BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 326/10 vom 4. November 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Karlsruhe vom 12. M344rz 2010 wird das Verfahren in den F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Be-schuldigten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich-tet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Beschuldigten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Revision ist zul344ssig erhoben, insbesondere fristgerecht bei dem zust344ndigen Gericht (247 341 Abs. 1 StPO) eingelegt worden, so dass es der vom Beschuldigten hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einle-gungsfrist nicht bedarf. Denn das Rechtsmittel ist am 19. M344rz 2010 um 14.22 Uhr an einem Faxger344t des Landgerichts Karlsruhe eingegangen. Dem Generalbundesanwalt, der das Telefaxschreiben nicht als wirksame Revisions-einlegung ansieht, ist zwar zuzugeben, dass es an das Oberlandesgericht ad-ressiert ist und ein dortiges Aktenzeichen angegeben wird. Der Beschuldigte hat das Schreiben aber mit dem - zudem unterstrichenen - Wort 204Revision223 374berschrieben und es an das Landgericht Karlsruhe gefaxt. Auch unter Ber374ck-sichtigung der Bedeutung der durch Art. 19 Abs. 4 GG gesch374tzten Rechts-weggarantie sieht es der Senat im konkreten Einzelfall als f374r die Einlegung der Revision hinreichend an. 2 2. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der F344lle II. 3. und 4. der Ur-teilsgr374nde auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den von diesem in sei-ner Antragsschrift vom 15. September 2010 zutreffend dargelegten Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt (zur Anwendbarkeit der schuld-unabh344ngigen Einstellungsm366glichkeit gem344337 247 154 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - 3 StR 31/07, StV 2007, 411; L366we/Rosenberg/G366ssel, StPO, 26. Aufl., 247 414 Rn. 26 mwN). 3 3. Die Verfahrenseinstellung l344sst die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) unber374hrt. Denn dieser lagen insgesamt neun krankheitsbedingt, in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten begangene rechtswidrige Taten zugrunde. Dazu ge-h366rten vor allem zwei N366tigungshandlungen, bei denen der Beschuldigte sei-nem Vater drohte, ihn mit einem - tats344chlich - geschwungenen Gipserbeil (Tat II. 1.) zu verletzen bzw. mit einem in einer Entfernung von lediglich 30 cm ge- 4 - 4 - haltenen Taschenmesser (Tat I. 2.) zuzustechen. Neben erheblichen Beleidi-gungen hat das Landgericht ferner eine versuchte Erpressung der Verkehrsbe-triebe Karlsruhe festgestellt, die der Beschuldigte durch die Ank374ndigung zur Zahlung von 5.000 200 bewegen wollte, er w374rde anderenfalls 204alle Bahnen abfa-ckeln, eine nach der anderen223. Angesichts dessen schlie337t der Senat es aus, dass das Landgericht ohne die zwei durch die Verfahrenseinstellung in Wegfall geratenen Sachbesch344digungen an zwei Autos von der Anordnung der Unter-bringung des Beschuldigten abgesehen h344tte, zumal es im Rahmen seiner Ge-f344hrlichkeitsprognose vor allem auf die 204Bedrohungen und Forderungen, die er mit Gewalt durchsetzen will223, abgestellt hat (UA S. 12). Wahl Rothfu337 Elf Graf Sander
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