BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 18. Februar 2010 aus den vom Generalbundes-anwalt zutreffend dargelegten Gr374nden dahingehend abge344ndert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges auf ein Jahr und drei Monate festge-setzt wird (247 349 Abs. 4 StPO); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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