BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323 /14 vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Ve rurteilten vom 12. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Ravensburg vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 6. A ugust 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. 1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah rensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu b e- rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsb e- gründung des Verurteilten vom 25. April 2014 sowie die Erwiderung vom 22. Ju li 2014 auf den Revisionsantrag des Generalbundesanwalts waren G e- genstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 2 3 - 3 - 2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beantragt der Verurt eilte nun, diesen Beschluss für g e- genstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen. Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revis i- onsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidu ngsrelevantem Vo r- bringen nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen sollte dargelegt werden, dass die Annahme eines unbedingten Tötungsvorsatzes des Ang e- klagten ebenso auf vorhandenen Erörterungsmängeln beruht wie die Annahme der Mordmerkmale der He imtücke und der Tötung aus sonstigen niedrigen B e- weggründen. Jedenfalls hinsichtlich des vom Tatrichter bejahten direkten T ö- tungsvorsatzes habe sich der Senat die Antragsbegründung des Generalbu n- desanwalts nicht zu eigen machen können, weil dieser nur von einem bedin g- ten Tötungsvorsatz ausgegangen sei. 3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspr uch auf rechtl i- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführu n- gen d er Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach di e- ser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsät z- lich davon auszugehen, dass das Geric ht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung 4 5 6 7 - 4 - gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem ei n- zelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu b e- fassen und dieses zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann fes t- gestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Fa l- les deutlich ergibt, dass das Geri cht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 91). b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat sich in seinem ausführlichen Antr agsschreiben vom 16. Juli 2014 unter Hi n- weis auf Rechtsprechung mit allen Rechtsfragen des vorliegenden Revision s- verfahrens auseinandergesetzt, so dass der Senat mit seiner Revisionsen t- scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO sich darauf stüt zen und dem folgen konnte . Dass der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ein besonderes Gewicht auf die Frage legte, dass vorliegend zumindest ein bedingter Tötung s- vorsatz des Angeklagten sicher gegeben war, entsprach auch der Rechtsau f- fassung des S enats, weshalb entgegen der Ansicht der Revision keine darüberhinausgehenden Ausführungen in dem Verwerfungsbeschluss vom 6. August 2014 erforderlich waren. c) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers wede r Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. 8 9 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN). Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer 10
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