig ihre 334berzeugung dargelegt, dass die am 13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung beantragte Einholung des me-dizinischen Sachverst344ndigengutachtens nichts Sachdienliches erbracht h344tte, vielmehr der Angeklagte S. im Gebrauch der rechten Hand nicht in der behaupteten Art und Weise eingeschr344nkt war. Rechtsfehlerfrei f374hrt der Ab-lehnungsbeschluss folgende, die 334berzeugungsbildung tragende Umst344nde an: 19 226 Der rechtsmedizinische Sachverst344ndige Prof. Dr. P. hat erl344utert, dass eine Metallplatte in der Hand grunds344tzlich kei-ne Funktionsbeeintr344chtigung mit sich bringe. 226 Der psychiatrische Sachverst344ndige Dr. O. hat ausge-sagt, dass der Angeklagte bei der Exploration von der Fraktur mit anschlie337ender Operation berichtet habe; darauf beruhen-de anhaltende Beschwerden habe er demgegen374ber nicht er- - 8 - w344hnt. Das Revisionsvorbringen, dass die Angaben des Sach-verst344ndigen "zur Aufkl344rung der Beweistatsache auch nicht das Mindeste beitragen" k366nnten, da es bei der Exploration "wohl insbesondere um die Kl344rung psychologischer und psy-chiatrischer 205 und nicht 205 orthop344discher Fragen" gegangen sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Angeklagte im 334bri-gen von anderen - vergleichsweise geringf374gigen - Beschwer-den wie etwa gelegentlichem Sodbrennen oder Nasenbluten berichtete. 226 Der Zeuge Dr. N. , der Hausarzt des Angeklagten S. , hatte diesen im Zusammenhang mit der Fraktur der rechten Hand allgemein-medizinisch betreut. Nach den Anga-ben des Zeugen h344tten am 17. November 2003 R366ntgenauf-nahmen nach der Operation eine korrekte Stellung der Fraktur mit implantierter Metallplatte gezeigt. Der Angeklagte habe die Daumenrinne nach der Operation selbstst344ndig entfernt. Er habe sich am 24. November 2003 letztmals zur Kontrolle in die Praxis des Zeugen begeben; anschlie337end sei keine weitere Behandlung erfolgt. 226 Nach Angaben des Zeugen Wi. , der mehr als ein hal-bes Jahr bis zum 30. April 2004 vorgesetzter Facharbeiter des Angeklagten beim Diakonischen Werk im Rahmen des Pro-gramms "Arbeit statt Sozialhilfe" war, verrichtete dieser zur Zu-friedenheit leichte bis zu sehr schweren Arbeiten im Land-schaftsbau wie auch Malerarbeiten. Nach seiner Krankschrei-bung bis zum 28. November 2003 sei er uneingeschr344nkt einsatzf344hig gewesen. Der Einwand des Beschwerdef374hrers, dem Zeugen fehle es an medizinischen Fachkenntnissen und an - f374r die Kommunikation mit dem Angeklagten erforderli-chen - russischen Sprachkenntnissen, greift nicht durch, da die Wahrnehmung, dass der Angeklagte tats344chlich derartige Ar-beiten verrichtete, solche Kenntnisse nicht voraussetzt. 226 Schlie337lich hat sich der Angeklagte selbst dahingehend einge-lassen, er habe mit einem Leichtmetalltablett und mit vollen - 9 - Bierflaschen auf den Kopf des Gesch344digten geschlagen. An-ders als die Revision meint, durfte die Kammer diese Einlas-sung als Indiz heranziehen, auch wenn der Angeklagte hierbei keine Angaben dazu machte, mit welcher Hand die Schl344ge er-folgten, zumal er selbst bei der Exploration f374r das psychiatri-sche Gutachten erkl344rte, er sei Rechtsh344nder. bb) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Einholung des beantragten medizinischen Sachverst344ndigengutachtens den Abschluss des Verfahrens auch wesentlich hinausgez366gert h344tte. 20 21 Dem Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverz366gerung zus344tz-lich wesentlich sein muss, hat die Rechtsprechung bisher keine hinreichend kla-ren Konturen gegeben. Die Formulierung, es m374sse eine "Verz366gerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt" sein (BGHSt 21, 118, 121; BGH VRS 38 [1970] 58 [jew. nichttragend]), verwendet der Bundesge-richtshof in neueren Entscheidungen nicht mehr. Eine relevante