BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/13 vom 4. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ BDSG § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG § 148 Abs. 1 Nr. 2a, § 90 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) Art. 7 lit. f) 1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der E r- stellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch A n- bringung von GPS - Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei. 2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS - Empfängern in engen Ausnahmefällen. BGH, Urteil v om 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13 - LG Mannheim in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2013 , an der teilgenommen habe n: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Zeng , Richter als Vertreter der Bundesan waltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten H . , der Angeklagte H. persönlich, Rech tsanwältin als Verteidige rin für den Angeklagten K. , der Angeklagte K. persönlich, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision des Angeklagten H. wird das Urteil de s Landgerichts Mannheim vom 18. Oktober 2012, soweit es ihn be trifft, mit den Feststellungen aufgehoben: a) in den Fällen 13 bis 17, 19, 23 bis 27 und 29 der Urteil s- gründe b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Auf die R evision des Angeklagten K. wird das vorb e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mi t den Feststellungen aufgehoben: a) in den Fällen 13 bis 17, 23, 24, 26 und 27 der Urteil s- gründe b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten H. wegen vorsätzlichen unb e- fugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in 29 Fällen sowie wegen vorsätzl i- ch en Miss brauch s von Sendeanlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru rteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in 25 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem S trafbefehl des Amtsgerichts Stut t- gart vom 27. September 2011 zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstr a- fen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die auf näher ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor e r- sichtlich en Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. A. Das Landgericht hat folgende Feststel lungen und Wertungen getroffen: I. Fäl le 1 bis 29 der Urteilsgründe : 1. Der Angeklag te H. betrieb eine Detektei , der Angeklagte K. war - ebenso wie der gesondert Verfolgte Kn . - als Detektiv bei ihm 1 2 3 4 5 - 5 - angestellt . Die Detektei wurde häu fig von Pri v a tpersonen beauftra gt, andere Personen (Zielpersonen) zu überwachen. Eine der praktizierten Observation s- maßnahmen bestand in der Erstellung von Bewegungsprofilen der Zielpers o- nen. Dabei ging die Detektei wie folgt vor: Durch vorangegangene persönliche Observation und Haltera bfragen wurde das von den Zielpersonen regelmäßig genutzt e Fahrzeug und dessen regelmäßiger Standort ermittelt. Sodann brac h- te - jeweils au f Anweisung des Angeklagten H. - überwiegend (jedoch nicht in den Fällen 19, 21 und 25 sowie 29 der Urteilsgrün de) d er Ange klagte K . , teilweise gemeinsam mit dem Mitarbeiter Kn . , ein en GPS - Empfänger (basierend auf Global - Positioning - System = GPS) an diesen Fah r- zeugen an. Soweit die Angeklagten für möglich hielten, dass die Zielpersonen mehrere Fahrze uge benutzten, etwa Fahrzeuge von Personen aus dem famili ä- ren Umfeld der Zielpersonen , wurde an jedem dieser Fahrzeuge ein GPS - Empfänger angebracht. Dass die Angeklagten durch ihr Verhal ten in die Rechte die Familienangehörigen eingriffe n , die die Fahrzeuge ebe n- falls nutzten, war ihnen bewusst. Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhalt s- punkt dafür, dass die Angeklagten jemals einen GPS - Empfänger an einem Fahrzeug angebracht hätten, das von mehr als weiteren zwei , in einem Fall von mehr al s drei Personen neben der Zielperson benutzt wurde. Zur Anbringung des GPS - Empfängers betrat der Angeklagte K . wiederholt im Bewusstsein, hierzu nicht berechtigt zu sein, Tiefgaragen, die teilweise durch Rolltore oder Gitter gesichert oder nur d urch Berechtigte mit einer Karte zu betreten waren. Die GPS - Empfänger zeichneten im Durchschnitt alle zwei Minuten, teils sogar minütlich, das Datum, die Uhrzeit, die geographischen Breiten - und Lä n- genkoordinaten sowie die jeweilige Momentangeschwindigke it des Fahrzeugs auf. Diese Daten wurden über Mobiltelefone der Angeklagten auf deren Not e- 6 7 - 6 - books übertragen und dort mittels eines speziellen Softwareprogramms aut o- matisch zu Bewegungsprotokollen und Kartendarstellungen verarbeitet, wobei auch Fahrweg und Aufenthaltsort der Zielperson en dokumentiert wurden. Di e- se Arbeiten nahmen im Wesentlichen der Angeklagte K . und der weit e- re Mitar beiter Kn. vor. Die s o gewonnenen Daten überließ der Angeklagte H . - teils in Form von Protokolle n und Kartendarstellungen, teils in Form von Observationsberichten - den jeweiligen Auftraggebern in Papierform. 2. Die Motive der Auftraggeber für die Überwachung der Zielpersonen waren unterschiedlich: a) Fälle 1 bis 12 der Urteilsgründe : Auftraggeb er der Observationen war en Geschäftsführer der im Bereich von Labormedizin tätigen L . GmbH . Gege n einen der G e- schäftsführer hatte die Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben ergriffen. Dieser Gesc häftsführer wollte kompromitti e- rendes Material aus dem Berufs - und Privatleben von näher bezeichneten Pe r- sonen, die der Kassenärztliche n Vereinigung Nordbaden angehörten bzw. für diese tätig waren, gewinnen. Dieses Material wollte er dazu einsetzen, um die Zielpersonen in seinem Si nne beeinflussen zu können. Ein weiterer Observat i- onsauftrag betraf mit gleicher Zielrichtung einen Rechtsanwalt, den Insolven z- verwalter über das Vermögen dieses Geschäftsführers. Sowohl an den Fah r- zeugen der betroffenen Angehörig en der Kassenärztlichen Vereinigung Nor d- baden sowie bei diesem Rechtsanwalt wurden GPS - Empfänger angebracht. Weitere Observationsaufträge betrafen Angehörige der Staatsanwal t- schaft Mannheim, die gegen den Geschäftsführer wegen Abrechnungsbetruges ermit telten, sowie Angehörige konkurrierender Labore. Damit im Zusamme n- hang stehende Vorgänge sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. 8 9 10 11 - 7 - b) Fälle 18, 20 bis 22, 28 der Urteilsgründe : Hier wollten die Auftraggeber durch eine Überwachung ihrer Ehegatt en (Fälle 18 und 22 der Urteilsgründe) oder der Schwiegertochter (Fälle 20 und 21 der Urteilsgründe) deren U ntreu e belegen . In einem Fall ( Fall 28 der Urteil s- gründe erstrebte der Auftraggeber Klärung darüber, ob seine Lebensgefährtin , gegen die wegen diese s Verdachts später auch ermittelt wurde, Beischlaf mit Verwandten ge habt hatte. c) Fälle 13 bis 17, 19, 23 bis 27 sowie 29 der Urteilsgründe : Eine Observation richtete sich gegen einen Mitarbeiter/Berater eines U n- ter nehmens, der bei dem Auftraggeber (Fälle 15 und 16 der Urteilsgründe) in Verdacht stand, hohe Geldbeträge veruntreut und Maschinen unterschlagen zu haben. In zwei weiteren Fällen stand ein Mitarbeiter eines Unternehmens im gen zu sein (Fälle 23 und 24 der Urteilsgründe) bzw. gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben (Fall 25 der Urteilsgründe). Hier konnte der Betroffene der ; die Observation diente der Vorberei tung einer Strafan zeige. In den Fällen 26 und 27 der Urteil s- gründe hatte der Auftraggeber seine Ehefrau in Verdacht, als Mitarbeiterin e i- nes gemeinsamen Unternehmens Gelder veruntreut zu haben. Eine Auftragg e- berin (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe) befürc htete, ihr Ehemann habe im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ihr zustehende Ve r- mögenswerte beiseite geschafft. Im Fall 17 der Urteilsgründe wollte der Au f- traggeber im Interesse zukünftiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den a k- tuellen Arbe itsplatz einer ehemaligen Mitarbeiterin, die noch erhebliche Schu l- den bei ihm hatte, herausfinden. Ein weiterer Auftraggeber versuchte , über die Überwachung zu belegen, dass seine getrennt lebende Ehefrau eine andere 12 13 14 15 - 8 - Beziehung habe s- gründe); der GPS - Empfänger wurde hier an einem im Eigentum des Auftragg e- bers stehenden Fahrzeug angebracht. Der Auftraggeber im Fall 19 der Urteil s- gründe ließ seine Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsauseinandersetzung überwac hen. 3. Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen (bei de m Angeklagten K . nur in den Fällen, an denen er beteiligt war) vorsätzliches unbefugtes Erheben von Daten ge gen Entgelt ( § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG ) b e- jaht . Näher hat es au sgeführt: Die GPS - Daten seien personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG). Das zunächst fahrzeugbezogene Bewegungsprofil sei entsprechend dem Zweck der Maßnahme den Zielpersonen ohne Weiteres zuzuordnen gewesen . Die se Daten seien nicht allgemein zugän glich gewesen . D urch bloßes Beobachten und /oder - wäre schon wegen der Verkehrsdichte und des erhöhte n Entdeckungsrisiko s die Erstellung eines ebenso vollständigen Bewegungsprofils nicht oder allenfalls theoretisch unter unverhältnismäßi gem Aufwand möglich gewesen. Die Datenerhebung bzw. - verarbeitung seien unb e- fugt gewesen . Namentlich könnten sich die Angeklagten nicht auf Erlaubnissä t- ze, insbesondere nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG berufen . In diesem Zusammenhang sei abzuwäge n zwischen - einerseits dem Interesse der Detektei an der Auftragserfüllung und den dahinter stehenden Interessen der Auftraggeber 16 17 18 19 20 - 9 - - andererseits dem verfassungsrechtlich garantierte n Recht der Zie l- personen auf i nformationelle Selbstbestimmung. Da d er GPS - Einsatz bereits für sich genommen widerrechtl ich gewesen se i , seien die Interessen de r Angeklagten bzw. der Auftraggeber nicht bill i- genswert. Hierbei sei auch zu berücksicht igen, dass bei keinem der Fälle eine Straftat von erheb licher Bedeutung im Sinne v on § 100h StPO vorgelegen h a- be. Selbst Ermittlungsbehörden wären daher nicht befugt gewesen, sich eines GPS - Geräts, das als technisches Mittel im Sinne dieser Vorschrift gelte, zu b e- - g- te n, habe dann erst recht keine Befugnis zugestanden. II. Fall 30 der Urteilsgründe : 1. Der Angeklagte H . verkaufte und übergab einer Auftraggeberin, die die privaten Telefonate ihres Ehemannes abhören wollte, einen Telefonhörer, einen Recorder, ei nen Funkscanner und ein Kabel und erklärte ihr, wie sie di e- se Gerätschaften in das gemeinsam von ihr und ihrem Ehemann genutzte drahtgebundene Telefon einbauen könne. Dementspre chend konnten die über dieses Telefon geführten Gespräche - für den Ehemann nic ht erkennbar - em p- fangen, aufgenommen und wiedergegeben werden. 2. D eswegen wurde er wegen vorsätzlichen Miss brauch s von Sendea n- lagen im Sinne von § 148 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 90 A bs. 1 Satz 1 TKG verurteilt . 21 22 23 24 - 10 - III. Gegen das Urteil richten sich die auf näher ausgeführte Sachrügen g e- stützten Revisionen der Angeklagten. B. Soweit die Revision des Angeklagten H . sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Missbrauchs von Sendeanlagen (§ 148 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG; Fall 30 der Urteilsgründe) wendet, bleibt diese erfolglos, ohne dass dies näherer Ausführung bedürfte. C. Soweit die Angeklagten wegen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt (§ 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt worden sind, best eht kein Verfahrenshindernis; insbesondere liegen in Bezug auf säm t- liche verfahrensgegenständlichen Taten die erforderlichen wirksamen Strafa n- träge (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BDSG) vor. Antragsbefugt ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BDSG neben dem Betroff e- nen, der verantwortlichen Stelle und dem Bundesbeauftragten für den Date n- schutz und die Informationsfreiheit auch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 38 BDSG. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können per Gesetz von der Landesregierung oder von einer durch diese er mächtigten Stelle bestimmt we r- den, § 38 Abs. 6 BDSG. Vorliegend hatte, neben einzelnen Geschädigten, am 14. Juli 2010 der Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich 25 26 27 28 29 - 11 - (Innenministerium Baden - Württemberg) in sämtlichen ver fahrensgegenständl i- chen Fällen Strafanträge gestellt. Diese Aufsichtsbehörde war in Baden - Württemberg zu dem Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Innenministerium angesiedelt (vgl. Ambs in Erbs - Kohlhaas, 183 . Lfg . , § 38 BDSG Rn. 1 ). Erst aufgrund Geset zes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 7. Fe b- ruar 2011, das am 1. April 2011 in Kraft trat (GBl. BW Nr. 2, S. 43), wurde die Aufsicht über die nicht - öffentlichen Stellen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen (vgl. § 31 Abs. 1 DSG BW nF; Bergmann/Möhrle/Herb, LDSG BW, 43. Lfg., § 31 Anm. 3.1). Die Antragstellung erfolgte damit durch die zuständige Aufsichtsbehörde und ist, weil wenige Tage nach Kenntnisnahme des Sachverhalts gestellt, i n- nerhalb de r drei Monate betragenden Antragsfrist, deren Lauf mit Kenntnise r- langung von der Tat und der Person des Täters (§ 77b StGB) beginnt, erfolgt. D. Soweit die Angeklagten wegen Taten nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verurteilt wurden, haben die Revisionen in den aus dem Urteilst e- nor ersichtlichen Einzelfällen Erfolg, was zugleich zur Aufhebung der Gesam t- strafe führt. I m Übrigen bleiben sie erfolglos. Die für die Entscheidung über die Revisionen beider Angeklagter maßgeblichen Gründe sind weit gehend ide n- tisch. Lediglich hinsichtlich des Merkmals der Ent geltlichkeit (§ 44 Abs. 1 BDSG) ist eine differenzierte Betrachtung geboten (unten D.I.3.) . 30 31 32 - 12 - I. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ha ben die Ang e- klagte n zwar jeweils vorsätz lich handelnd gegen Entgelt gemeinschaftlich pe r- sonenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhoben und vera r- e- ßstab herangezogen. Aufgrund dessen tragen die bislang getroffenen Feststellungen in den Fällen 13 bis 17, 19, 23 bis 27 sowie 29 der Urteilsgründe die Annahme einer fehlenden Befugnis zur Datenerhebung und - verarbeitung nicht. Dies betrifft mit Ausna h- me d e r Fälle 1 9, 25 und 29 der Urteilsgründe - hier an hatte der Angeklagte K. nicht mitgewirkt - beide Angeklagte. In den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgrün de sowie in den Fällen 18, 20 bis 22 und 28 der Urteilsgründe ist das Tatgericht im Ergebnis zutreffend von einem unbefugten Handeln ausgegangen ; dies betrifft mit Ausnahme des F alls 21 der Urteilsgründe beide Angeklagten . 