ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR326.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 326 / 1 8 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Augu st 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 8. März 2018 dahingehend abgeändert , dass die Einziehung von 114.565,29 des Wert es von Taterträgen in Höhe von 1.488.375,68 n- geordnet wird ; in Höhe von 43.179,55 e- hung. 2. D ie weitergehende Revision wird als unbegründet verw o rfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsm ittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von 1.646.120,52 Die Revision des Angekla gten hat mit der Sachrüge den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1 2 - 3 - 1. Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer und einziger Gesel l- schafter der B . GmbH. Aufgrund der von ihm monatlich abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen erstattete das Finanzamt auf das Konto der Gesellschaft in den 33 abgeurteilten Fällen angeblich angefallene Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.602.940,97 n- berechtigten Vorsteuererstattung von insgesamt 43.179,55 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die vom Finanzamt auf das Konto der B . GmbH überwiesene Vorsteuererstattung in Höhe von insge - s amt 1.646.120,52 i- ösen Lebenswandel aus. 2. Die Strafkammer hat die Einziehung von Taterträgen in Höhe von in s- gesamt 1.646.120,52 en Taten e ntfallenden 43.179,55 angeordnet. 3. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung der durch die Tat erlangten 1.646 .120,52 rechtlicher Nachprüfung stand. Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht mö g- lich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73 c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangt hat der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten 1.602. 940,97 gemäß § 73 Abs. 1 StGB deren Einziehung anzuordnen war. Der Einzie hung unterliegen jedoch nicht die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind. Auch § 73 StGB nF 3 4 5 6 7 - 4 - erfasst lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit der vorläufigen Einstellung aber sind di ese Taten nicht mehr Verfahrensgege n- stand des Strafverfahrens ( vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eing e- stellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 1 StR 632/15, BGHR S tGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 3 StR 421/02 , NStZ 2003, 422 f. ). Darüber hinaus hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte die erlangten 1.602.940,97 von 1.48 8.375,68 Euro nach § 73 StGB nF daher insoweit nicht mehr möglich ist. Anstelle dessen ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB anzuordnen. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidun g nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 8 9
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