BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 321/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 b e - schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angekla g - ten B. S. gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H. S. C. Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B. S. , die deren beruflichen Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausg e - kundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C. Si. am Vormittag von B. S. mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, w o - nach der PKW von C. Si. in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H. S. erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am Nachmittag geschehen, sobald C. Si. nach Dienstende in die Tiefgar a - ge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B. S. C. Si. in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage au f - - 3 - zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor öffnete und der Angeklagte H. S. deshalb frchtete, ges tört zu werden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Ang e - klagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergnzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e - nat: 1. Zur Revision der Angeklagten B. S. : Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittterschaftlich begangenen Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angekla g - ten H. S. als Mittterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daû die Ausfhrungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Tterschaft durch Unterlassen und die hieran anknpfenden Erwgungen der Revision auf sich beruhen bleiben können. 2. Zur Revision des Angeklagten H. S. : - 4 - Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen B e - weggrnden gehandelt, hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Dies gefh r - det den Bestand des Urteils jedoch nicht: a) Die Strafkammer geht davon aus, daû der Angeklagte die Tat nicht zuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daû sich die Angeklagte B. S. "endgltig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde, oder sich "tatschlich was antun knnte", nachdem sie mit Selbstmord gedroht hatte, wenn C. Si. am Leben bliebe. Im "Lebense ntwurf des Angekla g - ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des Angeklagten als Ernhrer und Beschtzer der Familie keine einigermaûen re a - listische Alternative gbe". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloû" fr ihn die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". All dies knne die Ttung eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". Die Beweggrnde seien vielmehr sittlich verachtenswert und stnden auf tiefster Stufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft geschuldet" seien. b) Schon der Ansatz, eine Ttung sei im Sinne des § 211 StGB aus niedrigen Beweggrnden begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei, geht von einem unzutreffenden Maûstab aus. Unbeschadet der Frage, unter welchen Umstnden die Ttung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein kann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggrnde jedenfalls nicht schon aus der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat. Im brigen tragen Motive, denen "jedermann je nach Anlaû mehr oder weniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedri g - - 5 - keit" (BGH NJW 1996, 471, 472 fr eine aus "Wut, Enttuschung und Rac h - sucht" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwgung aller Umstnde voraus (BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision z u - treffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht errtert, daû es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten B. S. zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst ego i - stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beu r - teilung rechtfertigen knnten, sind nicht erkennbar. c) Da die Strafkammer jedoch Heimtcke rechtsfehlerfrei bejaht hat, bleibt der Schuldspruch von alledem unberhrt (vgl. BGH aaO). Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte fr derart ungewhnliche Umstnde erkennbar, die es gebieten wrden, zu errtern, ob eine Strafrahmenmilderung gemû § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fr den (nur) heimtckisch begangenen Mord (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen knnte. - 6 - Schlieûlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entsche i - dung gemû § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine b e - sondere Schwere der Schuld verneint hat. Schfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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