1. Das Landgericht hat die durch die GPS - Empfänger ge wonne e- , also al s Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestim m- baren natürlichen Person (Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG ) , bewertet. a) geistiger Natu r (Damman n in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 5 mwN). Reale Vorgänge und Zustände sind daher für sich genommen keine derartigen Ang a- ben; sie können aber etwa durch Aufzeichnen oder Messen Ausgangspunkt für das Herstellen solcher Einzela ngabe n sein (Damman n aaO). 33 34 35 36 - 13 - Auf persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder b e- stimmbaren natürlichen Person beziehen sich Einzelangaben dann, wenn sie über die Bezugsperson selbst etwas aussagen oder mit der Bezugsperson in Verbindung zu bringen sind, w eil sie einen auf sie beziehbaren Sachverhalt enthalten (Go la/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. , § 3 Rn. 5 und 7). Daher zählen nicht nur einer Person als solcher zukommende Eigenschaften und Merkmale zu deren persönlichen und sachlichen Verhältnissen, sondern au ch ihre B ezi e- hungen zur Umwelt, wie u.a. ihr Aufentha ltsort (vgl. Dammann aaO Rn. 11; Go la/Schomerus aaO Rn. 7; Schaffl and/Wiltfang, BDSG, Lfg . 4/11, § 3 Rn. 5; Backu, ITR B 2009, 88, 90). Werden geografische Standort - oder Positionsdaten (hier GPS - Posi tionsdaten) erhoben, verarbeitet oder genutzt, vermitteln diese, weil sie sich in erster Linie auf Gegenstände - wie vorliegend den GPS - Empfänger bzw. das Fahrzeug, an dem der GPS - Empfänger angebracht ist - beziehen, unmittelbar keine Aussage über die pers önlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natü r- lichen Person (vgl. Schrey/Meister , K&R 2002, 177, 180). Durch den Eins atz satellitengestützter Positi onsbestim mungs - Systeme lassen sich mit einer hor i- zontalen und vertikalen Genauigkeit von wenigen Metern ( vgl. Jandt/ Schnabel, K&R 2008, 723, 7 24 winnen , wo sich ein GPS - Empfänger befindet (zu den technischen Gegebenheiten vgl. Jandt/ Schnabel aaO). Gegenstände, wie die hier verwendeten GPS - Empfänger, können aber einem bestimmten Einfluss durch Personen unterliegen, so dass etwa aufgrund der physi schen oder räumlichen Nähe des GPS - Empfängers zu einer Person oder zu anderen Gegenständen, etwa dem von einer bestimmten/ 37 38 39 - 14 - bestimmbaren Person genutzten Fahrzeug, an dem der GP S - Empfänger ang e- bracht ist, eine indirekte Beziehung zu einer Person hergestellt werden kann. Fahrzeugortungsdaten als Sachdaten werden daher als Verhaltensdaten zu personenbezogenen Daten, wenn der Insasse dem Fahrzeug zugeordnet we r- den kann (zum Personen bezug von GPS - S tandortdaten vgl. Dammann aaO § 3 Rn. 15 und 59, 69; zur Ortung von Arbeitnehmern bei der Anbringung von GPS - Empfängern an Dienst - Fahrzeugen vgl. Meyer, K&R 2009, 14, 19; zur GPS - Ortung im Arbeitsverhältnis vgl. auch Gola, NZA 2007, 1139, 11 43). b) Gemessen hieran stellten die durch den Angeklagten H . und seine Mitarbeiter gewonnenen GPS - Positionsdaten der von den Zielpersonen benut z- ten Fahrzeuge personenbezogene Daten im Sin ne des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Das gilt sowohl für Standortdaten solcher Fahrzeuge, die lediglich von einer Person genutzt wurden , als auch solcher mi t Nutzung durch weitere den Ang e- klagten aufgrund der vorausgegangenen Recherchen namentlich bekannte Personen. Bei Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs ausschließlich durc h die Zielpe r- son war es den Angeklagten ohne weiteres möglich, die GPS - Daten den en t- sprechenden Zielpersonen zuzuordnen. Die GPS - Daten enthielten damit eine Information über den jeweiligen Aufenthaltsort und das Fahrverhalten der jewe i- ligen Zielperson, mit hin über eine für die Angeklagten bestimmbare n atürliche Person im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Auf die in Einzelheiten kontrovers beu r- teilten Maßstäbe der Bestimmbarkeit der Person im Zusammenhang mit der Zuordnung von zunächst Sachdaten zu einer Person (da zu Forgó /Krügel , MMR 2010, 17, 18 ff. mwN) kommt es vorliegend dabei nicht an. 40 41 - 15 - Aber auch soweit eine Nutzung der überwachten Fahrzeuge durch ein e oder zwei weitere Personen aus de m Umfeld der Zielpersonen erfolgte, hande l- te es sich bei den Standortdat en um personenbezogene Daten. Die Angekla g- ten stellten in diesen Fällen personenbezogene Informationen selbst her, indem sie die GPS - Positionsdaten einer bestimmten Person zuordneten und damit Aussagen über deren Aufenthaltsort trafen. Die Angeklagten hatten die GPS - Empfänger nicht wahllos an Fahrze u- gen angebracht ; v ielmehr hatten sie Vorfeldermittlungen d e- r en Verlauf die Halterdaten erhoben sowie die Zielpersonen persönlich obse r- Erkenntnisse an mehreren Fahrzeugen jeweils einen GPS - Empfänger anbrac h- ten , um Bewegungsprofile der Zielpersonen auch im Falle eines Fahrzeu g- wechsels zu erhalten b- serviert wurden (UA S. 7) . Teilweise überwachten sie auch Angehörige der Zielpersonen (UA S. 15). Soweit drei weitere Personen im familiären Umfeld der Zielpersonen dasselbe Fahrzeug nutzten, war auch dies den Angeklagten b e- kannt. n die Angeklagten im Übrigen dazu nutzen, ergänzende Erkenntnisse zur betreffenden Zielperson zu erla n- gen. Es liegt angesichts dieser begleitenden Ermittlungen der Angeklagten nicht nahe, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, eine zutreffende Zuordnung der GPS - Daten zu dem jeweiligen Fahrzeugführer vorzunehmen. Selbst wenn sie aber in Einzelfällen die GPS - Daten fehlerhaft zugeordnet haben sollten, ä n- dert dies an der Beurteilung als personen bezogene Daten nichts. Ein fehlender Wahrheitswert des Datums bzw. der Daten schließt das Vorlie gen einer Angabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG nämlich nicht aus. Nur 42 43 44 - 16 - erson nichts aus (Dammann aaO § 3 Rn. 6). Dies war hier aber im Hinblick auf die umfassenden Vorfelde r- mittlungen der Angeklagten gerade nicht der Fall . Eine Aufklärungsrüge wurde insoweit im Übrigen nicht erhoben. 2 . Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten, indem sie sich die GPS - Daten beschafften und die so erlangten Daten computergestützt automatisiert zu Bewegungsprotokollen zusammenfü g- ten, Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. a) Unter dem Erheben von Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG ist d e- ren ziel gerichtete Beschaffung zu verstehen; es bedarf daher einer Aktivität, durch die die erhebende Stelle Kenntnis von dem betreffenden S achverhalt e r- hält (Dammann aaO § 3 Rn. 102, Schaffland/Wil tfang, BDSG, Lfg. 1/11, § 3 Rn. 1 05 ). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterfällt dem Verarbeiten unter a n- derem das Speichern von Daten, d.h. das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewa h- ren der Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nut zung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Daneben stellt die Veränderung von Daten, d.h. das inhaltliche Umge stalten gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BDSG) , eine weitere Form der Datenverarbeitung dar. b) Indem die Angeklagten mittels der GPS - Empfänger minütlich oder alle zwei Minuten in ge ografischen Breiten - und Längenkoo rdinaten ausgedrückte Positions daten der GPS - Empfänger sammel ten, erhoben sie im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG Daten. Durch die Erfassung dieser Positionsdaten über ihre M o- biltelefone auf ihren Notebooks speicherte n sie - im Z uge ihrer Erhebung - di e- se Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Da diese Daten comp u- tergestützt mittels der von den Angeklagten eingesetzten Software automatisch 45 46 47 48 - 17 - zu Bewegungsprotokollen und Kartendarstellungen einschließlich der Dok u- mentation v on Fahrweg und Aufenthaltsort des GPS - Empfänger zusammeng e- fügt wurden, verarbeiteten die Angekla gten diese Daten zudem im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BDSG automatisiert weiter. Dass das Landgericht nicht ausdrücklich auch auf die weit ere Verarbeitung (vgl. § 3 Abs. 4 BDSG) der e r- hobenen Daten abgehoben hat, belastet die Angeklagten nicht. 