BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 324 /14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2014 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angek lagte persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Regierungsdirektor als Vertreter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfah n- dung D. , Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Ange klagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Gießen vom 6. Dezember 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steue r- verk ürzung in drei Fällen Geldbußen in Höhe von 1.000 Euro, 1.500 Euro und 5.000 Euro festgesetzt. Es hat ihm gestattet, die Geldbußen nacheinander und in monatlichen Raten zu jeweils 50 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachrüg e gestützten R e- vision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Mai 2010 zusammen mit dem Zeugen Ad . die Au . GmbH (im Folgenden: Au . ) mit dem Unternehmensgegenstand An - und Verkauf von Schmuck und anderen Edelmetallgegenständen zu Recyclingzw e- cken . Gesellschafter und Geschäftsführer waren der An geklagte und der Zeuge Ad. . Hintergrund war die Idee des Zeugen Ad . , in G . eine Scheideanstalt kleineren Umfangs aufzubauen. Das Unternehmen sollte Altgold und Silber in 1 2 3 - 4 - der Region von K. bis Fr . ankaufen und potentiellen Verkäufern d a- mit die zeitaufwendige Reise zur Scheideanstalt Ar . in P . ersparen. Geplant war, das Edelmetall in G . einzuschmelzen, mit Hilfe e i- nes Spektrometers den jeweiligen Reinheitsgehalt zu analysieren und dann zur Weiterverwertung an die Firma Ar . zu veräußern. Ein Gewinn sollte nach den Vorstellungen des Zeugen Ad . auch dadurch entstehen, dass er mit Blick auf den langjährigen Kontakt seiner Familie mit der Firma Ar . vorteilhaftere Abnahmepreise auszuhandeln hoffte, als sie etwa Kleinlieferanten gewährt wurden. Dem Angeklagten und dem Zeugen Ad . gelang es, im Juni 2010 in e i- nem ehemaligen Bundeswehrlager in G . Räumlichkeiten anzumieten und dort zwei Tresore, einen Massenspektrometer und einen Schmelzofen aufz u- stellen. Der Zeuge Ad. führte den Angeklagte n in die Funktionsweise und B e- dienung der Spezialgeräte ein; außerdem fand eine technische Einweisung in den Betrieb des Spektrometers durch einen Mitarbeiter des Herstellers statt. Ferner erläuterte der Zeuge Ad . dem Angeklagten anhand von ihm vorbereit e- ter Formulare, wie der künftige Geschäftsbetrieb ablaufen solle. Der jeweilige Kunde hatte einen unternehmenseigenen Vordruck auszufüllen, in dem er N a- me und Anschrift, bei Firmen auch einen Ansprechpartner und die Steuernu m- mer sowie eine Erklärung über d e- ben hatte. Ferner hatte der Kunde zu erklären, dass er Eigentümer der von ihm eingelieferten Gegenstände sei und diese weder aus einer strafbaren Handlung stammten noch verpfändet seien. Darüber hinaus sollte der K unde die Kopie eines Ausweispapiers hinterlegen. Tatsächlich kam es zu einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb des Ang e- klagten mit dem Zeugen Ad. nicht, weil sich für diesen herausstell t e, dass ein ge schäftliches Zusammenwirken mit dem Angeklagten für ihn 4 5 - 5 - war. Bereits im Juni 2010 hatte der Angeklag te ohne Wissen des Zeugen Ad . beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Au . aufzunehmen, da die erforderl i- che Einrichtung bereits fertiggestellt war. Hierzu ließ er auf dem Parkplatz der Firma Ar . in P . Werbeflugblätter der Au . verteilen. Hierdurch kam der Angeklagte in Kontakt mit einer Person, die in unla u- tere Geschäfte mit Anlagegold verwickelt war. Diese Geschäfte dienten der s- kus. Ihnen lag das Modell zugrunde, Anlagegold umsatzsteuerfrei nach § 25 c UStG zu erwerben, einzuschmelzen und dann mit anderen Metallen zu veru n- reinigen. Auf diese Weise entstand Altgold, dessen Verkauf umsatzsteuerp flic h- tig war. Das Altgold wurde jeweils von einem zu diesem Zwecke betriebe nen Unternehmen an ein steuer - und ha n- delsrechtlich unauffälliges veräußert , das den Absatz an eine Scheid eanstalt vornahm. seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, meldete diese aber nicht beim Finan z- amt an und führte sie auch nicht ab. demgegenüber die beim Ankauf an den gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzb e- hörd en als Vorsteuer geltend (UA S. 9). 