BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/01 vom 9. August 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin e r - gänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien erlittene Freiheit s - entziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Fre i - heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die - 3 - Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Au s - druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18). Schäfer Nack Wahl Boetticher Hebenstreit
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