3 . Dass der Angekl agte H. , der von den Auftraggebern eine monetäre Gegenleistung verlangte, entgeltlich (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) handelte, b e- darf keiner Erörterung. Es mag dahinstehen, ob der Hinweis der Revision auf das dem Ang e- klagten K. ohnehin gewährte Ge halt für diesen ein entgeltliches Ha n- deln im Sinne von § 44 Abs. 1 BDSG auszuschließen vermag . Die Revision vertritt insoweit die Auff assung, e in entgeltliches Han deln verlange einen Z u- sammenhang des G ehalt s mit den konkreten Fälle n, in denen er tätig war. D a- ran fehle es. Selbst wenn dem zu folgen und wegen fehlenden Zusammenhangs en t- geltliches Handeln zu verneinen wäre, hätte der Ang eklagte K . jede n- falls in der Absicht gehan delt, den Mitangeklagte n H. um das von den Au f- traggebern bezahlte Ho norar zu bereichern. Dies trägt den Schuldspruch. D ie Möglichkeit , dass sich der Angeklagt e K . bei entsprechendem Hi nweis (§ 265 StPO) e rfolg versprechender als bislang geschehen hätte verteidigen können , ist auszuschließen. 4. Die Wertung des Landgerichts, die erhobenen Daten seien nicht im Sinne von §§ 43, 44 BDS G allgemein zugänglich gewesen, ist entgegen der Auffa ssung der Revision ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, dass 49 50 51 52 53 - 18 - ein nicht beschränkter Kreis von Personen die Zielpersonen in de r Öffentlichkeit hätte wahrnehmen können, die sen unter Umständen sogar hätte können, führt nicht dazu, das s die aufgezeichneten und weiterverarbeiteten (wie dargelegt personenbezogenen) GPS - Positionsda ten allgemein zugänglich w a- ren. Die Erhebung und die Verarbeitung der hier konkret mit Hilfe technischer Mittel erhobenen personenbezogenen Daten war en lediglich unter Überwindung rechtlicher Zugangshindernisse möglich. Das steht einer allgemeinen Zugän g- lichkeit entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch und vor allem aus der Entstehungsgeschichte der geltenden gesetzlichen Regelung , die die Wendu enthält . a) Allgemein zugänglich sind diejenigen Daten, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang zu den Daten rechtlich besch ränkt ist (Gola/Schomerus aaO § 43 Rn. 18). Über die Begrif f- l e- rung des Bundesdatenschutzgesetzes und an derer Gesetze vom 18. Mai 2 001 (BGBl. I 2001, S. 904) auch zum Zwecke der Vereinheitlichung des Sprachg e- brauchs (vgl. BT - Drucks. 14/5793 S. 6 4) an verschiedenen Stellen des BDSG aufgenommen wurde (vgl. § 10 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG) und auch im 5. Abschnitt des BDSG insoweit das frühere ersetzte, soll der Informationsfreiheit desjenigen Rechnung ge tragen werde n, der Daten erhebt und verarbeitet . Das Recht auf informationelle Selbstbesti m- mung des von dieser Datenerhebung Betroffenen findet damit in dem Recht, sich aus Quellen, die jedermann offen stehen, zu informieren, seine Grenze (vgl. Gola /Schomerus aaO § 28 Rn. 45; vgl. auch Forgó/Krügel/Mü llenbach, CR 2010, 616, 620 Fn. 39). Rechtliche Schranken jedweder Art des Zugangs zu den Daten , auch wenn die rechtlichen Hürden nicht besonders hoch sind und mittels Falscha n- 54 55 - 19 - gaben einfach umgangen werden können, schl ießen die allgemeine Zugän g- lichkeit aus. Auskünfte, die mittels einer einfachen Registerauskunft erteilt we r- i- chen Voraussetzungen abhängt. So setzt etwa die Erteilung von Auskünfte n nach § 39 Abs. 1 StVG die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 StVG voraus; dementsprechend sind die im BGH, Urteil vom 8. Oktober 20 02 - 1 StR 150/02, NJW 2003, 226, 227, dort in Bezug auf das insoweit ausdrücklich gleich behandelte Merkmal der Offenku n- digkeit im Zu sammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB ; Gola/Schomerus aaO § 43 Rn. 18 ; anders OLG Hamburg, NStZ 1998, 358 [ebenfalls zur n- sammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB] ; BayObLG, NJW 1999, 1727; vgl. auch Schaffland/ Wiltfang, BDSG, Lfg. 2/11, § 43 Rn. 26). Die e- mein zugäng 43, 44 BDSG bezweckte gerade auch, Fallgestaltungen, in denen der Zugang zu den Daten rechtlich beschränkt ist, eindeutig als stra f- bar zu erfassen (BT - Drucks. 14/4329 [Anl. II; S tellungnahme des Bundesrat e s] S. 59 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenau sschuss es , BT - Drucks. 14/5793, S. 67 ; vgl. auch Kraus kopf in NJW - Sonderheft für Gerh a r d Schäfer, S. 40 f. ; Gola/Schomerus aaO ). Eine strafrechtlic he Ahndung ist somit nach de m Wort laut der §§ 43, 44 BDSG (lediglich) in denjenigen Fällen ausgeschl ossen, in denen es sich um Daten handelt, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, - b) Bei der Bestimmung des Bezugspunkts d er allgemeinen Zugänglic h- ke it personenbezogener Daten ist zu berücksichtigen, dass Informationen ihre r- 56 57 - 20 - seits geistiger Natur sind und ein finales, auf Vermittlung oder Aufbewahrung gerichtetes Element in sich tragen (vgl. hier zu Dammann aaO § 3 R n. 5). Unte r Berücksichtigung dessen sind Daten allgemein zugänglich , die sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihrer Publikationsform geeignet sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (S imitis in ders., BDSG , 7. Aufl., § 28 Rn. 151; vgl. auch BVerfGE 103, 44, 60). Die allgemeine Zugänglichkeit bezieht sich also auf Informationen und daher auf Vorgänge und Zustände, die bei eine m anderen als demjenigen, auf den sie sich beziehen, schon als Information vorhanden sind oder z umindest sein könnten. Diese sind e- schränkungen unterworfen zu sein, hierauf zugreifen kann, wie dies z.B. bei Angaben in Massenmedien, auf Internetseiten oder in Registern der Fall sein kann, die nicht lediglich einem wie auch immer abgegrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen ( etwa das Handels - oder das Vereinsregister, vgl. Simitis aaO § 28 Rn. 153 mwN). c) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Landgerichts, die Angek lagten hätten Daten erhoben, die nicht allgemein zugänglich waren, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings entfällt die allgemeine Zugänglichkeit entgegen der Auffa s- sung des Landgerichts nicht allein deswegen, weil das Erreichen des Aufkl ä- rungsziel s (Bewegungsprofil im öffentlichen Straßenverkehr), etwa durch bl o- hrsdichte etc . allenfalls theoretisch erreichbar u- nden rechtliche Zugangsbeschränkungen . Bereits der Anbringung eines GPS - Empfängers als notwendige technische V o- raussetzung für die Gewinnung der Personenbezug aufweisenden Geodaten an einem fremden Fahrzeug stehen aber grundsätzlich rechtliche Grenzen entg e- 58 59 - 21 - gen. Dem betroffenen Fahrzeugeigentümer bzw. - besitzer stehen regelmäßig Ab wehransprüche (vgl. §§ 1004, 859, 862 BGB) gegen die Störung seines E i- gentums oder Besitzes zu . Dementsprechend wäre diese Möglichkeit der Erh e- bung und späteren Verarbeitung von Da ten der Allgemeinheit verschlossen. 