BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 321/00 vom 3. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesa n - walts bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine ve r - gleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (mögl i - cherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil i.S.d. § 331 StGB dar. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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