BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/08 vom 10. Dezember 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja _____________________ DRiG 247 37; 247 27 Abs. 2 GVG 247 21f Abs. 1 GVG 247 192 AO 247 180 1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht ist nach 247 37 DRiG zul344ssig. 247 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen. 2. Vorsitzender eines Spruchk366rpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (r374ck-)abgeordnet wurde. 3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchk366rper aufgrund der 334bertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinde-rungsfall i.S.v. 247 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptver-handlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer R374ckabordnung nach 247 37 DRiG innerhalb der Fristen des 247 229 StPO in der urspr374nglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt wer-den kann. 4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 247 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von 247 370 Abs. 1 AO darstellen. BGH, Beschl. vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08 - LG M374nchen I in der Strafsache - 2 - gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 13. November 2007 werden als unbegr374n-det verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten S. und G. wegen Steu-erhinterziehung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G. verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachli-chen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Der n344-heren Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 1 I. Die Revisionen erheben inhaltlich identische Besetzungsr374gen (247 338 Nr. 1 StPO). Folgendes Geschehen liegt zu Grunde: 2 - 4 - Zwischen dem 31. Hauptverhandlungstag (14. August 2007) und dem 32. Hauptverhandlungstag (4. September 2007) wurde die Vorsitzende Richte-rin der 4. Strafkammer durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter dem Datum des 26. August 2007 mit Wirkung zum 1. September 2007 zur Vor-sitzenden Richterin am Oberlandesgericht M374nchen ernannt. Am 29. August 2007 verf374gte der Vizepr344sident des Oberlandesgerichts M374nchen im Einver-st344ndnis mit der Vorsitzenden Richterin deren R374ckabordnung an das Landge-richt M374nchen I mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft und mit Wirkung vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Ebenfalls am 29. August 2007 beschloss das Pr344sidium des Landgerichts M374nchen I, dass der Vorsitzenden Richterin 204im Umfang ihrer Abordnung und entsprechend dem angeordneten Zeitraum der Vorsitz der 4. Strafkammer 374bertragen223 wird. Dieser Sachverhalt wurde den Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhand-lung am 4. September 2007 mitgeteilt. Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichts wurden von keinem Verfahrensbeteiligten erhoben. Die Hauptverhand-lung wurde in der urspr374nglichen Besetzung bis zum letzten Hauptverhand-lungstag fortgef374hrt. Dementsprechend trat der Erg344nzungsrichter, der der Hauptverhandlung ab dem 1. Hauptverhandlungstag beigewohnt hatte (247 192 Abs. 2 GVG), nicht in die Strafkammer ein. 3 Auf dieser Grundlage beanstanden die Revisionen die Besetzung der Strafkammer seit dem 1. September 2007. Sie r374gen die Verletzung von 247 27 Abs. 2 und 247 37 DRiG; 247 21f Abs. 1 GVG und 247 192 GVG. 4 1. Der Senat kann offen lassen, ob ein Verfahrensbeteiligter, der eine solche R374ckabordnung mit der Revision beanstanden will, nicht in entsprechen-der Anwendung von 247 338 Nr. 1 Buchst. b und 247 222b StPO gehalten ist, vor dem Landgericht unverz374glich nach dem Bekanntwerden der ma337geblichen 5 - 5 - Verfahrenstatsachen einen Besetzungseinwand zu erheben. Die R374ge ist je-denfalls unbegr374ndet; denn die R374ckabordnung der Vorsitzenden Richterin war n344mlich - auch und gerade in dieser Funktion - gesetzlich zul344ssig, zumindest aber nicht willk374rlich. a) Ein Versto337 gegen 247 27 Abs. 2 und 247 37 DRiG ist nicht gegeben. 