BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/03 vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. April 2003 im Ma337regelausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum 344u337eren Ablauf des Tatgeschehens und zur subjektiven Tatseite bleiben bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Angeklagte hatte 1998 bei einem schweren Verkehrsunfall ein Sch344-del-Hirn-Trauma erlitten. In der Folge trat eine hirnorganische Wesensver344nde-rung ein, die sich in allgemein schlecht gesteuertem Verhalten, erh366hter Reiz-barkeit und impulsiver Reaktionsbereitschaft 344u337ert. Er neigt zu emotionalen anstatt rationalen Reaktionen. Affekte klingen bei ihm nur langsam ab. Zudem liegt eine schwere Pers366nlichkeitsst366rung mit sowohl depressiven als auch pa-ranoiden Elementen vor. "Wegen Eigen- und Fremdgef344hrdung" war er nach dem Tatgeschehen vom 18. Oktober 2000 im Anschlu337 an eine station344re Be- - 3 - handlung im Krankenhaus Albstadt-Ebingen am 20. Oktober 2000 in die Klinik f374r Psychiatrie Rottenm374nster verlegt worden, wo er sich bis 23. Oktober 2000 aufhielt. Derzeit befindet er sich im Zentrum f374r Psychiatrie in Bad Schussen-ried. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-schlags freigesprochen, wegen des zugrundeliegenden Tatgeschehens jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem hat es ihn wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbesch344digung, Hausfriedens-bruchs in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbesch344digung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 25 200 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte in erster Linie die Aufhebung der verh344ngten Ma337regel, insoweit hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Im 374brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der n344heren Er366rterung bedarf nur der Ma337regelausspruch nebst dem zugrundeliegenden Tatgeschehen: I. Nach den dazu getroffenen Feststellungen zog die Ehefrau des Ange-klagten nach einem heftigen Streit am 15. Oktober 2000 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie beabsichtigte, den ihr geh366rigen aber gemeinsam genutzten Pkw Fiat Punto mitzunehmen, was der Angeklagte, der im Besitz eines Fahr-zeugschl374ssels war, verhinderte. An den darauffolgenden Tagen unternomme-ne Versuche, das Fahrzeug abzuholen, mi337langen, weil der Angeklagte sich weigerte, den in der Garage befindlichen Pkw herauszugeben. Am 18. Oktober 2000 beschlossen deshalb G. jun. und B. , beides Verwandte der Ehefrau des Angeklagten, das Fahrzeug auch gegen - 4 - seinen von ihnen erwarteten Widerstand abzuholen. Zu diesem Zweck lauerten sie ihm auf, als er gegen 21.15 Uhr mit dem Fahrzeug nach Hause kam. Als er sich nach seiner im Fu337raum vor dem Beifahrersitz befindlichen Trainingsta-sche b374ckte, trat B. pl366tzlich an die ge366ffnete Fahrert374r heran, um-klammerte den Angeklagten mit beiden H344nden, nahm ihn "in den Schwitzkas-ten" und versuchte, ihm den Fahrzeugschl374ssel zu entwinden. G. unter-st374tzte B. von der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte wehrte sich hef-tig und f374gte B. mit dem Schl374ssel zwei stark blutende Verletzungen im Gesicht zu. B. seinerseits dr374ckte ihm den Finger ins Auge. Der Angeklagte trug eine Prellung des rechten Auges, H344matome und eine Jochbo-genfraktur davon. Infolge der Pers366nlichkeitsst366rung und der hirnorganischen Wesensver344nderung hatte er die Vorstellung, B. und G. wollten ihn umbringen. Tats344chlich