5. Das Landgericht ist jedoch bei der Beurteilung, ob die Handlungen der Angeklag ten unbefugt waren, nicht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Aufgrund dessen hat es nicht in sämtlichen der Verurte ilung g e- mäß §§ 43, 44 BDSG zugrunde liegenden Fällen ein unbefugtes Han deln der Angeklagten rechtsfehlerfrei angenommen. a) Un befugtes Handeln im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG liegt vor, wenn nicht Rechtssätze das Verhalten erlau ben (vgl. Ambs in Erb s/Kohlhaas , 164 Lfg., § 43 BDSG Rn . 19; Sokol in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 4 Rn. 3 ; Go la/ Schomerus aaO § 4 3 Rn. 20 , 26 ). Das Datenschutzrecht ist zum Schutze des Rech ts des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu be stimmen, von dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt geprägt , d.h. die Erh e- bung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten (Helfrich in Hoe ren/Sieber, Handbuch Multimedia - Rech t, 26. Lfg. Teil 16.1 Rn. 35 mwN). Befugt ist sie nur dann, wenn der Betroffene wirksam seine Einwilligung erklärt oder wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift eine Erlaubnis beinhalten oder gar eine Anordnung zur Erh e- bung, Speicherung, Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten enthalten. Als Er laubnissätze kommen neben datenschutzrechtlichen Erlau b- nissen auch allgemeine Re chtfertigungsgründe, wie etwa § 34 StGB, in B e- tracht. 60 61 62 - 22 - Aufgrund seiner Ausgestaltung als grundsätzliches Verbot der Erhebung bzw. Verarbeitung personenbezogener D aten gehen die im BDSG selbst en t- haltenen Erlaubnissätze in der Regel in ihrer Reichweite über diejenigen der allgemeinen Rechtfertigungsgründe hinaus und gewähren damit typischerweise in größerem Umfang die Befugnis, in das Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung des Betroffenen einzugreifen, als dies nach allgemeinen Rechtfert i- gungsgründen der Fall ist. b) Als solche sich aus dem Datenschutzrecht selbst ergebende Erlau b- nissätze kamen vorliegend namentlich Re chtfertigu ngsgründe nach dem 3. Abschnitt des BDSG in Betracht, der die legislativen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht - öffentlichen Bereich konkret i- siert (vgl. Simi tis aaO § 27 Rn. 1). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des den Anwendungsb e- reich dieses Abschnitts eröffnenden § 27 BDSG vorlagen, namentlich der A n- geklagte H. als Inhaber der Detektei als eine nicht - öf fentliche Stelle im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG handelte und die Datenerhebung und Ve r- arbeitung nicht im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausschließlich für pe r- sönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgte, bedarf keiner weiteren Erörterung. c) Als spezifische datenschutzrechtliche Erlaubnisse kommen der vom Tatgericht herangezogene § 28 BDSG ode r aber § 29 BDSG in Betracht. Das Datenschutzrecht grenzt die Anwendungsbereich e der beiden Vorschriften im rechtlichen Ausgangspunkt danach ab, ob der in Rede stehende Datenumgang zu eigenen Geschäftszw ecken (§ 28 BDSG) erfolgt oder es sich um eine g e- schä ftsmäßige Datenverarbeitun g zur Übermittlung an Dritte (§ 29 BDSG) ha n- delt. Maßgebend für die Abgrenzung ist dementsprechend die jeweilige Zwec k- 63 64 65 66 - 23 - bestimmung. Erweist sich die Datenverarbeitung für Dritte als Selbstzweck, kann sich eine Erlaubnis zum Umgang m nen D a- ten aus § 29 BDSG ergeben. Ist die Datenverarbe itung bloßes Hilfsmittel zur Erfüllung anderer Zwe cke , greift dagegen regelmäßig § 28 BDSG als möglic h- erweise zugunsten der datenverarbeitenden nicht - öffentlichen Stelle wirken de Befugnisnorm. Diese Grundsätze über das Verhältnis der Anwendungsbereiche von § 28 BDSG einerseits und § 29 BDSG andererseits erlauben allerdings im konkreten Einzelfall nicht ohne weiteres, die als Erlaubnissatz in Frage ko m- mende datenschutzrechtliche Vorschrift zu bestimmen. Demensprechend wird die Anwendbarkeit der beiden in Betracht kommenden Vorschriften auf die mit der Erhebung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten verbundene übe r- wachende Tätigkeit von Detektiven in der datenschutzrechtlichen L iteratur auch nicht einheitlich beurteilt. aa) Wird ein Detektiv damit beauftragt, gegen eine natürliche Person E r- personenbezogene Daten der überwachten Personen, um sie seinem A uftra g- geber, also Dritten, gegen Entgelt weiterzugeben (vgl. Kloepfer/Kut zsch bach, MMR 1998, 650). Die observierende Tätigkeit des Detektivs und der damit ve r- bundene Datenumgang stellt sich, obwohl für die Zwecke des Auftraggebers erfolgend, für den Detekt iv wegen des eigenen verfolgten wirtschaftlichen Zwecks der Auftragserfüllung als Selbstzweck dar . D iese Tätigkeit ist auch auf Wiederholung ausgerichtet. Konkret auftragsbezogene Observationstä tigkeit eines Detektivs bzw. der da mit einhergehen de Umgan g mit personenbezogenen Daten der überwachten Personen könnte sich daher als geschäftsmäßige Datenverarbeitung zur Übe r- mittlung im Sinne von § 29 BDSG erweisen. Als Erlaubnisvorschrift in Fällen der vor liegenden Art käme dann § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG in Betracht. Der 67 68 - 24 - Angeklagte würde hiernach befugt handeln, wenn für ihn kein Grund zu der A n- nahme besteht, dass die überwachte Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung seiner Daten hat. bb) Gegen eine Anwendung des § 29 BDSG wird allerdings vorgebracht, dass konkret auftragsbezogene Ermittlungstätigkeiten eines Detektivs bei v o- rausschauender Betrachtungsweise - anders al s dies etwa bei eindeutig von § 29 BDSG erfassten Tätigkeiten klassische r Ausku nfteien der Fall ist - nicht darauf gerichtet seien, Daten in einer Vielzahl von Fällen zu übermitteln (vgl. Duhr in Roßnagel, Han dbuch Datenschutzrecht, 7.5 Rn. 6 ; Ehmann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 29 Rn. 97; Be rgmann/Möhrle/Herb, BDSG, 41. Lfg., § 29 Rn. 38; aA ohne nähere Begründung Gol a / Schomerus aaO § 29 Rn. 8; Fricke, VersR 2010, 308, 313; vgl. auch LG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011 - 26 Qs 45/11; Maisch/Seidl, jurisPR - ITR 1/2012 Anm. 2). Bei einem Detektiv wäre die Zulässigkeit der Verarbe itung personenbezogene r Daten der beobac h- teten Pe rsonen stattdessen anhand von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu pr ü- fen. Dieser Datenumgang wäre ihm auf der Grundlage dieser Vorschrift gesta t- tet, wenn er zur Wahrung berechtigter Interessen des Detektivs erf orderlich w ä- re und kein Grund zur Annahme bestünde, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwieg t . cc) Der Senat braucht im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob die Befugnis zu konkret auftragsbe zogener Ermittlungstätigkeit von Detekteien in Fällen der vorlieg enden Art anhand der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder a n- ha nd der sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ergebenden, nach dem Wor t- laut der Vorschriften d ivergierenden Abwägungsmaßst äbe zu beurteilen ist. Beide grundsätzlich in Betracht kommende Erlaubnissätze müssen im Hinblick n- 69 70 - 25 - bezogenen Daten anhand der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 lit. f) der am 13. De zember 1995 in Kraft getretenen Richt linie 95/46/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien D a- tenverkehr (ABl. EG 1995 Nr. L 281 S. 31 ; im Fo lgenden: Datenschutzrichtlinie) ausgelegt werden. Um diese Auslegung anhand der Datenschutzrichtlinie vo r- nehmen zu können, bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union (EuGH) bezügl ich des Verständnisses von Art. 7 lit . f) der Richtl i- nie selbst. Der EuGH hat mit Urteil vom 24. November 2011 ( verbundene Rechtssachen C - 468/10, C - 469/10, LS veröffentlicht in ABl. EG 2012 Nr. C 25 S. 18 , EuZW 2012, 37 ) die Bestimmung der Richtlinie eindeutig ausgelegt. Auf der Grundlage dieser Rechtspre chu ng, die sich als gesicherte Rechtsprechung zu der hier relevanten Rechtsfrage der aus dem Unionsrecht resultierenden Befugnis zur Datenverarbeitung erweist (acte éclairé) , vermag der Senat die Auslegung des nationalen Rechts selbst vorzunehmen. (1) Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie erklärt eine Verarbeitung pers o- k- lichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Veran t- wortlichen oder von dem bzw. den D ritten wahrgenommen wird, denen die D a- ten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betro ffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 (der Date n- Abweichend von d em Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG erfo r- dert Art. 7 lit . f) der Datenschutzrichtlinie, in die Interessenabwägung nicht ledi g- lich die berechtigten Interessen des Datenverarbeitenden, sondern auch die Interessen von Dritten, die als Empfänger de r Da ten in Betracht kommen, ei n- zubeziehen . Zudem schließt Art. 7 lit . f) der Datenschutzrichtlinie eine Befugnis 71 72 - 26 - Daten erst dann aus, wenn die Interessen des davon Betroffenen gegenüber den Interessen d es jenigen, de r die Daten verarbeitet, überwiegen. Dagegen führen nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG be reits entgegenstehen de Interessen des B e- troffenen zu einer Unzulässigkeit der Datenerhebung bzw. - verarbeitung (vgl. hierzu Schaffland/ Wilt fang, BDSG, Lfg. 5/12, § 29 Rn. 8) . Diese ist danach b e- reits dann unzulässig, wenn die Interessen des Betroffenen diejenigen des D a- tenverarbeitenden nicht überwiegen. Das nationale Recht darf allerdings jedenfalls im Verhältnis zwisc hen dem auf der Grundlage von § 44 BDSG (möglicherweise) strafenden Staat und 7 lit . f) der Datenschutzrichtlinie gewährten Befugnisse n zur Verarbeitung personenb e- zogener Daten der Betroffenen zurückbleiben. Dabei i st es für die Anwendung der Erlaubnissätze des nationalen Datenschutzrechts jedenfalls in ihrer Bede u- tung als strafrechtliche Rechtfertigungsgründe unerheblich, ob in die Intere s- senabwägung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Interessen von Dri t- ten, hi er der Auftraggeber des Angeklagten, einbezogen werden oder auf der Grund lage von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, der solche Drittinteressen o h- nehin berücksichtigt, die Interessenabwägung anhand des durch die Date n- erwiegen der Interessen des B e- bindenden Unionsrecht vollumfänglich Rechnung. (2) Nach der Rechtsprechu ng des EuGH enthält Art. 7 lit. f) der Richtlinie im Fall fehlender oder fehlerhafter Vorschriften der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar zu sein, so dass sich der Einzelne direkt auf diese Bestimmung der Richtlinie berufen dürfte (v gl. hierzu Eu GH aaO Rn. 51 f. ). Nach Maßgabe der 73 74 - 27 - verbindlichen Auslegung von Art . 7 lit . f) der Datenschutzrichtlinie durc h den EuG H ( aaO ) ergeben sich für Fälle der auftragsbezogenen Detektivarbeit fo l- gende Maßstäbe der Zulässigkeit (Befugnis) damit einhergehender Ver arbe i- tung personenbezogener Da ten: (a) Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung erfordert zum einen, dass die Vera r beitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des von dem D e- tektiv oder dessen Auftraggeber wahrgenommenen berechtigten Interesses erf orderlich ist, und zum anderen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Observation betroffenen Person nicht überwiegen. (b) Auf Seiten des von der Observation Bet roffenen sind sämtliche in Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der E uropäischen Union (nachfo l- gend: GrCh) gewährleisteten Interessen einzustellen. Erfasst sind damit sowohl das Recht des Betroffenen auf Schutz der ihn betreffenden personenbezog e- nen Daten (Art. 8 GrCh) als auch sein Recht auf S chutz seiner Privatsphäre (Art . 7 GrCh). Auch vor dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta wurden diese Rechte im Kontext des Datenschutzes bereits (zumindest) sekundärrechtlich durch die Datenschutzrichtlinie gewährleistet (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Date n- schutzrichtlinie) . (c) Stammen die verarbeiteten Daten - wie hier - aus nicht öffentlich z u- gänglichen Quellen, ist zu berücksichtigen, dass der Detektiv und sein Auftra g- geber zwangsläufig Informationen über die Privatsphäre der betroffenen Person erlangen. Diese schwer wiegendere Beeintr äch tigung der verbürgten Rechte der betroffenen Person ist zu berücksichtigen, indem sie gegen das berechtigte I n- teresse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, im Ei n- 75 76 77 - 28 - zelfall abgewogen wird. Dies bedeutet, dass sämtliche Rechtspositionen des von der Observation Betroffenen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, zu g e- wichten und in die Abwägung einzustellen sind. d) Nach diesen Vorgaben ist eine umfassende Abw ägung der gegenlä u- figen Interessen vorzu nehmen. Entgegen der von dem Tatgericht vertretenen Rechtsauffassung darf e i- ne Abwägung mit den Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers in Fällen des Einsatzes von Mitteln, die im Anwendungsbereich der Strafprozes s- ordnung der Vorschrift des § 100h StPO unterfallen, nicht lediglich dann vorg e- nommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen staatlichen Ermittlung s- eingriff gemäß § 100h Abs. 1 StPO vorgelegen hätten. Eine solche Beschrä n- kung der auf der Gr u ndlage von § 28 A bs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorzunehmenden Abwägung wird den unio nsrechtl i- chen Vorgaben aus Art. 7 lit . f) der Datenschutzrichtlinie nicht ausreichend g e- recht. Sie ist aber auch im System des nationalen Recht s nicht tragfähig. Sie machte insoweit die Informationsgewinnung durch Private von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die lediglich für den Staat und se i- ne Organe , nicht aber für den privaten Bürger gelten. aa ) Die Unvereinbarkeit d er vom Tatgericht vorgenommenen Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG mit der Datenschutzrichtlinie ergibt sich b e- reits daraus, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung an Kriterien geknüpft würde, die das Datenschutzrecht der Union nicht vorsieht . Eine Erhöhung der Zulässigkeitsanforderungen im Recht der Mitgliedstaaten gegenüber der Rich t- linie schließt die Rechtsprechung des EuGH aber gerade aus (EuGH aaO Rn. 45 f. ). 