Verfahrensver-z366gerung ist in F344llen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der Hauptverhandlung unvermeidbar geworden w344re oder ernsthaft zu bef374rchten war (vgl. BGH NStZ 1992, 551; GA 1968, 19). Umgekehrt hat der Bundesge-richtshof eine wesentliche Verz366gerung verneint, wenn der beantragte Zeugen-beweis noch innerhalb der Frist nach 247 229 Abs. 1 StPO (so NStZ 1982, 391 [zur Zehn-Tages-Frist]) oder im allein f374r die Schlussvortr344ge vorgesehenen Folgetermin, der eine Woche nach der Antragstellung stattfand (so StV 1986, 418, 420), h344tte erhoben werden k366nnen. Gleiches gilt, wenn die Beweiserhe-bung "in kurzer Zeit" h344tte erfolgen k366nnen, was "insbes. bei ortsans344ssigen Zeugen" zutreffe (BGH NJW 1958, 1789). Die Einholung des beantragten medizinischen Sachverst344ndigengutach-tens h344tte schon deswegen im vorliegenden Verfahren zu einer relevanten Ver-fahrensverz366gerung gef374hrt, weil zumindest eine - l344nger als drei Wochen dau- 22 - 10 - ernde - Unterbrechung nach 247 229 Abs. 2 StPO, wenn nicht gar die erneute Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich geworden w344re. So hatte der Verteidiger Rechtsanwalt Sch. bereits am 18. Juli 2006 mitgeteilt, er befinde sich in der Zeit vom 7. bis zum 28. August 2006 in Urlaub. Hierzu f374hrt der Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar aus, dass bei einer Terminie-rung in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. "mit er-heblichem Widerstand" seinerseits zu rechnen gewesen w344re. Unbeschadet dessen war der Beweisstoff zum Zeitpunkt der Antragstellung ersch366pft; nach dem Verhandlungsplan der Kammer sollte an diesem Tag mit den Schlussvor-tr344gen begonnen werden. Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. W366lfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. G366ssel) hat sich die Kammer zu Recht nicht einge-lassen. cc) Schlie337lich zeigt sich die Kammer in dem Ablehnungsbeschluss 374berzeugt, dass Verteidiger Rechtsanwalt Sch. mit dem Bewusst-sein handelte, das beantragte Sachverst344ndigengutachten werde eine dem An-geklagten S. g374nstige Wendung des Verfahrens nicht herbeif374hren k366n-nen, und dass der Antrag ausschlie337lich eine Verz366gerung des Verfahrens be-zweckte. 23 Entgegen der - nur - insoweit missverst344ndlichen Formulierung in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts rechtfertigt der blo337e Verdacht, der Be-weisantrag sei in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt worden, nicht die Ablehnung. Der Verdacht muss sich vielmehr zur subjektiven Gewissheit des Tatrichters verfestigt haben. Wie jede sog. "innere Tatsache" kann sich die Absicht der Prozessverschleppung entweder aus eigenen 304u337erungen des An-tragstellers oder durch R374ckschl374sse aus sonstigen Indizien ergeben (vgl. hier-zu BGH NJW 1991, 2094; NStZ 2003, 596; 2004, 35, 36). Nach aller forensi- 24 - 11 - scher Erfahrung wird ein Antragsteller nur selten klar zum Ausdruck bringen, dass sein Antrag nicht der Erforschung der Wahrheit dient. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, wie das vorliegende Verfahren beispielhaft belegt. Hier hatte der Verteidiger Rechtsanwalt Schw. des Angeklagten Sc. der in-soweit unwidersprochenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zufol-ge diesem gegen374ber fernm374ndlich ge344u337ert, "er m374sse jetzt Beweisantr344ge stellen, da er sich mit der Staatsanwaltschaft noch nicht ganz einig geworden sei". Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Erforschung der Wahrheit ging, sondern darum, die 374brigen Verfahrensbeteiligten dadurch zu einer verfahrensbeendenden Absprache zu veranlassen, dass er anderen-falls durch immer neue Beweisantr344ge den Abschluss des Verfahrens auf un-absehbare Zeit hinausz366gern werde (vgl. Senat NStZ 2005, 45). Derartige oder damit vergleichbare 304u337erungen des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. im Zusammenhang mit dem in Rede stehen-den Beweisantrag ("Handgreifkr344fte") liegen nicht vor. Die Kammer hat ihre 334berzeugung von der Absicht der Prozessverschleppung hier - 374ber die Nutzlo-sigkeit der verlangten Beweiserhebung hinaus - rechtsfehlerfrei mittels folgen-der Indizien begr374ndet: 25 Den gegenst344ndlichen Beweisantrag stellte der Verteidiger am 13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung, f374r den, wie den Verfahrensbe-teiligten bekannt war, die Beendigung der Beweisaufnahme und der Beginn der Schlussvortr344ge vorgesehen waren. Kurz zuvor hatte er mitgeteilt, in K374rze f374r drei Wochen urlaubsabwesend zu sein, damit in dieser Zeit keine Termine an-gesetzt w374rden. W344hrend der ersten Hauptverhandlung sei eine Funktionsbe-eintr344chtigung der rechten Hand weder behauptet noch sonst ersichtlich gewe-sen. Der Verteidiger hatte bereits am 15. Verhandlungstag der ersten Haupt-verhandlung, an dem diese geschlossen werden sollte, beantragt, ein psychiat- 26 - 12 - risches Sachverst344ndigengutachten zur Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit des Angeklagten einzuholen, das die Beweisbehauptung aber nicht best344tigte. 27 Zwar ist der sp344te Zeitpunkt der Antragstellung - f374r sich allein - im Hin-blick auf den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppungsabsicht unsch344dlich. Wenn aber - wie hier - der Antrag erst nach einer umfangreichen Beweisauf-nahme gestellt wird und die verlangte Beweiserhebung l344ngere Zeit in Anspruch nehmen w374rde, andererseits der Beweisstoff f374r den Antragsteller erkennbar ersch366pft ist und ein nachvollziehbarer Anlass f374r die sp344te Antragstellung we-der dargetan noch sonst ersichtlich ist, kann alledem eine ma337gebliche Indiz-wirkung zukommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers dr344ngte die gerichtliche Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO zuvor nicht zur Einholung des medi-zinischen Sachverst344ndigengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die Kammer das Beweisthema mit anderen Beweismitteln aufgekl344rt hat. Unbe-schadet dessen bestand aufgrund der polizeilichen Aussage des Angeklagten vom 19. Mai 2004, er habe zweimal "nicht stark" zugeschlagen, da er sich in den Jahren 1994 und 2003 Frakturen an der rechten Hand zugezogen und er deswegen bef374rchtet habe, dass "das", wenn er zu fest zuschlage, wieder "ka-putt" gehe, kein Anlass, ein Gutachten dazu einzuholen, ob er mit seiner rech-ten Hand die f374r das Ziehen an der Jacke erforderlichen Handgreifkr344fte auf-bringen konnte. Denn der Angeklagte hatte 374berhaupt keine Funktionsbeein-tr344chtigung beim Zugreifen, vielmehr das Risiko eines erneuten Aufbrechens al-ter Verletzungen beim Zuschlagen geltend gemacht; dies hinderte ihn nach sei-ner Aussage nicht am weniger starken Zuschlagen. 28 Selbst wenn der Inhalt der Aussage die Einholung des Gutachtens nahe gelegt h344tte, w344re zu ber374cksichtigen, dass die Kammer infolge des Wider- 29 - 13 - spruchs des Angeklagten ein - f374r den Angeklagten disponibles - Beweisverwer-tungsverbot wegen Versto337es gegen 247 136 Abs. 1 StPO angenommen hat. Die Revision kann hier nicht innerhalb einer R374ge hinsichtlich ein und derselben Bekundung des Angeklagten (Zuschlagen mit rechts) erfolgreich geltend ma-chen, einerseits sei seine Einlassung f374r die Beweisbehauptung unergiebig, weil er niemals verwertbare Angaben dazu gemacht habe, mit welcher Hand Schl344ge seinerseits erfolgt seien (vgl. oben I 1 b aa), andererseits h344tte sich aufgrund der bekundeten Schl344ge mit der rechten Hand eine bestimmte Be-weiserhebung aufgedr344ngt. Die Kammer durfte daneben auch die sp344te Beweisantragstellung durch