2. Ein solch er Strohmann war der Zeuge R. , der unter dem Namen R. (im Folgenden: A. ) ein Gewerbe anmeldete und dem vom Finanzamt eine Einkommensteuernummer, nicht aber eine Umsatzsteuer - I dentifikationsnummer zugeteilt wurde. Er übergab sodann eine Steuerbesche i- nigung und Blanko - Unterschriften an den Zeugen N . . Der Zeuge N. erschien in den Geschäftsräumen der Au . , legte eine schriftliche Vollmac ht vor und bot im Namen der A. den Verkauf von Altgold an. 6 7 8 - 6 - Es folgten sodann mehrere Verkaufsgeschäfte an die Au . , bei denen der Zeuge N . jeweils eine schriftliche Ver sicherung abgab, dass die A. Eigentümerin des gelieferten Goldes s ei; a uch fertigte der Angeklagte eine K o- pie des Personalausweises des N . an und nahm diese zu seinen Unterl a- gen. Die jeweils mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehenen Rec h- nun gen der A. enthielten eine Nettopreisangabe und wiesen einen g eso n- derten Umsatzsteuerbetrag aus. Als Unternehmenssitz war die Privatan schrift R. s angegeben. Auch enthielten die Rechnungen keine Umsatzsteuer - Identifikationsnummer, sondern lediglich die dem Zeugen R . zugeteilte Ei n- kommensteuernummer. Bei der Abwicklung der Geschäfte bestand der Zeuge N . auf Barzahlungen. N . leitete die erhaltene Summe an seine Au f- traggeber weiter und bezog hierfür ein regelmäßiges Entgelt von drei - bis vie r- hundert Euro pro Woche. 3. In ähnlicher Weise wurde ab August 2010 ein weiteres Unternehmen eingesetzt, namens dessen der Zeuge N . unter Vorlage einer Vollmacht Goldlieferungen zu dem Angeklagten brachte. Hierbei ha ndelte es sich um die Firma F. E . (im Folgenden: F . ) des Zeuge n Ro . . Dieser stammte aus Ungarn, war selbständiger Fliesenleger und sprach nur gebrochen Deutsch (UA S. 13). Tatsächlich kam es nie zu Goldtransporten des Zeugen Ro . . Stattdessen verwendete der Zeuge N . Namen und Briefkopf der Firma F . zur Erstellung von Rechnungen an die Firma Au . , wobei er auch eine Umsatzsteuer - Identifikationsnumme r verwendete, die der Zeuge Ro . bereits im Hinblick auf sein Trockenbauunternehmen erhalten hatte (UA S. 14). N . oder sein Vertreter e rschien en regelmäßig, mitunter mehrfach in der Woche bei dem Angeklagten und versicherte, dass R . und Ro . erfol g- 9 10 - 7 - 4. Der Angeklagte zweifelte nicht an der Richtigkeit dieser Angaben und hie lt N. ebenso wie die von ihm angeblich repräsentierten Unternehmer für seriöse Geschäftsleute. Eine Überprüfung der Angaben N . s, etwa durch eine Internetrecherche, Rückfragen bei den örtlichen Finanzämtern, den Ve r- such einer Kontaktaufnahme zu den Betriebsinhabern oder ähnliches nahm der Angeklagte nicht vor. Seine Sicherheitsvorkehrungen beschränkten sich vie l- mehr darauf, sich von N. oder dessen Vertreter Vollmachten vorlegen zu lassen, sich Ausweiskopien anzufertigen und diese zusammen mit den bei den Einliefervorfällen entstandenen Ausdrucken und ausgefüllten Formularen abz u- heften. 