6 aa) Die Abordnung eines Richters, auch die eines (Vorsitzenden) Rich-ters am Oberlandesgericht an ein Landgericht, ist zul344ssig, wenn die in 247 37 DRiG genannten Voraussetzungen erf374llt sind (vgl. Schmidt-R344ntsch, DRiG 5. Aufl. 247 27 Rdn. 16). Dies ist hier der Fall. Die Zustimmung des Richters (247 37 Abs. 1 DRiG) lag vor und die Abordnung war auf eine bestimmte Zeit ausge-sprochen (247 37 Abs. 2 DRiG). 7 bb) Unter den Voraussetzungen des 247 37 DRiG ist auch die Teilabord-nung eines Richters zul344ssig. Sie ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und wird auch nicht durch die M366glichkeit der 334bertragung eines weiteren Richteramtes verdr344ngt (Schmidt-R344ntsch, DRiG 5. Aufl. 247 37 Rdn. 4c). 8 cc) Demgegen374ber macht die Revision vergeblich geltend, die vorliegen-de Teilabordnung versto337e gegen 247 27 Abs. 2 DRiG. 9 (1) Diese Vorschrift sieht vor, dass eine 304mterkumulierung nur in den ge-setzlich vorgesehenen F344llen zul344ssig ist. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist dies lediglich in den F344llen von 247 22 Abs. 2 GVG oder 247 59 Abs. 2 GVG der Fall. Diese Vorschriften betreffen nur das Amtsgericht und das Landgericht. 247 27 Abs. 2 DRiG soll - gemeinsam mit 247 27 Abs. 1 DRiG - im Interesse eines Richters auf Lebenszeit dessen in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrecht- 10 - 6 - lich garantiertes Recht auf Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit sicherstellen. Mit Ausnahme der Abordnung nach 247 37 DRiG darf kein Richter auf Lebenszeit bei einem Gericht richterliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dass ihm ein Rich-teramt bei diesem Gericht 374bertragen ist. Anderenfalls w344re der Richter bei die-sem Gericht nicht in dem nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG erforderlichen Umfang gesch374tzt (Schmidt-R344ntsch, DRiG 5. Aufl. 247 27 Rdn. 14). Eine Zustimmung des Richters zur 334bertragung eines weiteren Richteramtes nach 247 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. 247 22 Abs. 2 resp. 247 59 Abs. 2 GVG, die durch Verf374gung der Lan-desjustizverwaltung erfolgt (BGHSt 24, 283), ist regelm344337ig nicht erforderlich (Kissel/Mayer, GVG 247 22 Rdn. 13; zu Ausnahmen vgl. BGHZ 67, 159). (2) Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Abordnung einerseits und von 334bertragung eines weiteren Richteramtes andererseits ist eine unmittelbare Anwendung des 247 27 Abs. 2 DRiG auf F344lle der Teilabordnung nicht m366glich. Auch eine analoge Anwendung des 247 27 Abs. 2 DRiG ist in F344llen der Teilabordnung nicht geboten (a.A. Schmidt-R344ntsch, DRiG 5. Aufl. 247 37 Rdn. 4c). Es ist schon fraglich, ob 374berhaupt eine f374r eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungsl374cke vorliegt. Es fehlt jedenfalls auf Grund des Zustimmungserfordernisses (247 37 Abs. 1 DRiG) und der zeitlichen Begrenzung (247 37 Abs. 2 DRiG) bei der Teilabordnung im Hin-blick auf den Schutzzweck des 247 27 Abs. 2 DRiG (vgl. oben [1] ) regelm344337ig an einer vergleichbaren Interessenlage. Ob Besonderheiten des Einzelfalles aus-nahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, mag dahinstehen; derartige Besonderheiten liegen hier jedenfalls nicht vor. 11 dd) Da nach alledem ein Versto337 gegen 247 27 Abs. 2 und 247 37 DRiG nicht gegeben ist, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Versto337 374berhaupt zu einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzli- 12 - 7 - chen Richters und somit zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des erkennen-den Gerichts