ECLI:DE:BGH:2018:180718B1STR321.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 321 / 1 8 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 4. auf dessen Antrag am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land gerichts Landshut vom 16. März 2018 Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiede r- einsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 15. Mai 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unz u- lässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land gerichts zurück verwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitss trafe von fünf Ja h- 1 - 3 - ren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ang e- klagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Schwurgerichtskammer eine erheblich verminderte Sch uldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. a) Nach den Urteilsfeststellungen trank der Angeklagte in seiner Wo h- nung zusammen mit einer Bekannten, dem späteren Tatopfer, seit dem Vormi t- tag des 23. Mai 2017 erhebliche Mengen Al kohol. Nachdem die Geschädigte den Angeklagten vor dessen Mitbewohner bloßgestellt hatte, indem sie ihn des Diebstahls einer geringen Menge Marihuana s bezichtigte und ihn veranlasste, dies einzuräumen, kam es zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr zwischen dem A ngeklagten und der Geschädigten im Wohnzimmer zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung. Der Angeklagte saß anschließend mehrere Minuten ruhig auf der Couch. Als die Geschädigte ihn fragte, ob alles in Ordnung sei, bejahte er dies und stand auf. Er begab sich zur angrenzenden Küchenzeile, entnahm aus einer Schublade ein Fleischermesser mit 15 cm Klingenlänge und fügte seiner Bekannten unvermittelt eine fünf Zentimeter lange und eineinhalb Zent i- meter tiefe Schnittverletzung an der rechten seitlichen Halspa rtie zu. Als die Geschädigte zu schreien begann, versuchte der Angeklagte diese mit einer Hand an ihren Haaren zu fixieren. Bevor er weitere Verletzungshandlungen vornehmen konnte, eilte sein Mitbewohner, der vor dem Streit in sein Zimmer 2 3 4 - 4 - gegangen war, hin zu und stieß den Angeklagten weg. Anschließend brachte der Mitbewohner sich und die Geschädigte in Sicherheit. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Blutalkoholkonzen - tration des Angeklagten zur Tatzeit auf grund einer ihm um 19 .40 Uhr entno m- menen Blutprobe (1,31 Promille) zutreffend mit maximal 2,4 Promille berechnet der Beurteilung der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhe b- lich eingeschränkt gewesen sei, hat es maßgeblich auf die konkrete Vorg e- hensweise des Angeklagten abgestellt und eine verminderte Schuldfähigkeit verneint. Hierbei hat die Strafkammer berücksichtigt, dass er die Geschädigte nicht im unmittelbaren Anschluss an seine durch sie erfolgt e Bloßstellung a n- gegriffen habe, son dern es zunächst nur zu einem verbalen Streit gekommen i- leicht vermindert gewesen sei. Darüb er hinaus habe keiner der Zeugen, insb e- geringsten alkohol - l- dert. Solche ergäben sich auch nicht aufgrund des ärztlichen Untersuchun gs - berichts anlässlich der Blutentnahme. c) Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht konnte zu den Alkoholkonsumgewohnheiten des Angeklagten n belastbare n der Angeklagte sich teilweise mehrfach widersprochen hat (UA 34). Es hat daher zu 5 6 - 5 - Recht auf die errechnete maximale Blutalkoholkonzentration und auf eine Wü r- digung psychodiagnostischer Beweisanzeichen abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 1 St R 59/12, BGHSt 57, 247 , 252 Rn. 22 f. mwN), die grundsätzlich einen Rückschluss auf das Vorliegen einer alkoholbedingten Ei n- schränkung der Steuerungsfähigkeit ermöglichen. Die vom Landgericht vorg e- nommene Wertung erweist sich aber als nicht tragfähig. aa ) Das vom Angeklagten vor und bei der Tatbegehung gezeigte Lei s- tungsverhalten eröffnet angesichts des einfach gelagerten Geschehens kaum eine Beurteilungsmöglichkeit, dass ausreichend aussagekräftige psychodia g- nostische Beweisanzeichen vorliegen, die für e ine voll erhaltene Steuerungsf ä- higkeit sprechen. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach dem ve r- balen Streit mit der Geschädigten mehrere Minuten auf der Couch saß, bevor er zur Küchenzeile ging, das Messer aus einer Schublade ergriff und die Gesc h ä- digte damit unvermittelt angriff und verletzte, lässt auf ein zielgerichtetes und planvoll durchdachtes Handeln, bei der sich die Alkoholisierung des Angekla g- ten nicht auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt ha t , keine Rückschlüsse zu. Hierbei hat das Lan dgericht zudem nicht erörtert, inwieweit die kurz zuvor e r- folgte Interaktion zwischen ihm und der Geschädigten für das Handeln des A n- geklagten von Bedeutung war. bb) Soweit das Landgericht bei der Würdigung psychodiagnostischer Kr i- terien auf das Fehlen v on Ausfallerscheinungen abstellt, hat es verkannt, dass dieser Umstand