BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 326 /11 vom 20. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts München I vom 6. September 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Zu dem Umstand, dass B . nicht durch die ihm vor allem seitens des An geklagten S. mit Tötungsvorsatz zugefügten Verle tzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens verstorben ist, hat der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2011 zutreffend ausgeführt: bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine Tod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wah r- scheinlichkeit liegenden Verkettung ung lücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vie l- mehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat." - 3 - Der Schriftsatz der Verteidigung vom 14. September 2011 hat bei der Beratung vorgelegen. Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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