BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/08 vom 22. September 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _________________________ AO 247 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbst344ndige Unterst374tzungshandlungen Hilfe im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge-samtgesch344fts, auf das die einzelnen Haupttaten zur374ckgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verh344ltnis der Tatmehrheit (247 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge-gen. BGH, Beschl. vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 - LG Koblenz in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. November 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuer-hinterziehung in sieben F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerverk374r-zung in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, berichtigt der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf lediglich Fol-gendes: 1 - 3 - I. Die Verfahrensr374ge, die gegen die Berufsrichter der Strafkammer gerich-teten Befangenheitsantr344ge seien zu Unrecht zur374ckgewiesen worden (247 338 Nr. 3 StPO), bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der R374ge liegt folgendes Geschehen zugrunde: 3 Im Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein Ver-teidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag Haftbeschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts ein, die mit dem Er366ff-nungsbeschluss ergangen war. Begr374ndet wurde die Beschwerde insbesondere mit der Behauptung, die Strafkammer habe bei der Terminierung der Hauptver-handlung gegen das Beschleunigungsgebot versto337en. Der Beschwerde half das Landgericht nicht ab. Da nach Auffassung des Angeklagten die Abhilfeent-scheidung mit objektiv unwahren Tatsachen begr374ndet worden war, erhob er Gegenvorstellung und erstrebte die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen. Diesem Antrag kam die Strafkammer nicht nach und wies die Gegenvorstellung zur374ck. Mit der Begr374ndung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht objek-tiv falschen Behauptungen in den vorgenannten Beschl374ssen der Strafkammer Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter der Strafkammer begr374nden w374rden, lehnte der Angeklagte sodann am 19. Hauptver-handlungstag die Be-rufsrichter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der Strafkammer in der urspr374nglichen Besetzung fortgef374hrt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwi-schen den Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensbeendenden Absprache. Auf die Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte 4 - 4 - der Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes Gest344ndnis ab. Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle noch nicht erledigten Be-weisantr344ge zur374ck; einen R374geverzicht im Hinblick auf die am 19. Hauptver-handlungstag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erkl344rte der Angeklagte nicht. 2. Die Befangenheitsr374ge ist bereits unzul344ssig (vgl. BGHR StPO 247 338 Nr. 3 Revisibilit344t 5; BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08). Der Angeklagte hat nach sachlicher Bescheidung des Befangenheitsantrags mit den zuvor als befangen abgelehnten Richtern eine Urteilsabsprache getroffen; Umst344nde, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von dem Angeklag-ten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten Besorgnis der Befan-genheit rechtfertigen k366nnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage beruht die Erhebung der Befangenheitsr374-ge auf einem widerspr374chlichen Verhalten des Beschwerdef374hrers; f374r sie be-steht daher kein Rechtsschutzbed374rfnis. 5 a) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das Rechtsschutzinteres-se kann fehlen, wenn die Aus374bung eines an sich gegebenen Rechts zu fr374he-rem Prozessverhalten in einem unaufl366sbaren Selbstwiderspruch steht (BGH StV 2001, 100 und StV 2001, 101). Die Rechtsaus374bung kann dann auch mit dem auch im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 51. Aufl. Einl. Rdn. 111; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 Var. 3 EMRK) sowie dem auch f374r die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515) nicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann unzul344ssig. 6 - 5 - b) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu f374hren, dass sich daran anschlie337ende Prozesshandlungen als selbstwiderspr374chlich erwei-sen, so dass sie unzul344ssig sind. Auf die Notwendigkeit der Kl344rung der Frage, ob und in welchem Ma337e im Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt widerspr374chlichen Verhaltens bestimmte Verfahrensr374gen ausgeschlossen sein k366nnen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08), hat bereits der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs ausdr374cklich hingewiesen (BGHSt 50, 40, 52). 