78 79 80 - 29 - bb ) Auf der Ebene des nationalen Rechts kann das Verhalten Privater nicht an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Beweiserhebungsvorschri f- ten der StPO gemessen werden. Privatpersonen sind grundsätzlich nicht A d- ressaten dieser Normen (Eisele, Comp liance und Datenschutzrecht, S. 56; Weißgerber, NZA 2003, 1005, 100 7 ; siehe auch Ka spar, GA 2013, 206, 208 ; Greeve, StraFo 2013, 89 ). Die StPO beschränkt hoheitliches Handeln ( vgl. K u- biciel GA 2013, 226, 228; Fricke, VersR 2010, 308 , 309 ) und schützt den Bü r- ger vor staatlicher Willkür. Der Gedanke, dass staatliche Einrichtungen für ihr H andeln grundsätzlich einer Ermächtigung bedürfen, ist auf Private nicht unmi t- telbar übertragbar (vgl. Kaspar, GA 2013 , 206, 208 f.; Kubiciel GA 2013, 226, 227 f. ). Die berechtigten Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers an der Datenverarbeit ung müssen daher auch dann einer Abwägung mit den Int e- ressen des Betroffenen zugänglich sein, wenn es nicht um die Aufklärung von Straftaten besonderer Bedeutung im Sinne von § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO handelt. e) Die Abwägung der gegenl äufigen Interesse n setzt das tatsächliche Bestehen berechtig ter Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers an der Datenverarbeitung - bezogen auf den Zeitpunkt ex - ante bei Vornahme der Daten erhebung bzw. Daten verarbeitung - voraus. Dient etwa die Datenverarbeitu ng der Erstellung eines Bewegungsprofils, so müssen daher Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein berechtigtes Intere s- se gerade an einem solchen Bewegungsprofil bzw. an seiner Erstellung zur Durchsetzung berechtigter Interessen besteht. Art. 7 lit. f ) der D atenschutzrich t- linie bringt diesen Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Erforderlichkeit 81 82 83 84 - 30 - der Datenverarbeitung zur Durchsetzung berechtigter Interessen zum Au s- druck. Beweisführungsinteressen zur Klärung des Vorliegens von zivilrechtl i- chen Ansprüchen o der zu deren Durchsetzung (Vollstreckung) können dabei zwar, anders als bloße Neugier oder rein negative Interessen (wie etwa in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe) , unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Datenverarb eitung begründen. Dies gilt aber nur dann, we nn gerade das Bewegungsprofil zu r Durchsetzung des Beweisfü h- rungsinteresses benötigt wird. Es bedarf also einer Konnexität zwischen den Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers an dem Bewegungsprofil u nd den Interessen des von der Observation Betroffenen am Schutze seiner Privatsphäre, weil ansonsten eine Abwägung der einander gegenüberstehe n- den Interessen nicht stattfinden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, NJW 1984, 188 9 ff.; Schaffland/Wiltfang, aaO Lfg. 1 /12, § 28 Rn. 89). f) Ob die Interessen des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre und die durch den Tatrichter zu beantworten ist. D as Revisionsgericht kann in Fä l- len, in denen ein unterschiedliches Ergebnis der Würdigung vertretbar wäre, die vom Tatrichter vorgenommen e Würdigung n icht durch eine eigene ersetzen. Es ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter die in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte gesehen und einen rechtlich zutreffenden Abwägungsmaßstab angelegt hat. Dementsprechend kann das Revisionsg e- richt im Grundsatz auch nicht eine durch den Tatrichter unterbliebene Abw ä- gung selbst nachholen (BGH, Besch luss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607) . Etwas anderes gilt aber dann, wenn auf der Grundlage der 85 86 - 31 - getroffenen Feststellungen ohnehin lediglich ein rechtlich vertretbares Ergebnis möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/ 02 ) . Bei de m Einsatz von GPS - Empfängern zu Observationszwecken bedarf es im Hinblick auf die vorgenannten Maßstäbe regelmäßig der Berücksicht i- gung der folgenden, teils gegenläufige n Gesichtspunkte: aa ) Einerseits sind die Eingriffe in das Persönlichk eitsrecht des Obse r- vierten durch den Einsatz von GPS - Sendern zunächst weniger schwerwiegend als etwa durch das heimliche Abhören des gesprochenen Wortes (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 , BVerfGE 112, 304; vgl. auch E GMR , Urteil vom 2. Sep tember 2010 - Beschwerde - Nr. 35623/05 , NJW 2011, 1333, 1335 Rn. 52 s- se des Auftraggebers nicht aus, um den Eingriff in die Rechte des vom GPS - Einsatz Betroffenen zu gestatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s und der ne u- eren Rechtsprec hu ng des Bundesgerichtshofs genügt i n Fällen, in denen das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützte Recht am gespr o- chenen Wort beeinträchtigt ist, das stets besteh ende ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht , um bei der G ü- terabwägung trotz Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozes s- partei zu einer Schutzbedürftigkeit des Beweisführungsinteresses zu ge langen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 16 1 1/96, 805/9 8, BVe r- fGE 106, 28 unter C. II.4.a.bb; BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07 , NJW - RR 2010, 1289, 1292; und vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 , BGHZ 27, 284, 290 ). Die Rechtspr echung verweist insoweit auf notwehrähnl i- che Situationen, die für eine beweisbelastete Person im Zivilprozess bestehen k ö nn en , wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts aus schwerwi e- 87 88 89 - 32 - genden Gründen mangels anderer in Betracht kommender Beweismitte l im Int e- resse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfG aaO ; BGH, Urteile vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 unter II . 1 . und 2. mwN; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Abwehranspruch 2; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 27 7, 278; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 , BGHZ 27, 284, 290; vgl. auch Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 201 Rn. 11; kritisch Schünemann in Leipzi ger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 201 Rn. 40 ; Lenck ner/Eisele in Sch önke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 201 Rn. 32 ). Es müssen jedenfalls in diesen Fällen neben dem allgemeinen Bewei s- führu ngsinteresse weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzb e- dürftig erscheinen lassen. So kann etwa die Anfertigung heimlicher Tonban d- aufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, BGH NJW 1982, 27 7 ff.) oder zur Feststellung erp resserischer Drohungen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284) oder im Fall eines auf andere Weise nicht a b- wehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2292 f.) hinzunehmen sein, wenn nicht durch andere, weniger belastende Methoden der Sachverhalt anderweit aufgeklärt werden kann. bb) D ie von der Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen sind jedoch nicht auf Fälle der Beeinträchtigung des Rechts a m gesprochenen Wort beschränkt. Auch bei anderweitigen ähnlich gewichtigen Beeinträchtigu n- gen des Persönlichkeitsrechts gelte n vergleichbare Maßstäbe (vgl. BVerfG, U r- teil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 , BVerfGE 117, 202 Rn. 96 zu heiml i- chen Vaterschaf tstests; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- 90 91 - 33 - richts zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz: zuletzt BAG , Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 unter I II.1.a . und b. ; vgl. auch BAG, B e- schluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 34/03; sowie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - 4 TaBV 87/11). cc) Werden aus Gründen der Beweisführung Detektive zur Observation eingesetzt, so kann das Beweisführungsinteresse die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Observie rten etwa dann zulässig machen, wenn ein konkreter Verdacht gegen diesen besteht, die detektivische Tätigkeit zur Kl ä- rung der Beweisfrage erforderlich ist und nicht andere, mildere Maßnahmen als genügend erscheinen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. August 2012 - I - 20 U 98/12, 20 U 98/12; vgl. auc h BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06 mwN; zu den Maßstäben der Pflicht des