BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 325 /11 vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgericht s Augsburg vom 14. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als u n- zulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wurde der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Tat am 13. und 14. Juli 2010 befand sich der Angeklagte bis zum 31. Au gust 2010 in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg, nachdem der Angeklagte bei seiner Festnahme versucht hatte, sich zu erschießen. Die sac h- verständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte bei B e- gehung der Ta t schuldfähig war. Dafür, dass der geständige Angeklagte wä h- rend der Hauptverhandlung am 7. und 14. Dezember 2010 verhandlungsunf ä- 1 - 3 - hig gewesen wäre gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies vom Beschwe r- deführer behauptet. Nach der Verkündung des Urteilsten ors erregte sich der Angeklagte allerdings sehr. Zur Entgegennahme der Urteilsbegründung musste er zwangsweise zu seinem Platz zurückgeführt und durch zwei Beamte fixiert werden. Deshalb wurde er anschließend wieder einige Zeit in der psychiatr i- schen Abtei lung der Justizvollzugsanstalt Würzburg untergebracht. Der Angeklagte trägt vor, er habe a m 13. April 2011 beim Bundesg e- richtshof "Antrag auf Revision" gestellt. Er sei "dann auf die Geschäftsstelle bei dem Gericht verwiesen worden, dessen Entscheidung er anfechten möchte". Mit einem auf den 30. April 2011 datierten Schreiben aus der Justizvol l- zugsanstalt Kaisheim, das allerdings bereits am 27. April 2011 bei den Justi z- behörden in Augsburg eingegangen war, hat der Angeklagte Revision eingelegt und bea ntragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat sein Verteidiger mit einem am 23. Mai 2011 verfassten und am selben Tag beim Landgericht Aug s- burg eingegangenen Schriftsatz wiederholt . In diesem hat er auch die Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, der Angeklagte sei - in der Zeit nach der Urteilsverkündung - in der Psychiatrie m e- dikamentös behand elt worden. Er sei dementsprechend nicht in der Lage g e- wesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Eine Entscheidung über die Einl e- gung der Revision habe er nicht treffen können. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraus setzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags g e- 2 3 4 5 - 4 - gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision binnen einer Woche (§ 341 Abs. 1 StPO) fehlen . Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach W egfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag en t- scheidet. Die Tatsachen zur Begründung des A ntrags sind bei der Antragste l- lung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Frist nachzuholen (§ 45 StPO). Der Angeklagte hat schon nicht mitgeteilt, wann die Behandlung mit M e- dikamenten endete oder ihn nicht m ehr beeinträchtigte, wann also das Hinde r- nis entfiel, das ihn - nach seinem Vortrag - hinderte, rechtzeitig Revision einz u- legen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiede r- einsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur f ormgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann di e- ses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10) . Ohne diese Information vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Woc henfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde. Es fehlt zudem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die allgemeine Erkl ärung, aufgrund der Behandlung mit Medikamenten habe er keinen klaren Gedanken mehr fassen können, genügt nicht. Dies gibt keine Ansatzpunkte zur Überprüfung des b e- haupteten Hinderungsgrundes. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Med i- kamente verabreicht wurden und welche Ausfallerscheinungen diese beim A n- 6 7 8 - 5 - geklagten im Einzelnen bewirkten. Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt die bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P . , einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachv erständigengutachten) eben so wenig (vgl. Wendisch in Löwe/ Rosenberg, StPO, 25. Aufl. , § 45 Rn. 16) wie die eigene Erklärung des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 5 . August 20 10 - 3 StR 269/10, NStZ - RR 2010, 378 ). 2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf 9
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