den Verteidiger Rechtsanwalt Sch. am letzten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung ber374cksichtigen. Hierf374r kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers nicht darauf an, ob die erste Hauptverhandlung - zumindest auch - aufgrund dieses Beweisantrags oder - allein - aufgrund des zeitnah von Rechtsanwalt Schw. gestellten Beweisantrags ausgesetzt worden war (vgl. UA S. 105). Ma337geblich ist nur, dass dem Antragsteller be-kannt gewesen war, dass die verlangte Beweiserhebung nach im 334brigen be-endeter Beweisaufnahme gem344337 247 229 Abs. 4 StPO voraussichtlich eine Aus-setzung zur Folge haben w374rde. Auch die Aufkl344rungspflicht hatte hier nicht die fr374here Einholung des psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens geboten. Dass, wie der Beschwerdef374hrer meint, "beim Vorwurf vors344tzlicher T366tungs-verbrechen obligatorisch schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Einholung solcher forensisch-psychiatrischer Sachverst344ndigengutachten (zu) veranlas-sen" w344re, trifft nicht zu. 30 c) Zu den beiden Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds der Prozess-verschleppungsabsicht (247 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO), dass - objektiv - der Beweisantrag geeignet sein muss, den Verfahrensabschluss "wesentlich" hin- 31 - 14 - auszuz366gern, und der Antragsteller - subjektiv - in Kenntnis der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung ausschlie337lich die Verfahrensverz366gerung bezweckt, sieht der Senat Anlass zu folgenden Erw344gungen: 32 aa) Der Senat h344lt es f374r angezeigt, das objektive Kriterium, dass die Verfahrensverz366gerung zus344tzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. Auch bei pr344senten Beweismitteln erlaubt 247 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5 StPO mit der wortgleichen Formulierung die Ablehnung von Beweisantr344gen wegen Verschleppungsabsicht. Auf die Frage, wie schnell sich weitere Be-weismittel beschaffen lassen, kann es hier naturgem344337 nicht ankommen. Eine wesentliche Verfahrensverz366gerung, die 374berhaupt nur in den F344llen der Be-nennung der Gerichtsmitglieder als Zeugen und der verlangten Einf374hrung massenhaft pr344senter Beweismittel in Betracht kommt, ist f374r 247 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5 StPO nicht erforderlich (vgl. Alsberg/N374se/Meyer, Der Beweisan-trag im Strafproze337 5. Aufl. S. 829 f.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 245 Rdn. 27: "Verschleppungsabsicht iwS"). Gleiches gilt f374r die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht nach 247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Stichhaltige Argumente daf374r, dass die gleichen Rechtsbegriffe - zumal in den systematisch zusammenh344ngenden Vorschriften der 247247 244, 245 StPO - unterschiedliche Bedeutungen haben, sind nicht ersichtlich (ebenso Fahl, Rechtsmi337brauch im Strafproze337 2004 S. 469; Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 87, jew. m. w. N.). 33 Die 304nderung der Rechtsprechung zum Kriterium der wesentlichen Ver-fahrensverz366gerung ist auch vor dem Hintergrund der neueren strengen Kam-merrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungs-grundsatz geboten. Insbesondere in Haftsachen, die einen gro337en Teil der erst- 34 - 15 - instanzlichen Strafverfahren vor den Landgerichten ausmachen, zwingt der Be-schleunigungsgrundsatz dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie m366glich durchgef374hrt wird (vgl. nur BVerfG NJW 2006, 672, 676; 2006, 1336, 1337 f.). Hat die Haft schon geraume Zeit angedauert, ist von Ver-fassungs wegen eine straffe Terminierung mit durchschnittlich jedenfalls deut-lich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche geboten (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 