BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322 /15 vom 3. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten M . gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeän dert, dass der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsm i t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem B e- sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäub ungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge verurteilt ist; seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. D ie Re vis i on des Angeklagten M . ist unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschl ussfo r- mel erkennbaren geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlau b- tem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklag ten B. führt allein für eine (Tat vom 19. März 2014) der vier veru rteilten Taten zu einer Schuldspruchänderung und erweist sich im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Ang e- klagte am 19. Mär z 2014 1.591,2 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC nach Deutschland ein, wobei von dieser Menge 216,7 Gramm für den Eigenverbrauch und die Restmenge von 1.374,5 Gramm für den We i- terverkauf bestimmt war. Danach hat sich der Angeklagte der Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tatei n- heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 2 3 4 - 4 - Menge kan n indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatb e- stand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschl ü ss e vom 5. Oktober 2010 3 StR 328/10; vom 24. September 2009 3 StR 280/09 , StV 2010, 131 und vom 11. November 2008 4 StR 434/08, NStZ - RR 2009, 121 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2013 1 StR 75/13). Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Au f- hebung des Strafausspruchs , da ausgeschlossen werden k ann, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte; denn er hat bei seinen Stra f- zumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch se i- ne Tat mehrere Gesetze verletzt. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbi llig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Raum Rothfuß Cirener Mosbacher Fischer 5 6
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