BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 325/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. M344rz 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzich-tet hat. 1 Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der Angeklagte ausf374hrlich 204qua-lifiziert223 dar374ber belehrt, dass er ungeachtet der erfolgten Verfahrensverst344ndi-gung und auch ungeachtet der Empfehlung seiner Verteidiger in seiner Ent-scheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, und dass ihn eine etwa im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene Ank374ndigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch sonst binde. Nach dem Angebot einer Sitzungsunterbre-chung zur nochmaligen Beratung, auf die der Angeklagte verzichtete, erkl344rte auch er: 204Auf die Einlegung von Rechtsmittel wird verzichtet.223 Die Erkl344rung wurde laut diktiert, 374bersetzt und genehmigt. 2 - 3 - Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserkl344rung nun offensichtlich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu 344ndern. 3 Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts h344tten f374hren k366nnen, liegen nicht vor. Die vom Angeklagten gegen seine Verteidigerin S. erhobenen Vorw374rfe entbehren nicht nur nach deren Darstellung, sondern auch nach der Erkl344rung des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt K. , der Grundlage. 4 Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf
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