670; 2006, 672, 676; NStZ 2006, 460, 461; Beschluss vom 29. De-zember 2005 - 2 BvR 2057/05 - Rdn. 64). Wird die Hauptverhandlung nicht straff genug durchgef374hrt, kann eine der Justiz anzulastende und damit kom-pensationspflichtige Verfahrensverz366gerung gegeben sein. Die Kammerrecht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt dabei eine nicht ausreichende Verfahrensf366rderung insbesondere auch mittels statistischer Errechnung der durchschnittlichen Anzahl der Verhandlungstage und der durchschnittlichen Verhandlungsdauer fest und scheint nicht nach Verfahrensgegenst344nden und Verhandlungsinhalten - ebenso wenig danach, ob Beweisantr344ge geb374ndelt oder gestaffelt gestellt werden, oder danach, in welchem Zeitraum sich bean-tragte weitere Beweismittel bei im 334brigen abgeschlossener Beweisaufnahme beschaffen lassen - zu differenzieren (vgl. Eschelbach in KMR 44. Lfg. 247 229 Rdn. 5; Schmidt NStZ 2006, 313, 314 f.). Vor dem Hintergrund der verfassungs-rechtlich gebotenen straffen Durchf374hrung der Hauptverhandlung liegt es nahe, dass auch die Anordnung einer vergleichsweise kurzen Unterbrechung nach 247 229 Abs. 1 StPO mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz eine relevante Verfahrensverz366gerung bedeuten kann, zumal durch weitere Beweiserhebun-gen dem Tatgericht Arbeitszeit f374r andere - ebenfalls in angemessener Zeit ab-zuschlie337ende - Verfahren verloren geht. Nach alledem kann jedenfalls f374r die Wesentlichkeit der Verfahrensver-z366gerung nicht mehr der Ma337stab des 247 229 Abs. 1 StPO zugrunde gelegt wer-den. Soweit dieser Ma337stab bisher herangezogen wurde (vgl. BGH NStZ 1982, 35 - 16 - 391; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 67 m. w. N.), kann daran nicht mehr festgehalten werden, nachdem das 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) die regelm344337ige Unterbrechungsfrist auf drei Wochen verl344ngert hat. 36 bb) Soweit der Tatrichter die 334berzeugung von der inneren Tatsache, dass es dem Antragsteller auch subjektiv darum ging, den Prozess zu ver-schleppen, durch R374ckschl374sse aus 344u337eren Tatsachen zu gewinnen hat, k366n-nen sich signifikante Indizien etwa aus folgender Fallgestaltung ergeben: Nach Abschluss der vom Gericht nach dem Ma337stab der Aufkl344rungs-pflicht (247 244 Abs. 2 StPO) f374r geboten gehaltenen Beweiserhebungen kann der Vorsitzende die 374brigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisantr344ge zu stellen. Dies gilt namentlich bei l344nger dauernden Verfahren im Sinne von 247 229 Abs. 2 StPO, also solchen mit einer Hauptver-handlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst. Werden Antr344ge nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, dann hat der Antragsteller die Gr374n-de hierf374r substantiiert darzulegen. Besteht nach der 334berzeugung des Gerichts kein nachvollziehbarer Anlass f374r die verfristete Antragstellung, so kann es - falls nicht die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO gleichwohl zur Be-weiserhebung dr344ngt - grunds344tzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts anderes als die Verz366gerung des Verfahrens bezweckt. Denn es ist nicht er-kennbar, warum ein Antragsteller, dem es m366glich ist, innerhalb der gesetzten Frist Beweisantr344ge zu stellen, nicht bestrebt sein sollte, rechtzeitig seinem An-liegen dienliche Beweiserhebungen zu verlangen, will er nicht seinen Interessen zuwider handeln. 37 Dieser Auslegung von 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO steht 247 246 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil die Ablehnung eines Beweisantrags weiterhin nicht allein 38 - 17 - an die versp344tete Antragstellung gekn374pft ist; sie erleichtert dem Tatrichter le-diglich den Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. Auch an der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbescheidung von Beweisan-tr344gen 344ndert sich nichts (vgl. insoweit bei "extrem gelagerten F344llen" des Rechtsmissbrauchs BGH NJW 2005, 2466). 39 2. R374ge der Mitwirkung der wegen Ablehnung eines Beweisantrags ab-gelehnten Kammermitglieder (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): Der Verteidiger Rechtsanwalt Sch. hat namens des Ange-klagten S. s344mtliche Mitglieder der Kammer mit Gesuch vom 3. August 2006 abgelehnt. Das Gesuch beanstandet im Wesentlichen die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung des medizinischen Sachverst344ndigengutachtens wegen Prozessverschleppungsabsicht (siehe oben Ziff. 1); zudem habe "die Kammer vor Erla337 ihres Beschlusses keinerlei Versuch gemacht, Hrn. S. oder seine Verteidigung nochmals anzuh366ren und ihnen Gelegenheit zu geben, den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entkr344ften". Die Vertreterkammer hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss noch vom selben Tag als unbegr374n-det verworfen. 40 Hierzu bemerkt der Senat: 41 Das Verhalten der Kammermitglieder konnte die Besorgnis der Befan-genheit aus der Sicht eines verst344ndigen Angeklagten (vgl. Senat NJW 2006, 3290, 3295 m.w.N.; NStZ 2007, 161, 163) nicht begr374nden. Es mag dahinste-hen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten 374berhaupt Anlass zur Besorg-nis der Befangenheit geben k366nnte (Senat NStZ 2007, 163, 164). Dem braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Denn nicht nur die Ablehnung des Beweis-antrags erfolgte rechtsfehlerfrei; es bedurfte hierzu auch nicht der vorherigen Anh366rung zur beabsichtigten Entscheidung. Durch die Verk374ndung des Ableh- 42 - 18 - nungsbeschlusses vor der abschlie337enden Urteilsberatung wird dem An-tragsteller rechtliches Geh366r gew344hrt; hierdurch wird ihm Gelegenheit gegeben, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Prozessverschleppungsabsicht gestellt, zu entkr344ften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisan-trags notwendig erscheinenden Ma337nahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 4; BGH NStZ 1998, 207, jew. m.w.N.). II. Revision des Angeklagten Sc. : 43 1. R374ge der Mitwirkung des wegen eines Hinweises abgelehnten Vorsit-zenden (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 44 a) Der R374ge, an dem Urteil habe der Vorsitzende Richter M. mitge-wirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen eines von ihm erteilten Hinweises mit Unrecht verworfen worden sei, liegt folgendes Ver-fahrensgeschehen zugrunde: 45 Am siebten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung, dem 27. Juli 2005, wurde die im Ermittlungsverfahren t344tige Dolmetscherin und 334bersetzerin T. als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, dass sie keine Pr374fung als Dolmetscherin oder 334bersetzerin abgelegt habe und nicht allgemein vereidigt sei; sie komme allerdings aus Moskau und habe dort Germanistik studiert. Dar-aufhin widersprachen die Verteidiger der Angeklagten und des damaligen Mit-angeklagten F. der Verwertung s344mtlicher - noch in die Hauptverhandlung einzuf374hrender und bereits eingef374hrter - Vernehmungen, an denen die Zeugin als Sprachmittlerin mitgewirkt habe. Der Vorsitzende erteilte unterdessen fol-genden Hinweis: 46 - 19 - "Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die soeben vernomme-ne Zeugin T. in der jetzigen Vernehmung die deutsche Sprache ohne jeden grammatikalischen Fehler beherrschte und ihre Muttersprache russisch ist, wie sie erkl344rte." Die Verteidigung widersprach dieser Feststellung. Die Revision behaup-tet, der Vorsitzende habe, noch bevor die Widerspr374che vollst344ndig protokolliert gewesen seien, unter Anordnung einer Unterbrechung bis zum n344chsten Tag den Sitzungssaal verlassen und sei sp344ter zur R374ckkehr bewegt worden. Am folgenden Verhandlungstag, dem 28. Juli 2005, stellte der Verteidiger Rechts-anwalt Sch. namens des Angeklagten S. ein Befangenheits-gesuch, dem sich s344mtliche Verteidiger, auch Rechtsanwalt Schw. f374r den Angeklagten Sc. , anschlossen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 sind die Gesuche als unbegr374ndet verworfen worden. 