7 c) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen Befangenheitsr374-ge, mit der die Befangenheit der Richter vor einer Urteilsabsprache beanstandet wird, setzt sich der Beschwerdef374hrer in diesem Sinne zu seinem eigenen fr374-heren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der einvernehmlichen Beendigung des Strafverfahrens aufgrund einer Absprache bringen die Verfahrensbeteilig-ten grunds344tzlich zum Ausdruck, dass f374r sie ein Grund f374r ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters nicht (mehr) besteht. Besondere Umst344nde, die hier eine andere Wertung und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 8 aa) Ma337stab f374r die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt. Dies ist grunds344tzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Hal-tung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beein-flussen kann. Dabei entspricht es st344ndiger Rechtsprechung, dass zun344chst 9 - 6 - berechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information 374ber den zugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann (vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208, 209; NJW 2006, 3290, 3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann demnach auch durch die dem Ablehnenden bekannt gemachte dienstliche 304u337erung des abge-lehnten Richters ausger344umt werden (BGH, Beschl. vom 3. Juli 1996 - 5 StR 107/96; vgl. auch BGHSt 45, 312, 320; BGH NStZ 1999, 629, 630). bb) F374r die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag begr374ndet ist, ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des nach 247 27 StPO zust344ndigen Gerichts abzustellen. Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und Beweismittel d374rfen auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts, das die Befangenheitsr374ge nach Beschwerdegesichtspunkten behandelt, ber374cksichtigt werden (BGHSt 21, 85, 88; BGH NJW 1960, 2106, 2108). 10 cc) Indes gilt der Grundsatz, dass zun344chst erscheinendes Misstrauen wieder ausger344umt werden kann, auch f374r eine Urteilsabsprache. Wird - wie hier - eine den Grunds344tzen von BGHSt 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache getroffen, die zur Folge hat, dass der Angeklagte ein Gest344ndnis ablegt und das Gericht daf374r eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses Verhalten des Ange-klagten grunds344tzlich dahin zu verstehen, dass er die zuvor ge344u337erte Besorg-nis in die Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. BGHR StPO 247 338 Nr. 3 Revisibilit344t 4). 11 dd) L344sst sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und legt er im - rechtlich gesch374tzten - Vertrauen auf die Zusage des Gerichts ein Ges-t344ndnis ab, so belegt das seine ver344nderte Einsch344tzung. Jetzt besorgt er nicht mehr, und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem 12 - 7 - Nachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese hat er nun-mehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen 204abgesprochen223 und das zu erwartende Urteil entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die Urteilsabspra-che fair und ordnungsgem344337 zustande gekommen, so vermag auch ein dabei ge344u337erter Vorbehalt, auf eine Befangenheitsr374ge wegen des zuvor gestellten Befangenheitsantrages nicht zu verzichten, nichts daran 344ndern, dass der An-geklagte mit dem Eingehen auf die Absprache zu erkennen gegeben hat, dass seine Besorgnis entfallen ist. ee) Hegt aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr und geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum Urteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Beanstandung einer Zwischenentscheidung, welche die Frage der Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter in einem fr374heren Verfahrensstadium zu Gegenstand hatte. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantier-ten Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der jeweiligen Prozessordnung er366ffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und 204leer laufen223 lassen darf (BVerfGE 78, 88, 98 f.). 13 ff) Der Senat verkennt nicht, dass bei besonderen Umst344nden trotz vor-heriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Erhebung einer Be-fangenheitsr374ge gegeben sein kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue Sachlage ergibt, die dazu f374hrt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr auf-rechterh344lt. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis des Angeklagten neu zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere Umst344nde vorhanden sind, die bei verst344ndiger W374rdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein fortbe-stehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts rechtfertigen. Solche Umst344nde sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Revision 14 - 8 - vortr344gt, der Angeklagte habe bei Abgabe des Gest344ndnisses bekundet, dass ein Rechtsmittelverzicht ebenso wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Aus-schluss von Verfahrensr374gen, ist dies nicht geeignet, eine nach der Urteilsab-sprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn mit dieser Erkl344rung brachte der Beschwerdef374hrer lediglich zum Ausdruck, dass er trotz der Verst344ndigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende Verfah-rensverst366337e mit dem Rechtsmittel der Revision beanstanden will. Dass er - auch angesichts der Verst344ndigung - nach wie vor die Voreingenommenheit der Richter besorgte, kann der Erkl344rung indes nicht entnommen werden. d) Der Unzul344ssigkeit der Erhebung einer Befangenheitsr374ge, mit der die vor einer einvernehmlichen verfahrensbeendenden Absprache erfolgte Zur374ck-weisung eines Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundes-gerichtshofs vom 3. M344rz 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) das Tatgericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Er366rterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mit-wirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in einem solchen Fall eintretende R374geverlust ist nicht etwa Folge eines Rechts-mittelverzichts, sondern des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach einer Urteilsabsprache f374r die Beanstandung bestimmter Verfahrensverst366337e vor der verfahrensbeendenden Absprache. Die Rechtsmittelbefugnis als solche besteht bei einer Urteilsabsprache uneingeschr344nkt fort. 15 3. Die Befangenheitsr374ge w344re - ihre Zul344ssigkeit unterstellt - jedenfalls