im Sinne des 247 338 Nr. 1 StPO f374hren k366nnte. Hiergegen k366nnte sprechen, dass die Fortf374hrung des gegenst344ndlichen Verfahrens in der ur-spr374nglich besetzten Richterbank bei einer uneingeschr344nkten R374ckabordnung m366glich w344re. Die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters kann aber schwerlich davon abh344ngen, welche richterlichen T344tigkeiten der Richter au337erhalb der in Rede stehenden Hauptverhandlung wahrnimmt und ob inso-weit die Rechte des Richters verletzt sind. N344her nachzugehen braucht der Se-nat dem unter den gegebenen Umst344nden nicht. b) Auch 247 21f Abs. 1 GVG ist nicht verletzt. Nach dem Wortlaut der Vor-schrift ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorsitz in einem Spruchk366rper durch einen Vorsitzenden Richter eines anderen Gerichts, der zu diesem Zwecke ab-geordnet wird, gef374hrt werden kann. Die Revision (zuletzt Schriftsatz f374r den Angeklagten G. vom 17. November 2008) meint demgegen374ber unter Hinweis insbesondere auf BGHSt 31, 389; BVerwGE 106, 345; OLG Hamm StV 2004, 366, 367, dass ein abgeordneter Richter nicht ordentlicher Vorsitzender einer Kammer beim Landgericht sein k366nne. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die genannten Entscheidungen betreffen jeweils den Fall, dass der Rich-ter - bei Beginn der Hauptverhandlung - noch nicht das Amt eines Vorsitzenden dieses Spruchk366rpers erreicht hatte. Diese Fallkonstellation ist mit der vorlie-genden nicht vergleichbar, in der der Richter w344hrend der Hauptverhandlung in ein h366heres Richteramt bef366rdert wurde. Danach wurde dem Sinn und Zweck des 247 21f Abs. 1 GVG, wonach sichergestellt werden soll, dass die hervorgeho-bene Stellung des Vorsitzenden durch entsprechend qualifizierte Richter aus-ge374bt wird (BGHSt 25, 54, 55), hier entsprochen. 13 c) Ebenso liegt auch kein Versto337 gegen die Vorschrift des 247 192 GVG 14 - 8 - vor. Aufgrund der R374ckabordnung war ein Verhinderungsfall, der den Eintritt des bestellten Erg344nzungsrichters erfordert h344tte, nicht gegeben. aa) Die Anordnung der Zuziehung eines Erg344nzungsrichters nach 247 192 GVG dient der Sicherstellung der Durchf374hrung einer Hauptverhandlung, na-mentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhandlungseinheit (247 226 StPO) und die Unterbrechungsfristen des 247 229 StPO. Die Vorschrift des 247 192 GVG bezieht sich mithin auf die konkrete Hauptverhandlung, f374r deren Sicherstellung die Zuziehung des Erg344nzungsrichters angeordnet wurde. 15 bb) Dementsprechend ist eine Verhinderung im Sinne von 247 192 Abs. 2 GVG gegeben, wenn die weitere Mitwirkung eines Richters nur durch die Ver-letzung von Verfahrensvorschriften, namentlich des 247 229 StPO, erm366glicht werden k366nnte (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 192 GVG Rdn. 7). Ist ein Richter demgegen374ber lediglich an einzelnen Tagen nicht in der Lage, an dem Verfahren weiter mitzuwirken, kann es aber sp344ter mit ihm ordnungsgem344337 fortgef374hrt werden, dann begr374ndet diese zeitweise Verhinderung nicht not-wendig den Vertretungsfall (BGH NStZ 1986, 518, 519). Demnach war vorlie-gend durch die M366glichkeit der R374ckabordnung der Vorsitzenden Richterin die Fortf374hrung der Hauptverhandlung in der urspr374nglichen Besetzung des Ge-richts innerhalb der Fristen des 247 229 StPO sichergestellt. Ein Verhinderungs-fall im Sinne des 247 192 GVG war somit nicht gegeben. 