BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 324/12 vom 5. September 2012 in de r Straf sache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Mosbach vom 23. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge g e- stützten Revision, welche mit der Sachrüge Erfolg hat. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Bei einem Grillfest geriet der Angeklagte, welcher eine Blutalkoholko n- zentration von m aximal 2,18 %o aufwies, mit dem ebenfalls alkoholisierten, hierdurch aber erheb lich stärker beeinträchtigten Geschädigten E . in Streit, wobei er ih m vorwarf, am Nachmittag des Tag es versucht zu haben, einen Gast 1 2 3 - 3 - des Angeklagten zu besteh len. In der Folge erhielt E. mehrere Schläge vom Angeklagten, worauf er versuchte wegzu gehen, was ihm aber wegen se i- ner Alkoholisierung nur schlecht gelang. Der Angeklagte holte währenddessen ein Küchenmesser mit einer 16 cm langen Klin g e und schnitt damit dem Opfer vom linken Mundwinkel quer durch die linke Gesichtshälfte bis zum Haaransatz über dem linken Ohr. Während das Opfer, das sich vom Tatort entfernt hatte, unterwegs von Helfern versorgt wurde, ging der Angeklagte mit seiner Frau ebenfalls weg, ohne sich noch um das Opfer zu kümmern. Als die herbeiger u- fene Polizei ihn in der Nähe anh alten und ansprechen konnte, gab er nur an, mit dem Vorfall nichts zu tun zu haben. Die dem Geschädigten beigefügte Schnittwunde war so tief, dass sie mit mehreren Stichen genäht werden mus s- te, wodurch aber eine dauerhafte Entstellung verhindert werden kon nte. Die Angabe des Angeklagten gegenüber der Polizei unmittelbar nach der hatte er sich auf Notwehr berufen. Demgegenüber hatte sich der Angeklagte bei einer anderen Auseina n- dersetzung im Januar 2004 zunächst mit einem Bierkrug verteidigt und war d a- nach zum Gegenangriff übergegangen. Aber im Gegensatz zu der vorliegenden Tat sei er damals am Tatort g eblieben und habe sich gegenüber der eintreffe n- den Polizei sofort auf Notwehr berufen (UA S. 8). II. Auf die Verfahrensrügen, welche überwiegend nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen, kommt es nicht an, nachdem bereits die Sachrüge zur A ufhebung des landgerichtlichen Urteils führt. 4 5 6 - 4 - Der Senat versteht die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil so, dass die Berufung des Angeklagten auf das Vorliegen einer Notwehrsituation deswegen nicht überzeugend gewesen sei, weil er bei einem einig e Jahre z u- rückliegenden Vorfall sich sogleich auf Notwehr berufen, während er hier z u- nächst eine Tatbeteiligung abgestritten habe. Danach ist zu besorgen, dass der Tatrichter aus dem ursprünglichen , einem Schweigen gleichzusetzenden pa u- schalen Abstreiten e iner Tatbeteiligung durch den Angeklagten einen Schluss zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches wäre unzulässig (BGHSt 38, 302, 305, 307; BGH StV 1994, 413 , vgl. auch Eschelbach in Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, § 261 Rn. 16 mwN ). Nichts anderes gilt auch dann , wenn - wie hier - der Angeklagte sich in einem früheren Verfahren von Beginn an auf Notwehr ber u- fen hat. Selbst wenn die Formulierung ist ein nicht unwesentlic hes Indiz für darauf hindeutet, dass die Überzeugung der Strafkammer 7 8 - 5 - nicht allein auf seinem Aussageverhalten beruht, kann der Senat, dem eine e i- gene Beweiswürdigung verwehrt ist , nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung dieses Umstands zu einem anderen Ergebnis geko m- men wäre. VRiBGH Nack ist beur laubt Wahl Rothfuß und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Hebenstreit Graf
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