unbegr374ndet. 16 - 9 - a) Unter Ber374cksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der abge-lehnten Richter hat sich der Senat nicht von der Richtigkeit der Behauptung der Revision 374berzeugt, die in der Haftbeschwerdeentscheidung zur Terminierung angegebenen Tatsachen seien unwahr. Vielmehr wurden die f374r die Terminie-rung bedeutsamen Umst344nde in den diesbez374glichen Entscheidungen der Kammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des Angeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich unterschied-lich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen der abge-lehnten Richter auch dem Angeklagten deutlich. Schlie337lich konnte der Senat auch keine Anhaltspunkte f374r bewusste Falschangaben der abgelehnten Richter zu den Umst344nden der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage liegen keine Umst344nde vor, die geeignet sind, in den Augen eines vern374nftigen Ange-klagten Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. 17 II. Auch die Sachr374ge bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts im Ergebnis ohne Erfolg. Erg344nzend bemerkt der Senat: 18 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterst374tzte der Angeklagte eine international t344tige Organisation, die Tabakfeinschnitt, der un-ter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europ344ischen Ge-meinschaft ausgef374hrt werden sollte (247 17 TabStG), w344hrend der Bef366rderung dem Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Zigaretten herstellte, die sodann unter der Marke 204Marlboro223 in Deutschland vertrieben wurden. Die insoweit nach 247 11 Abs. 3, 247 18 Abs. 1 Satz 1 TabStG entstandenen Steuern wurden nicht entrichtet. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest- 19 - 10 - stellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des Tabakfeinschnitts in Argentinien beteiligt war, wo er f374r den vorgeblichen Endempf344nger auftrat. Bei diesem handelte es sich um eine in Kroatien, das zur Tatzeit noch nicht Mitglied der Europ344ischen Union war, ans344ssige Firma. Nachdem der Tabak-feinschnitt aus Argentinien ordnungsgem344337 an die belgische Firma T. , die Inhaberin eines Steuerlagers war, geliefert worden war, veranlasste der An-geklagte nacheinander sieben Einzeltransporte mit Tabakfeinschnitt an die von ihm vertretene kroatische Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die Transporte dann jeweils entzogen wurden. 2. Entgegen der Auffassung der Revision h344lt der Schuldspruch auch zur Frage des Konkurrenzverh344ltnisses der Taten rechtlicher Nachpr374fung stand. Den Urteilsgr374nden ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenst344ndlichen Tabaktransporte, die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterst374t-zend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der Haupttaten durch selbst344ndige Unterst374tzungshandlungen Hilfe im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB. Die Beihilfe-handlungen stehen daher zueinander im Verh344ltnis der Tatmehrheit (247 53 StGB; vgl. BGH wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Gesamtgesch344fts und an der Beschaffung des Tabaks durch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war, welche den Tabak zun344chst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraus-setzungsverfahren er366ffnet wurde, f374hrt angesichts seiner Mitwirkung an den einzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzver-h344ltnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat das offensichtliche Schreibver-sehen der Strafkammer 204Beihilfe zur Steuerverk374rzung223 im Urteilstenor in 204Bei-hilfe zur Steuerhinterziehung223 (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 33). 20 - 11 - 3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. 21 Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach 247 370 Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenst344ndige Bewertung aller Umst344nde ein-schlie337lich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007, 461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 267). Das Landgericht durfte daher beim Angeklagten nicht allein deshalb vom - gem344337 247247 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des 247 370 Abs. 3 AO ausgehen, weil die Taten bei den Hauptt344tern als besonders schwere F344lle der Steuerhinterziehung zu qualifizieren waren. Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl des Landgerichts nicht zu beanstanden. Angesichts der Einbindung des Ange-klagten in die Aktivit344ten einer international operierenden T344tergruppe, die im gro337en Stil und mit gro337er krimineller Energie in illegal eingerichteten Fabrikati-onsst344tten Zigaretten herstellte und unversteuert unter Markenbezeichnungen ver344u337erte (UA S. 3, 13), kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Ge-samtsteuerschaden von weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den Unterst374t-zungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme besonders schwerer F344lle im Sinne des 247 370 Abs. 3 AO in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner Stellung und seiner Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung ver-zichtet haben k366nnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten behauptet. Der Senat schlie337t zudem aus, dass sich in den F344llen f374nf bis sie-ben der Urteilsgr374nde die geringf374gige 334berschreitung des gem344337 247 4 Abs. 1 22 - 12 - Nr. 1 Buchst. c TabStG in der Fassung vom 23. Dezember 2003 ma337geblichen Tabaksteuersatzes f374r Zigaretten durch die Strafkammer um knapp 0,13 Cent pro Zigarette auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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