BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 327/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 beschlos-sen:1. Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm zurAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2002nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückge-wiesen.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revi-sion wird als unzulässig verworfen.Gründe: Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ha-ben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision ein-gelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeineSachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahmevom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift diesesAntrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am - 3 -10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßteGegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt wer-den kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei dasrechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Gene-ralbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihmdie Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitge-teilt, daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagtenden Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht ha-be, aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost ge-kennzeichnet war.2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO)auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbun-desanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl.BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH,Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daßder Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtli-chen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt;eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil essich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Ent-scheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR - 4 -496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat kei-nen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Straf-verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in denvorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nichtmehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHRStPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy