BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 326/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Rottweil vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamti n - halt der Urteilsgründe, daß das Landgericht bei seiner Bewä h - rungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beansta n - deten fehlerhaften Formulierung (UA S. 50) bei der Beurteilung der Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausg e - gangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der e r - kannten Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu recht s - fehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlo s - sen. - 3 - Daû die Strafkammer die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert die Angeklagten nicht. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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