16 d) Unabh344ngig von alledem h344tte eine R374ge gem344337 247 338 Nr. 1 StPO nur Erfolg, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine willk374rliche Verletzung der einschl344gigen Bestimmungen zu Grunde liegen w374rde. Dies ist dann der Fall, wenn eine Ma337nahme sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Rich-ters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 17 - 9 - 320). Aus den dargelegten Gr374nden war die R374ckabordnung der Vorsitzenden an die Strafkammer jedenfalls in rechtlicher Hinsicht vertretbar. Durch die ge-w344hlte Vorgehensweise wurde zudem ein sachgerechter Ausgleich f374r die auf-grund der Bef366rderungsentscheidung aufgetretene Interessenkollision gefun-den. Als Alternative w344re in Betracht gekommen, von der Bef366rderung der Rich-terin abzusehen. Damit w344re aber ein geeigneter Richter allein deshalb von ei-ner Bef366rderung ausgeschlossen, weil er ein fortgeschrittenes Verfahren zu Ende zu f374hren hat. Eine derartige Folge w344re mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbaren. Weiter h344t-te in Erw344gung gezogen werden k366nnen, den Vorsitz des betroffenen Senates beim Oberlandesgericht l344nger unbesetzt zu lassen. Dies h344tte mit dem verfas-sungsrechtlich gebotenen Grundsatz kollidieren k366nnen, dass die Neubestel-lung eines Vorsitzenden ohne ungeb374hrliche Verz366gerung erfolgen muss (BVerfGE 18, 423, 426). Gegen eine Bef366rderung ohne R374ckabordnung h344tten im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erhebli-che Bedenken bestanden. Denn dann k366nnte der Eindruck entstehen, mit der Wahl des Ernennungszeitpunkts h344tte die Justizverwaltung w344hrend laufender Hauptverhandlung Einfluss auf die Besetzung des Spruchk366rpers genommen. Mit der gew344hlten Vorgehensweise einer Bef366rderung mit sofortiger R374ckab-ordnung des bef366rderten Richters war bestm366glich gew344hrleistet, dass die Hauptverhandlung ohne 304nderung in der Zusammensetzung der Richterbank zu Ende gef374hrt werden konnte. Der einzige Unterschied zur vorherigen Beset-zung bestand letztlich in einer h366heren Besoldung der Vorsitzenden. Die demnach vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregel-ten Zweifelsfrage verst366337t aber weder gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG 18 - 10 - niedergelegten Grundsatz der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. 247 338 Nr. 1 StPO herbeigef374hrt (BVerfGE 29, 45, 48; BGH NStZ 1982, 476, 477 m.w.N.). II. Hinsichtlich der 374brigen Verfahrensr374gen verweist der Senat auf die zu-treffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwi-derungen der Revisionen (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet werden. 19 III. Auch die Sachr374ge bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung. Dem steht 226 entgegen dem Vorbringen der Beschwer-def374hrer, zuletzt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 - nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen IV B 126/07), der in dem Beschwerdeverfahren 374ber den Antrag der F. und E. GmbH & Co. KG auf Aussetzung der Voll-ziehung erging und dem der identische Lebenssachverhalt zu Grunde lag, in steuerrechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen f374r erforderlich erachtete. Denn im dortigen Verfahren konnten die Feststellungen aus dem strafgerichtli-chen Urteil nicht 374bernommen werden, da dieses noch nicht rechtskr344ftig war und die Beteiligten die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bestritten (vgl. BFH, Beschl. vom 6. November 2008 - IV B 126/07 Rdn. 37 f. m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung). 