Observierten zur Übernahme der Detektivkosten vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 mwN; OLG Karl s- ruhe, Urteil vom 23. September 2009 - 6 U 52/09, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - II - 10 WF 34/08; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 13 WF 93/08 ; Zöller, ZPO, 29. Aufl. , § 91 Rn. 13 [Sb. He r- get] sowie § 788 Rn. 13 [Sb. Stöber] zum Stichwo rt Detektivkosten jew. mwN ). dd) In den Fällen des Einsatzes von GPS - Empfängern zum Zwecke der Erstellung eines Bewegungsprofils darf schließlich die Art und Weise der D a- tenerhebung und - verarbeitung nicht unberücksichtigt bleiben. Eine qualitativ schwe rwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre des Observierten liegt nä m- lich vor, wenn mit der Anbringung eines GPS - Empfängers ein Eindringen in b e- friedetes Besitztum des zu Observierenden verbunden ist (Beispiel: Der GPS - Empfänger wird am Fahrzeug angebrach t, indem sich unberechtigt Zutritt zu Tiefgaragen verschafft wird). Gleiches gilt, wenn das Observationsmittel an Fahrzeugen angebracht wird, die für den Detektiv bzw. dessen Auftraggeber eigentumsrechtlich fremd bzw. nicht auf diese zugelassen sind. Es we rden 92 93 - 34 - dann zwangsläufig auch wesentlich mehr Vorgänge aufgezeichnet, die in die Privatsphäre des Fahrzeugführers erheblicher eingreifen, als dies etwa der Fall wäre, wenn beispielsweise der Eigentümer an seinem e igenen Fahrzeug einen GPS - Empfänger anbringen l ieße . In solchen Fällen müssen daher die den Int e- ressen des Observierten gegenüberstehenden Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers umso höher sein, um die Datenverarbeitung recht fertigen zu können (vgl. EuGH, aaO Rn. 44 f. ). Gleiches gilt, we nn von den Observat i- onsmaßnahmen unbeteiligte Dritte betroffen sind. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, inwieweit Erkenntnisse da r- über, wann und wo sich eine Person mit dem Fahrzeug aufgehalten hat, geei g- net sein können, die angestrebte Bew eisführung (etwa zu finanziellen Fragen) wesentlich zu erleichtern. g ) Die Strafkammer hat derartige Abwägungen - von ihrem rechtlichen Ausg angspunkt aus konsequent - für keinen der verfahrensgegenständlichen Fälle vorgenommen. Das erweist sich für die aus dem Tenor ersichtl ichen Fälle der Verurteilung der Angeklagten als rechtsfehlerhaft. In den nicht der Aufh e- bung im Schuldspruch unterliegenden Fällen boten die insoweit rechtsfehle r- freien und ausreichenden Feststellungen dagegen keine Veranlassung, ei ne aus den genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften resultierende Befugnis de r Angeklagten zur Überwachung der betroffenen Fahrzeuge und der damit einhergehenden Erhebung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten in E r- wägung zu ziehen. Für die einz elnen Fälle der Urteilsgründe ergeben sich folgende Kons e- quenzen: 94 95 96 - 35 - aa ) Fälle 1 bis 12 der Urteilsgründe: Hier ging es den Auftraggebern der e- gale r - letztlich um die Ermöglichung wenigstens von Nötigungshan d- lu ngen. D e- nen, die Zielpersonen v on ihren gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Aufträgen abzuhal ten oder ihr berufliches Verhalten durch Erkenntnisse über ihr berufl i- ches oder ihr Privatleben i m Sinne der Auftraggeber des Angeklagten zu beei n- flussen. bb) Fälle 18, 20 bis 22, 28 der Urteilsgründe: Bei den entsprechenden Taten beschränkte sich das Interesse der jewe i- ligen Auftraggeber, ohne dass bereits gerichtliche Verfahren, etwa Unterhal t s- rechtsstreitigkeite n, im Raume gestanden hätten, auf die Aufklärung über die Treue des eigenen Ehegatten (Fälle 18 und 22), des Lebensgefährten (Fall 28) oder der Schwiegertochter (Fälle 20 und 21). In diesen Fällen ist ausgeschlo s- sen, dass die unterblie bene Abwägung dazu geführt hätte, de n Einsatz eines GPS - Empfäng ers als gerechtfertigt an zusehen . Da auch im Übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, hat der Schul d- spruch in diesen Fällen Bestand. Dies wird durch den von der Revision vorg e- brachten urteilsfremden Vortrag zu Lebenssachverhalten, die einzelnen Obse r- vationsmaßnahmen zu Grunde gelegen hätten, nicht in Frage gestellt. cc ) Fälle 13 bis 17, 19, 23 bis 27 sowie 29 der Urteilsgründe: In den verbleibenden Fällen ging es den Auftraggeb ern um die Wahrung finanzieller Interessen. Der Senat , dem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, dass sich we i- tere Erkenntnisse ergeben können, die ein durch die Erstellung von Bew e- 97 98 99 100 101 102 103 - 36 - gungsprofil en zu bedienendes Beweisführungsinteresse und daraus resulti e- rend im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Befugnis zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben können. Um dem Tatric h- ter zu ermöglichen, in jedem dieser Fälle einheitliche und in sich geschlossene Feststellungen zu treffen, hebt der Senat in diesen Fällen auch die Feststellu n- gen auf. h ) Weitergehende Befugnisse zu der Vornahme der gemäß § 44 Abs. 1 i.V . m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG straftatbestandsmäßigen Datenerhebung bzw. - verarbeitung als die durch die vorstehend erörterten datenschutzrechtlichen Erlaubnissätze auf der Grundlage anderer Rechtfertigungsgründe kommen vo r- liegend nicht in Betracht. II. Entgegen dem Vorbringen der Revi sion hatte das Landgericht keinen A n- l ass, der Möglichke it einer Strafmilderung nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB näher zu treten. Nach den Feststellungen rechnete n die Angeklagte n zumindest damit, - ungerechtfertigt gewesen sein könnten. Für die A n- nahme eines § 17 StGB unterfal lenden sog. Erlaubnisirrtums bezüglich einer sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen Erlaubnissätzen ergebenden Befugnis war daher kein Raum. I II . Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 13 bis 17, 19, 23 bis 27 und 29 der Urteilsgründe - hiervon ist mit Ausnahme de r Fälle 19 , 25 und 29 der Urteilsgründe auch der Angeklagte K . betroffen - zieht bei beiden A n- geklagten die Aufhebung des Ausspruchs über die jeweilige Gesamtstrafe nach 104 105 106 - 37 - sich. Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelstra fen in den Fällen, in denen der Schuldspruch Bestand hat, durch die Fälle, in denen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, zum Nachteil de r Angeklagten beeinflusst sind, bestehen nicht. Da die Einzelstrafen auch ansonsten rechtsfehlerfrei festgesetzt sind, können sie daher Bestand haben. E. Sollte das neue Tatg ericht auf der Grundlage seiner Feststellungen bei Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze über ein e mögliche B e- fugnis zu der hier vorliegenden Datenerhebung bzw. verarbeitung im Einzelfall von einem erlaubten Vorgehen der Angeklagten ausgehen, wird es auch die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements (häufig sog. Rech t- fe r tigungsvorsatz) in den Blick zu nehmen haben. Bei Heranziehung der ei n- schlägigen datenschutzrech tlichen Bestimmungen als im Strafrecht wirkende Rechtfertigungsgründe bedarf es eines solchen Elements stets. Dieses verlangt 107 - 38 - wenigs tens, dass dem Täter die rechtfertigenden Gründe bekannt sein und sich im Motiv seines Handelns niedergeschlagen haben müs sen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 5 7 /10 , BGHSt 56, 1 1, 22 Rn. 32 mwN ). Wahl Graf Cirener RiBGH Zeng ist urlaubsab - wesend und daher an der Unterschrift gehindert. Radtke Wahl
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