5. Infolge der Geschäftsaufnahme hätte der Angeklagte für die Au . bereits im Folgemonat eine Umsatz steuer voranmeldung abgeben müssen, er unterließ d ies jedoch aus Unkenntnis über seine steuerlichen Pflichten als G e- schäftsführer. Erst Ende Juli/Anfang August 2010 kümmerte er sich um die Fr a- ge der Voranmeldungen, hielt sich aber für überfordert und sprach den Zeugen Fl . an, ob dieser ihm bei de n Steuerangelegenheiten helfen könne. Fl. , der ein Tonstudio als Selbständiger betrieb, erklärte sich hierzu bereit und suchte den Angeklagten Anfang August in den Geschäftsräumen der Au. auf. Er sichtete die von dem Angeklagten säuberlich abgehefteten Ein - und Ausgangsbelege und fertigte eine handschriftliche Aufstellung über die e r- zielten Umsätze mit der Firma Ar . und die Geschäfte mit den Gol d- lieferan ten der Au. an. Weiter erklärte der Zeuge Fl . dem Angekla gten, wie anhand dieser Aufstellungen die monatsweise zusammengefassten Umsä t- ze in das Voranmel dungsformular einzutragen seien und wie er dort die a n se i- ne Lieferanten entrichtete Umsat zsteuer als Vorsteuer angeben müsse. 11 12 - 8 - 6. Anhand dieser Erläuterung füllte der Angeklagte bald darauf Umsat z- steuervoranmeldungen für die V oranmeldun gszeiträume Juni und Juli 2010 aus; beide gab er am 10. August 2010 beim Finanzamt ab. a) In der Voranmeldung für Juni 2010 gab er seine Ausgangsumsätze z u treffend an. Die von ihm geltend gemachten Vorsteuern enthielten Beträge in Höhe von 44.605,56 Euro aus Rechnungen der A. . Aus de r Voranmeldung des Angeklagten ergab sich zugunsten der Au. ein Umsatzsteuerersta t- tungsbetrag von 4.271,22 Euro. b) In der Voranm eldung für Juli 2010, in welcher der Angeklagte seine Ausgangsumsätze ebenfalls zutreffend angab, meldete er u.a. Vorsteuern in Höhe von 56.255,11 Euro an, die auf Rechnungen der A. beruhten. Aus der Umsatzsteuervoranmeldung ergab sich eine Umsatzste uerschuld von 7.485 Euro. 7. Auch nach Abgabe der beiden ersten Umsatzsteuervoranmeldungen traute sich der Angeklagte eine zutreffende Erfassung seiner Unterlagen unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nicht zu. Er trat daher im September 20 10 erneut an den Zeugen Fl. heran und bat ihn, ihm beim Vorbereiten der Voranmeldung für den vergangenen Monat zu helfen. Auf der Ba sis der dann vom Zeugen Fl. angefertigten Monatsübersichten füllte der Angeklagte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum August 2010 aus, die er am 9. September 2010 beim Finanzamt abgab. Auch insoweit gab er seine Ausgangsumsätze zutreffend an. In den geltend gemachten Vorsteuerb e- trägen war ein Betrag von 206.550,27 Euro aus Rechnungen der A. und der F . enthalten. Aus der Voranmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 4.233,07 Euro. 13 14 15 16 - 9 - 8. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Ang e- klagten wegen dreier Ordnungswidrigkeiten der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) zu drei Geldbußen verurteilt. Eine Steuerhinterziehung g e- mäß § 370 Abs. 1 AO nahm das Landgericht nicht an, weil dem Angeklagten Tatvorsatz nicht nachzuweisen sei. Seine Angabe, er habe aufgrund seiner U n- erfahrenheit nicht erkannt, dass es s ich bei der A. und der F . um Schei n- firmen gehandelt habe, sei nicht zu widerlegen gewesen. II. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen E r- folg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverh andlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatricht ers mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesiche r- tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Übe r- zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung 17 18 19 20 - 10 - der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 4 StR 159/13; vom 26. April 2012 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be - oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Be weisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestel l- ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiz tat s a- che in die Überzeugungsbildung des T atrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 4 StR 159/13; vom 9. Juni 2005 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013 3 StR 37/13, Rn. 5). b) Daran gemessen hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landg ericht hat sich ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler in dubio pro reo davon überzeugt, dass der Angeklagte wegen seiner Unerfahrenheit nicht erkannt hat, dass es sich um Scheinfirmen geha n- delt hat (UA S. 55). Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat es sich davon überzeugt, dass eine Vielzahl von Anzeichen vorlag, die bei dem Angeklagten den Verdacht hä t- ten wecken müssen, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen nicht um die Leistenden han delte und diese Firmen vielmehr zum Sch ein in die Rechnungen aufgenommen worden waren (UA S. 55). Insoweit hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass ber eits das Verhalten des Zeugen N. für den Angeklagten zahlreiche schwer wiegende Hinweise darauf lieferte, dass es si ch bei der A. und der F . nicht um die leistenden Unternehmer, sondern um Scheinfirmen handelte: Obwohl Geschä f- te mit fünf - bzw. sechsstelligen Beträgen durchgeführt wurden, bestand N . 21 22 23 - 11 - auf Barzahlungen; der Angeklagte hatte nicht ein einziges Mal Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern, sondern für beide Firmen ausschließlich mit dem Zeugen N . oder dessen Vertretern zu tun; es gab keinen Postve r- kehr, vielmehr wurden alle Rechnungen in den Betriebsräumen der Au . g e- fertigt oder dort übergeben (UA S. 55 f.). 2. Die Feststellungen belegen die vom Landgericht angenommene leich t- ferti ge Steuerverkürzung (§ 378 AO) in drei Fällen . a) Der Angeklagte erfüllte jeweils den objektiven Tatbestand des § 378 Abs. 1 AO. aa) Er beging durch Abgabe unrichtiger Umsatzste uervoranmeldungen für die Au. für die Monate Juni, Juli und August 2010 jeweils eine Tathan d- lung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Die Umsatzsteuervoranmeldungen waren unrichtig, weil die unter dem Namen der A. und d er F . ausgestellten Rechnungen nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berec h- tigten. E s handelte sich hierbei nicht um gemäß §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen. Sie wiesen jeweils als Leistenden ein Unternehmen aus, das ke i- ne Leistu ng erbracht hatte. Vielmehr wurden die Namen der A. und der F . lediglich zum Schein benutzt, um über die Person des Leistenden zu tä u- schen. Damit handelte es sich um Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, aus denen kein Vorsteu erabzug zulässig war . Der wahre Leistende, der auch die Umsatzsteuer vereinnahmt hatte, wurde hierdurch ve r- schleiert . bb) Durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldu n- gen verwirklichte der Angeklagte jeweils einen Taterfolg im Sinne d es § 370 Abs. 1 AO. Für die Monate Juli und August 2010 trat bereits durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Steuerverkürzung ein, weil der 24 25 26 27 - 12 - Angeklagte in diesen Fällen jeweils eine zu niedrige Zahllast erklärte. Damit stand die unricht ige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steue r- festsetzung gleich. Die Steueranmeldung für Juni 2010 lautete zwar auf einen Erstattungsbetrag (UA S. 15). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 59) ist jedoch zu entnehmen, dass das Finanzamt die u n- gerechtfertigte Erstattung auch tatsächlich vorgenommen hat. Damit stand die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 2 AO ebenfalls einer Steue r- festsetzung gleich. b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Wertung des Landger ichts, der Angeklagte habe jeweils leichtfertig gehandelt. aa) Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigke i- ten und Kenntnissen verpflichtet und imstand e ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 1 StR 491/09 Rn. 40 , HFR 2010, 866; BGH, Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11 Rn. 1 7 , wistra 2011, 465 ). Jeder S teuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in b e- sonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer frei beruflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkund i- gungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. BF H, Urte il vom 19. Februar 2009 II R 49/07 mwN, BFHE 225, 1). In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen ( vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11 Rn. 18, wistra 2011, 465; vgl. dazu auch Joecks in Franzen/ 28 29 30 - 13 - Gast/Joecks, Steuerstr afr echt, 7. Aufl., § 378 AO Rn. 39; Jäger in Klein, AO, 12. Aufl. , § 378 Rn. 20 f.; jeweils mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßst äben ist die Annahme zumindest von Leichtfertigkeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht für da s Vorliegen von Scheinrechnungen angefüh r- ten Umstände (s.o.) mussten bei dem Angeklagten den Verdacht wecken, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen nicht um die Lei s- tenden handelte, diese vielmehr zum Schein in die Rechnungen aufgenom men wurden (UA S. 55). Der Umstand, dass das Landgericht sich nicht sogar von einem bedingten Tatvorsatz des Angeklagten überzeugen konnte, ist vom Rev i- sionsgericht hinzunehmen und zeigt insbesondere keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge Ad . habe den Angekla g- ten nicht über k aufmännische Details aufgeklärt, steht dies einer Leichtfertigkeit nicht entgegen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe als B e- tonbauer keine ausreichende Kenntnis über seine steuerlichen Pflichten, so dass es sich i h m nicht aufgedrängt habe, dass eine Steuerverkürzung eintre ten könne. Vielmehr belegen diese Umstände gerade das leichtfertige Verhalten des Angeklagten. Obwohl er , wie ihm bewusst war, die kauf männischen Fähi g- keiten für seine gewerbliche Tätigkeit nicht besaß, und er die für einen Vorste u- erabzug erforderlichen Voraussetzungen an eine Rechnung nicht kannte, nahm er keine sachkundige Hilfe in Anspruch. Dass er hierzu verpflichtet war, musste sich dem Angeklagten aufdrängen . 31 32 33 - 14 - Soweit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung zutreffend darauf hinweist, dass einzelne Umstände, die das Landgericht für die Annahme eines leichtfertigen Handelns herangezogen hatte, für sich allein für die A n- nahme von Leichtfertigkeit nicht ausgereicht hätten, zeigt dies einen Rechtsfe h- ler nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei im Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass gerade mehrere Umstände in ihrer Gesamtheit bei dem Angeklag ten den Verdacht hätten wecken müssen, dass es sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen handelte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. 3. Die Bemessung der Höhe der Geldbußen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. III. Die Kostenentscheidung ergib t sich aus § 464 Abs. 1 i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zu den Kosten des Verfahrens (§ 464a StPO) gehören , soweit entstanden, auch Auslagen für die Teilnahme des Vertreters der Finanzbehörde an der Revisionshauptverhandlung , für die die Vorschrift des § 407 Abs. 1 AO ebenfalls gilt (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 407 Rn. 8). Seit der Einführung des § 441 RAO durch das 1. AOStrafÄndG vom 10. August 1967 hat die Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren nicht mehr die Stell ung einer Nebenklägerin (s. dazu Hilgers - Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg. Juni 2009 , § 407 Rn. 1 ), sondern diejenige einer N e- benbeteiligten eigener Art (vgl. Rüping in Hübsch mann/Hepp/Spitaler, AO, 34 35 36 - 15 - 188. Lfg. März 2006 , § 407 Rn. 9; z u d en Reisekosten des Vertreters der Ve r- waltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren gemäß § 76 OWiG als Gericht s- kosten vgl. auch Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 18. EL, vor § 109 Rn. 9 ) . Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
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