BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 326/02 vom8. Oktober 2002in der StrafsachegegenwegenBetruges u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-sen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derRevision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschriftdes Generalbundesanwalts unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirk-sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechts-mittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, dieausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führenkönnen, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat dieUnzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Erschließt - 3 -zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. AlsProzeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen,wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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