20 - 11 - Dar374ber hinaus bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts: Die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung (247 370 Abs. 1 AO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bewirkt ein unrichtiger Feststellungsbescheid als blo337er Grundlagenbescheid keine Steuer-verk374rzung; denn in dem Feststellungsbescheid werden lediglich die Besteue-rungsgrundlagen festgestellt, die Festsetzung der Steuern bleibt dagegen dem Folgebescheid vorbehalten. Das Landgericht ist jedoch zurecht davon ausge-gangen, dass die Angeklagten als Vertreter der Kommanditgesellschaft f374r die Kommanditisten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von 247 370 Abs. 1 AO erlangt haben, indem sie durch unrichtige Angaben in der Erkl344rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 247 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen Feststellungsbescheid erwirkt ha-ben, in dem f374r die Kommanditgesellschaft zu hohe negative Eink374nfte festge-stellt und damit zu Unrecht Verluste zugewiesen wurden. Hierzu hat der Gene-ralbundesanwalt ausgef374hrt: 21 204Nach 247 180 Abs. 1 Nr. 2a AO werden einkommensteuerpflichtige Eink374nfte mehrerer Beteiligter gesondert und einheitlich festge-stellt. Dieser gesonderte Feststellungsbescheid stellt einen Grund-lagenbescheid (247 171 Abs. 10 AO) dar und ist f374r die Folgebe-scheide bindend (247 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Bindungswirkung besteht unabh344ngig davon, ob die Feststellungen inhaltlich recht-m344337ig sind und mit Bindungswirkung h344tten getroffen werden d374r-fen (vgl. BFH/NV 1992, 363). Ist ein solcher Folgebescheid bereits vor Erlass des Feststellungsbescheides bestandskr344ftig gewor-den, so ist er zwingend zu 344ndern (247 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die-se Bindungswirkung f374hrt dazu, dass das f374r die Einkommensbe-steuerung der Anteilseigner zust344ndige Wohnsitzfinanzamt keine M366glichkeit hat, den Inhalt des Feststellungsbescheides zu 374ber-pr374fen. Damit ist es ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt, 374ber den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folge- - 12 - verfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders beurteilt wird (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., 247 182 Rdnr. 1). Das Ver-anlagungsfinanzamt erh344lt von Amts wegen Kenntnis vom Fest-stellungsbescheid, so dass es einer Mitwirkung oder Antragstel-lung des Steuerpflichtigen insoweit nicht bedarf. Gerade diese Bindungswirkung rechtfertigt aber die Annahme, dass bereits der unrichtige Feststellungsbescheid den Steueran-spruch konkret gef344hrdet. Die Ermittlung und Feststellung der Be-steuerungsgrundlagen ist wesentliche Voraussetzung f374r die Durchf374hrung des Festsetzungsverfahrens. Der T344ter kann nun sicher sein, dass seine falschen Angaben im Feststellungsverfah-ren ohne weitere Zwischenschritte in die Festsetzung einflie337en. Damit hat er einen Vorteil bereits mit der Wirksamkeit des Grund-lagenbescheides erlangt (so auch Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 219).223 Dem schlie337t sich der Senat an. Der in Feststellung unrichtiger Besteue-rungsgrundlagen mit Bindungswirkung liegende Vorteil ist ein Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem T344tigwerden der Finanzbeh366rde beruht, und damit Steuervorteil (gl. A. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 376 AO Rdn. 21; Gast-de Haan in Klein, AO 9. Aufl. 247 370 Rdn. 56; Hardtke, AO-StB 2002, 92, 93; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 520; Hellmann in H374bschmann/Hepp/Spitaler, AO, 247 370 Rdn. 299; Sorgenfrei, wistra 2006, 370; zum Begriff des Steuervorteils vgl. auch BGHSt 25, 190, 202). Der Annahme eines mit dem Feststellungsbescheid erlangten Steuervorteils steht nicht entge-gen, dass ein solcher Bescheid erst die Grundlage f374r die Berechnung der Steuerschuld bildet und regelm344337ig noch keine abschlie337ende Auskunft gibt, in welcher konkreten H366he der Steueranspruch tats344chlich beeintr344chtigt wird (a.A. Beckemper aaO S. 521). Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung des Grundlagenbescheids in einen Einkommensteuerbescheid noch nicht stattge-funden hat, ergibt sich lediglich, dass eine Steuerverk374rzung noch nicht einge-treten ist; dies schlie337t jedoch nicht aus, die Bekanntgabe des unrichtigen Fest-stellungsbescheids als gesonderten nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu ver- 22 - 13 - stehen (vgl. Hardtke, AO-StB 2002, 92, 93). Auch eine genaue betragsm344337ige Bestimmung der bei einer sp344teren Umsetzung der festgestellten Besteue-rungsgrundlagen in einem Folgebescheid eintretenden Steuerverk374rzung ist nicht Voraussetzung f374r die Annahme eines Steuervorteils (vgl. Hardtke aaO S. 95; a.A. Gast-de Haan aaO). Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch nicht notwendig Verletzungsdelikt. Wie die Vorschrift des 247 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt, gen374gt z.B. f374r eine Steuerverk374rzung schon die zu niedrige Festsetzung von Steuern, also eine konkrete Gef344hrdung des Steueranspruchs (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 15). Die hinreichend konkrete Gef344hrdung des Steueranspruchs gen374gt auch f374r die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Da hier im Hinblick auf die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden (247 182 Abs. 1 Satz 1 AO) die f374r die Kommanditgesellschaft - auch der H366he nach - festge-stellten Besteuerungsgrundlagen des Gewinnfeststellungsbescheids ohne wei-teres Zutun der Angeklagten oder der Kommanditisten in die Folgebescheide der Kommanditisten einzubeziehen waren, lag eine solche Gef344hrdung hier vor (vgl. Joecks aaO 247 376 AO Rdn. 21 und Hardtke aaO S. 95; einzelne Stimmen in der Literatur, z.B. Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen 247 370 Rdn. 118 und Hellmann in H374bschmann/Hepp/Spitaler, AO, 247 370 Rdn. 299, denen der Senat nicht folgt, sehen dagegen in einem unrichtigen Feststellungsbescheid noch keine f374r eine vollendete Steuerhinterziehung aus-reichende Gef344hrdung von Steueranspr374chen). Der Umstand, dass die Angeklagten ihr angestrebtes (End-)Ziel einer Steuerverk374rzung erst mit der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten erreichten, steht der Annahme eines in der bindenden Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrund-lagen liegenden Steuervorteils nicht entgegen (a.A. Sorgenfrei, wistra 2006, 23 - 14 - 370, 374). Die durch die Umsetzung der festgestellten unrichtigen Besteue-rungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverk374rzung stellt lediglich einen weitergehenden Taterfolg dar, der insbe-sondere f374r den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit f374r den Verj344hrungs-beginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH wistra 1984, 142). Die Tatvollendung durch Erlangung eines bereits in der bindenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. Joecks aaO 247 376 Rdn. 21a; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 521). Die mehrfache Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolgs steht im Einklang mit der Rechtsnatur der Steuerhinterziehung im Feststellungs- und Festsetzungsverfahren als Gef344hrdungsdelikt (vgl. Joecks aaO 247 370 Rdn. 15; Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 220). - 15 - Da im vorliegenden Fall die Kommanditisten, denen die zu hohen Verlus-te zugewiesen wurden, nach den Urteilsfeststellungen auf der Grundlage des unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheides f374r die Kommanditgesellschaft be-reits veranlagt wurden, sind die Bedenken der Beschwerdef374hrer gegen die vom Landgericht angenommene Tatvollendung auch aus diesem Grunde unbe-gr374ndet. Mit der Umsetzung der Feststellungen des Gewinnfeststellungsbe-scheides in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten wurden je-weils die gegen Kommanditisten gerichteten Steueranspr374che verk374rzt (vgl. 247 370 Abs. 4 AO). 24 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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