BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 326/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts M374nchen I vom 24. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in zwei F344llen freigesprochen, weil es nach Aussch366pfung aller Beweismittel - so das Landgericht - Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht 374berwinden konnte. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Aufkl344rungsr374ge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Dem Angeklagten war folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden: 3 Er sei der Rauschgiftlieferant der Zeugen H. I. , seines Cousins, und G. gewesen. Bei einem Treffen der Zeugen im Februar 1999 mit ihm in Rotterdam, bei dem eine weitere unbekannte Person - genannt "K. " - zugegen gewesen sei, habe man vereinbart, dass G. jede zweite Woche vom Angeklagten in Frankfurt Rauschgift zum Weiterverkauf erhalte und jeweils 20.000 DM an den Angeklagten bezahle. Ein bis zwei Wochen sp344ter habe der Angeklagte mit "K. " 500 g Kokain und 500 g Heroin guter Qualit344t aus den Niederlanden nach M374nchen verbracht und dort an G. und H. I. 374-bergeben. In der Folgezeit habe der Angeklagte mindestens 20.000 DM erhal-ten. 4 Aufgrund einer Ende 1999 erneut erfolgten Anfrage seines Cousins habe der Angeklagte "K. " angewiesen, 500 g Kokain von den Niederlanden nach M374nchen zu transportieren. Der Transport und die gewinnbringende Ver344u337e-rung an H. I. sei weisungsgem344337 im Januar 2000 erfolgt. 5 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 6 a) Im Februar 1999 kam es zu einem Rauschgiftgesch344ft zwischen G. und H. I. auf der einen Seite und Kr. - deren Ab-nehmer - auf der anderen Seite. Ende 1999 gab es erneut ein Drogengesch344ft zwischen H. I. und Kr. . 7 Nicht feststellen konnte das Landgericht, ob die Rauschgiftlieferungen vom pauschal bestreitenden Angeklagten und/oder "K. " aus Holland kamen. 8 - 5 - b) Der Zeuge H. I. ist wegen seiner Beteiligung an den dem An-geklagten zur Last gelegten Taten seit dem 10. Oktober 2003 rechtskr344ftig ver-urteilt. In der Hauptverhandlung hat er sich auf ein umfassendes Auskunftsver-weigerungsrecht nach 247 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht. 9 3. a) Das Landgericht hat seine Bekundungen zu der Tatbeteiligung sei-nes Cousins in der eigenen Hauptverhandlung, bei der polizeilichen und ermitt-lungsrichterlichen Vernehmung als Zeugen im Verfahren gegen den Angeklag-ten durch Einvernahme der Verh366rspersonen in die Hauptverhandlung einge-f374hrt. Es meinte, Widerspr374che in den Aussagen zu sehen, die sich allein durch den Zeitablauf zwischen den Taten und den einzelnen Vernehmungen nicht ohne weiteres erkl344ren lie337en. Da die Gewinnung eines pers366nlichen Eindrucks und Fragestellungen zu den verschiedenen Aussagen nicht m366glich gewesen seien, sehe es sich au337er Stande, darauf eine Verurteilung zu st374tzen. 10 b) Die Aussage des Zeugen G. h344lt das Landgericht nicht f374r geeignet, die fr374heren Bekundungen des H. I. zu st374tzen. Beide h344tten zwar im Kernbereich ann344hernd gleiche Angaben zu Lieferzeit und zu Liefer-menge gemacht sowie die Namen Y. I. und "K. " genannt. Es sei aber gut m366glich, dass der Polizeibeamte L. dem Zeugen G. bei seiner Beschuldigtenvernehmung die Aussage H. I. vorgehalten und ihm so-mit dessen 304u337erungen 374ber Y. I. und "K. " mitgeteilt habe. Dies sei zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen und w374rde erkl344ren, dass die Zeu-gen G. und H. I. den Angeklagten Y. I. 374bereinstimmend als Lieferanten bzw. Vertragspartner benannt haben. Das sei eine nicht sicher auszuschlie337ende Variante. Auch eine Absprache zwischen G. und H. I. erscheine trotz getrennter Inhaftierung nicht v366llig abwegig. 11 - 6 - II. Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufkl344rungsr374ge gem344337 247 244 Abs. 2 StPO die unterlassene Vernehmung des Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung. Diesem habe kein umfassendes Auskunftsverweigerungs-recht gem344337 247 55 StPO zugestanden. Die R374ge greift durch. 13 a) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde: 14 Nachdem der Zeuge H. I. sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, wurde ihm dieses zun344chst durch Verf374gung des Vorsitzenden und schlie337lich durch Kammerbe-schluss zugestanden. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwalt-schaft auf Ordnungs- und Zwangsmittel gegen den Zeugen zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt, der Zeuge G. habe bekundet, er vermute, H. I. sei wirklich "gro337 im Gesch344ft gewesen" und Y. I. m374sse der Chef der ganzen Bande gewesen sein. Da auch der Zeuge Kr. bei seiner Beschuldigtenvernehmung best344tigt habe, H. I. sei "gro337 im Gesch344ft gewesen", bestehe der Verdacht, H. I. habe weitere Straftaten begangen, die noch nicht rechtskr344ftig abgeurteilt seien. Er m374sse demnach damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits An-gaben nach 247 31 BtMG machen w374rde, die ihn - den Zeugen - belasten w374rden. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002, 1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Aus-kunftsverweigerungsrecht zu. Zudem gebe es Differenzen zwischen seinen bis-herigen richterlichen Aussagen. 15 - 7 - b) Das Landgericht hat ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen H. I. nicht tragf344hig begr374ndet. 16 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO kann grunds344tzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorg344nge rich-tet, die im Verh344ltnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfah-rensrechtlichen Sinn des 247 264 Abs. 1 StPO darstellen w374rden. Dabei gen374gt es, wenn der Zeuge 374ber Vorg344nge Auskunft geben m374sste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begr374nden, sei es auch nur als Teilst374ck in einem mosaikar-tig zusammengesetzten Beweisgeb344ude (BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR StPO 247 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgem344337e Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern m374sste, so ist ihm die Erteilung solcher Ausk374nfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412). 17 Eine solche Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen H. I. hat das Landgericht unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt dargetan. 18 Die pauschalen Bekundungen anderer Zeugen, H. I. sei gro337 im Rauschgiftgesch344ft t344tig gewesen, sind keine ausreichenden tats344chlichen An-haltspunkte im Sinne von 247 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung weiterer, 374ber die abgeschlossenen hinausgehenden Verfahren. 19 Auch die Benennung seines Rauschgiftlieferanten in der Hauptverhand-lung begr374ndet keine weitere Gefahr der Strafverfolgung f374r den Zeugen H. I. , die der Selbstbelastungsfreiheit unterliegt. In der vom Landgericht zitier-ten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die erstmalige Preisgabe unbekannter Rauschgiftlieferanten, die nach Auffassung des Bun-desverfassungsgerichts die Gefahr f374r den Beschwerdef374hrer beinhaltete, zu- 20 - 8 - mindest mittelbare Ansatzpunkte f374r eine Strafverfolgung wegen von ihm be-gangener weiterer, nicht abgeurteilter Bet344ubungsmitteldelikte zu liefern. Im vorliegenden Fall war der Lieferant des Zeugen H. I. aufgrund seiner eigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahre 2002 bekannt. Sollte seine erneute Benennung als Rauschgiftlieferanten durch den Zeugen in der Hauptverhand-lung den Angeklagten dazu veranlassen, m366glicherweise den Zeugen 374ber die bereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, so ist dies vom Schutz-zweck der verfassungsrechtlich verb374rgten Selbstbelastungsfreiheit nicht um-fasst (BVerfG NJW 2003, 3045, 3046). Die Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes hat das Landgericht nicht konkretisiert. 21 c) Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer zu einer anderen 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten gelangt w344re, wenn sie den Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung vernommen h344tte, weil sie selbst die fehlende Gewinnung eines pers366nlichen Eindrucks und die fehlende M366g-lichkeit von Fragestellungen zur Begr374ndung ihrer Zweifel anf374hrt. 22 Schon aufgrund der Verfahrensr374ge muss das Urteil aufgehoben wer-den. 23 2. Dar374ber hinaus h344lt die Beweisw374rdigung der sachlich-rechtlichen 334-berpr374fung nicht stand. 24 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. 25 - 9 - Dass ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anfor-derungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). Dem wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht gerecht. 26 a) Die 374bereinstimmende Benennung des Angeklagten als Rauschgiftlie-ferant durch die Zeugen G. und H. I. sowie deren weitere 374berein-stimmende Angaben im Kernbereich zieht das Landgericht aufgrund abstrakt-theoretischer M366glichkeiten, die realer Ankn374pfungspunkte entbehren, in Zwei-fel. F374r die Annahme, der Polizeibeamte L. habe dem Zeugen G. die Aussage des H. I. im Rahmen des Vorhalts mitgeteilt und dieser habe sie im Kernbereich 374bernommen, sowie f374r das Vorliegen einer Absprache ent-h344lt das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus der Aussage des Polizeibeamten noch aus den dargelegten Angaben der bei-den Zeugen, die zum Randgeschehen Ungereimtheiten und Widerspr374che auf-weisen, wie das Landgericht meint. 27 b) Im 334brigen ist der Zweifelssatz nicht auf ein entlastendes Indiz, wie hier geschehen, anzuwenden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Be-weis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweisw374rdigung nicht die volle 334berzeu-gung vom Vorliegen einer f374r den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmit-telbar entscheidungserhebliche Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 24, 27). 28 - 10 - c) Eine Gesamtschau der Urteilsgr374nde l344sst besorgen, dass das Land-gericht an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung 374berspannte Anforderungen gestellt hat. 29 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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