nicht unbedingt einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit entge gensteht. Gerade bei alkoholgewö hnten Tätern wofür beim Angeklagten angesichts seiner Vorstrafen v ieles spricht könne n äußeres Leistungsverha l- ten und innere Steuerungsfähigkeit weit auseinander fallen (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. Juni 2007 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696 mwN). Zudem ist 7 8 - 6 - das von der Strafkammer bewertete Ergebnis des ärztlichen Untersuchungs - berichts anläs slich der Blutentnahme vorliegend für die Beurteilung des Lei s- tungsverhaltens des Angeklagten zur Tatzeit allenfalls von geringer Bedeutung, weil die Blutentnahme erst viereinhalb Stunden nach Tatbegehung erfolgte. U n- klar ist auch, zu welchem Zeitpunkt die vom Krankenhaus verständigten Pol i- zeibeamten den Angeklagten festgenommen haben, um beurteilen zu können, ob ihre Wahrnehmungen zu dessen Leistungsverhalten eine hinreichende Grundlage für die Schuldfähigkeitsprüfung bieten. 3 . Die Nichtanordnung der Ma ßregel der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand. a) Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte zur Tatzeit . Sein en eigenen Angaben zufolge besta nden bei ihm weder ein Alk o- hol - noch ein Drogenproblem. Das Bundeszentralregister weist seit 1986 drei Verkehrsstraftaten und eine Beziehungstat unter Alkoholeinfluss (1,70 bis 2,26 Promille) aus. Seit 2005 geht der An geklagte bis auf einen kurzen Zei t- raum im Jahr 2016 keiner Arbeit mehr nach. b) Nach den Wertungen des Landgerichts, das den Ausführungen des Sachverständigen folgt, sei das Vorliegen eines Hangs bei dem Angeklagten . In der Untersuchungshaft seien keine kö r- perlichen Probleme oder Entzugserscheinungen festgestellt worden. Einen Suchtdruck und einen Kontrollverlust bei dem Konsum alkoholischer Getränke habe der Angeklagte verneint. Laborbefunde wiesen aus, dass die Leb erwerte des Angeklagten zwei Monate vor der Tat völlig unauffällig gewesen seien. Auch sonst würden sich keine Hinweise für einen chronifizierten und gesun d- 9 10 11 - 7 - heitsschädlichen Alkoholkonsum feststellen lassen. Im Ergebnis konsumiere auch schon seit vielen Jahren und sei somit alkoholgewöhnt. Dieser Umstand reiche jedoch nicht au s, um einen Hang im Sinne des § 64 StGB sicher festzustellen. Weder könne eine physische Abhängigkeit beim Angeklagten festgestellt werden, noch b e- stehe bei ihm eine psychische Abhängigkeit aufgrund derer der Angeklagte s o- zial gefährdet oder gefährlich erscheine. Des Weiteren gebe es keine Aussic h- ten auf einen Erfolg einer etwaigen Therapie, weil beim Angeklagten keinerlei Krankheitsg efühl oder Krankheitseinsicht vorliege. c) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen der Voraussetzungen eines Hangs verneint, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich nehmen, sind nicht hinreichend b e- we iswürdigend unterlegt bzw. ausreichend erörtert. aa) Schon das festgestellte allgemeine Alkoholkonsumverhalten des A n- geklagten ist nicht belegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Angeklagte hinsichtlich seines allgemeinen Konsums t eilweise meh r- bleibt unklar, wie das Landgericht die Feststellungen zu den aktuellen Trinkg e- wohnheiten des Angeklagten getroffen hat. Die zum Tatzeitpunkt festgestellte maximale B lutalkoholkonzentration spricht eher für eine wesentlich höhere A l- koholaufnahme. bb) Auch der Umstand, dass der Angeklagte seit 2005 bis auf ein en kurzen Zeitraum im Jahr 2016 keiner Arbeit mehr nachgegangen ist und dies nach seinen Angaben und der 12 13 14 - 8 - auf eine mögliche soziale Gefährdung des Angeklagten nicht hinterfragt und auch nicht näher erörtert. cc) Ferner berücksichtigt da s Landgericht die Aussage der Geschädi g- ten, dass der Angeklagte teilweise aggressiv werden könne und zwar unabhä n- gig davon, ob er zuvor Alkohol getrunken habe oder nicht (UA S. 13), nicht bei der Bewertung, ob der Angeklagte sozial gefährdet erscheint oder gefährlich ist. dd) Soweit das Landgericht ergänzend darauf hinweist, dass beim Ang e- klagten keine Therapiebereitschaft bestehe und diese fehlende Motivation nicht korrigierbar sei, so führt dieser Umstand allein nicht dazu, dass eine hinre i- chend konkre te Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht besteht. Das Landgericht hat insoweit nicht geprüft und erörtert, ob gegebenenfalls eine Th e- ra piebereitschaft für eine erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 64 Rn. 20). 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zu r Aufhebung des Rechtsfol - gen ausspruchs mit de n getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Unterbringungsanor d- nung nicht (§ 358 Abs. 2 S atz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 15 16 17 - 9 - StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ff. ). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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