47 b) Der Beschwerdef374hrer meint, dass der Vorsitzende mit dem Hinweis "rechtliche Erw344gungen im Bezug auf die Rolle von Frau T. vorgenom-men" habe, "was die Besorgnis der Befangenheit begr374nde(205)". Der Vorsitzen-de habe den Eindruck vermitteln wollen, 247 73 Abs. 2 StPO sei hier nicht an-wendbar. Zudem habe er die der Kammer obliegende Beweisw374rdigung vor-weggenommen; es handele sich um den "Versuch 205, eine (nicht zwingende) Feststellung, die seiner pers366nlichen Wertung entspricht, 205 als unumst366337lich ins Protokoll aufzunehmen"; diese "unzul344ssige Vorwegw374rdigung" habe "die Folge, die weiteren Kammermitglieder zu pr344judizieren". 48 c) Bei verst344ndiger W374rdigung war ein Misstrauen in die Unvoreinge-nommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden nicht gerechtfertigt. 49 Die Revision verkennt bereits, dass das geltende Recht ein Beweisver-wertungsverbot aufgrund der Heranziehung eines nicht 366ffentlich bestellten und 50 - 20 - allgemein beeidigten Dolmetschers oder 334bersetzers nicht kennt. Bei einem Dolmetscher handelt es sich schon nicht um einen Sachverst344ndigen (Senge in KK 5. Aufl. vor 247 72 Rdn. 9), so dass 247 73 Abs. 2 StPO insoweit nicht einschl344-gig ist; im 334brigen hat ein Versto337 gegen die Sollvorschrift des 247 73 Abs. 2 StPO ohnehin kein Verwertungsverbot zur Folge. Auch aus den sonstigen im Ablehnungsgesuch zitierten Vorschriften (247 185 Abs. 1 GVG; Bayerisches Dol-metschergesetz; Nr. 181 Abs. 1 RiStBV) ergibt sich ein solches Verwertungs-verbot nicht. Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit in der Person des Vorsit-zenden liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der protokollierte Hinweis von seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung nach 247 238 Abs. 1 StPO gedeckt war. Ist n344mlich 374ber ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, wie dies hier von der Verteidigung (zu Unrecht) geltend gemacht worden war, zu ent-scheiden, so kann der Vorsitzende dar374ber im Rahmen der Sachleitung befin-den. Die ein derartiges Verbot m366glicherweise begr374ndenden Umst344nde sind dabei gegebenenfalls freibeweislich zu ermitteln. Eine durch den Vorsitzenden aufgrund eigener Wertung angeordnete Beweisaufnahme k366nnen die Verfah-rensbeteiligten beanstanden und somit einen Beschluss nach 247 238 Abs. 2 StPO herbeif374hren (vgl. BGHSt 51, 1, 4). Denn gerade im Fall eines Beurtei-lungsspielraums des Vorsitzenden oder eines gesetzlich er366ffneten Ermessens obliegt es dem Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Anordnung beschwert f374hlt, die Verantwortung des Spruchk366rpers zu aktivie-ren (BGH NJW 2007, 384, 387, zur Ver366ffentlichung in BGHSt 51, 144 bestimmt). 51 Gemessen daran ist das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu beanstan-den. Denn hiernach durfte er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis die Rich-tigkeit der 334bersetzung der im Ermittlungsverfahren t344tigen Dolmetscherin und 334bersetzerin wertend beurteilen. 52 - 21 - 2. R374ge der Mitwirkung des wegen der Terminierung abgelehnten Vorsit-zenden (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 53 54 Zum Befangenheitsgesuch vom 25. Januar 2006, das sich im Kern dar-auf st374tzt, der Vorsitzende Richter M. habe f374r die Neuverhandlung eine zu kurzfristige und straffe Terminierung beabsichtigt, um den vom Angeklagten Sc. akzeptierten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Schw. "auszu-schalten", wird auf die Senatsentscheidungen vom 20. Juni 2006 - 1 StR 169/06 (abgedr. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (abgedr. in NStZ 2007, 163) verwiesen. Im 334brigen bemerkt der Senat: 55 Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Bestimmung der Termine - zumal bei einer ausgesetzten Hauptverhandlung - "der 374bliche Vor-lauf von 2 - 3 Monaten" einzuhalten sei, gibt es nicht; nichtsdestotrotz hat der Vorsitzende ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 105) sp344ter sogar ei-nem entsprechenden Terminsverlegungsantrag des Verteidigers Rechtsanwalt Schw. Folge geleistet. Auch die fernm374ndliche 304u337erung des Vorsitzen-den jenem gegen374ber, "es k366nne nicht sein, dass er am Schluss die Haftbefeh-le aufheben m374sse, weil die Verteidiger keine Zeit h344tten", kann hier - nicht einmal im Ansatz - die Besorgnis der Befangenheit begr374nden. 56 3. R374ge der 374berlangen Verfahrensdauer und rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK): 57 a) Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer ausdr374cklich davon abgesehen, eine 374berlange Verfahrensdauer oder rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung zugunsten des Angeklagten Sc. zu ber374cksichtigen, da Verhandlung und Entscheidung innerhalb angemessener Zeit erfolgt seien (UA 58 - 22 - S. 104 ff. d.A.). Das Urteil f374hrt im Wesentlichen dazu aus, dass die Verfah-rensdauer - die Anklageschrift datiert auf den 26. Oktober 2004 - ihre Ursache in Terminsabstimmungen mit den Verteidigern zun344chst von vier, sp344ter von zwei Angeklagten hatte. Die Aussetzung der Hauptverhandlung sei aufgrund eines Beweisantrags des Verteidigers Rechtsanwalt Schw. auf Einho-lung eines psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens erforderlich geworden; mit dem Antrag sei vorgetragen worden, der Angeklagte Sc. habe bei zwei Motorradunf344llen in den Jahren 1988 und 1989 massive Kopfverletzungen erlitten. b) Die Sachr374ge, mit der der Beschwerdef374hrer diese Erw344gungen an-greift, kann den Bestand des Urteils nicht gef344hrden. 59 Will der Beschwerdef374hrer die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen, erfordert dies grunds344tzlich die Erhebung einer Verfahrensr374-ge (BGHSt 49, 342; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 StR 618/06; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). Ein Ausnahmefall, f374r den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-sionsgericht habe wegen eines Er366rterungsmangels auf die Sachr374ge hin ein-zugreifen (vgl. BGHSt aaO; NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 541/06), liegt hier nicht vor. Denn das Urteil legt nachvollziehbar dar, dass und weshalb die lange Verfahrensdauer nicht der Justiz anzulasten ist. Ei-ne "minuti366s genaue" Darstellung des Verhandlungsgangs ist dabei nicht erfor-derlich. Von den Urteilsfeststellungen abweichender oder dar374ber hinausge-hender Sachvortrag kann im Rahmen der Sachr374ge keine Ber374cksichtigung fin-den. Die Auslegung oder Umdeutung der Beanstandung im Rahmen der Sach-r374ge als bzw. in eine zul344ssige Verfahrensr374ge (vgl. Senat NJW 2007, 92, 95 f.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlegungen erst nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erfolgten. 60 - 23 - Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, welche Spielr344ume zur F366rderung des Verfahrens der Kammer verblieben, ob etwa der Vorsitzende bei der Terminierung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots in zu weit rei-chendem Umfang den Terminsw374nschen der Verteidiger nachkam und inwie-weit dies h344tte eine Strafmilderung zugunsten des Beschwerdef374hrers bewirken k366nnen. 61 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy