BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 323/03 vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehler-haft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbun-desanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Pro-zeßverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Ne-benklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ord-nungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrechtausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Be-vollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Frei-heitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie diestrafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daherdavon auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52StPO ausgesagt hätte. - 3 -Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom22. September 2003 lag dem Senat vor.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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