BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323 /15 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufh e- bung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründ e- te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In seinem Antragsschreiben vom 2. J uli 2015 hat der Generalbunde s- anwalt insoweit ausgeführt: rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksic h- 1 2 3 - 3 - tigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund anges e- hen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht v or Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichti g- keit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104 ). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder s ie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Ve r- teidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatve r- dacht gegen einen anderen, hie r den Mittäter I . , wesentlich ve r- stärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12 ), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein. Da nicht auszuschließe n ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. 4 - 4 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Ins o- weit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das Revisionsschreiben vom 21. Juli 2015 vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 5
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