ging es diesen nur um die Beschaf-fung des Schl374ssels, nicht aber darum, dem Angeklagten eine k366rperliche Ab-reibung zu verpassen oder gar ihn zu t366ten. Nachdem im Verlauf der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung der Fahrzeugschl374ssel abgebrochen war, lie337en B. und G. von dem Angeklagten ab, weil sie erkannten, da337 ein weiteres Ringen um den Besitz des Schl374ssels sinnlos geworden war. G. ging nunmehr zum Heck des Fahrzeuges und begann damit, das Kennzeichen zu entfernen, um das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abzumelden, damit der Angeklagte es nicht mehr nutzen konnte. Obwohl B. und G. "ersichtlich keine Anstalten mehr machten, gegen den Angeklagten t344tlich zu werden, be-fand er sich aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung noch immer in h366chster Erregung und glaubte weiter, er befinde sich in Lebensgefahr und m374sse sich deshalb zur Wehr setzen". Er holte deshalb ein Beil und versuchte damit auf G. einzuschlagen, der in geb374ckter Haltung mit der Entfer-nung des Kennzeichens besch344ftigt war. Dieser bemerkte jedoch den Ange- - 5 - klagten, richtete sich auf und floh in Richtung Garagentor. Der Angeklagte setz-te nach und schlug ihm mit der stumpfen Seite des Beils wuchtig auf den Kopf. Dabei nahm er die M366glichkeit t366dlicher Verletzungsfolgen billigend in Kauf. G. erlitt eine sofort stark blutende Kopfwunde und eine Sch344delfraktur. Gemeinsam mit B. gelang ihm die Flucht, bevor der Angeklagte ihnen nachzusetzen vermochte. Die Verletzungen G. s waren potentiell le-bensgef344hrlich, konkrete Lebensgefahr bestand f374r ihn aber nicht. Der Angeklagte war zur Tatzeit f344hig, das Unrecht seiner Tat einzuse-hen; seine Steuerungsf344higkeit war indessen erheblich vermindert (247 21 StGB). II. Die Strafkammer hat in dem rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehen im Ergebnis zutreffend eine rechtswidrige Anla337tat im Sinne von 247 63 StGB gese-hen. 1. Sie hat das Vorliegen einer Notwehrlage sowie ein 334berschreiten der-selben gem344337 247 33 StGB verneint, jedoch einen krankheitsbedingt unvermeid-baren Verbotsirrtum nach 247 17 StGB angenommen, weshalb der Angeklagte schuldlos gehandelt habe. 2. Die Annahme der Strafkammer, es habe f374r den Angeklagten keine Notwehrlage im Sinne des 247 32 StGB mehr bestanden, als er mit dem Beil zu-schlug, tr344gt nicht. Die Angriffe B. s und G. s auf die k366rperliche Unver-sehrtheit des Angeklagten im Fahrzeug waren rechtswidrig. Sie dauerten so lange an, wie er eine Wiederholung unmittelbar bef374rchten mu337te (vgl. BGHR - 6 - StGB 247 32 Abs. 2 Angriff 3). Nachdem der Fahrzeugschl374ssel abgebrochen war, lie337en B. und G. zwar von ihm ab. Unbeschadet des Umstandes, da337 der Angeklagte das Ziel ihres Angriffs krankheitsbedingt falsch einsch344tzte, liegt aber bereits nahe, da337 diese erneut zum k366rperlichen Angriff 374bergegangen w344ren, wenn er nunmehr versucht h344tte, sie am Entfernen der Kfz-Kennzeichen zu hindern. Dies gilt um so mehr, als sie ihm - zahlenm344337ig 374berlegen - aufgelauert und ihn ohne Vorwarnung und Aufforderung, den Schl374ssel herauszugeben, in der Dunkelheit angegriffen hatten. Darauf, ob die-ser Angriff auf die k366rperliche Unversehrtheit im Zeitpunkt der "Verteidigung" mit dem Beil beendet war, wie die Kammer annimmt, kommt es aber nicht ent-scheidend an. Denn jedenfalls der Angriff auf den Besitz am Fahrzeug dauerte fort. Das Notwehrrecht des Angeklagten gegen diesen Angriff war nicht deshalb eingeschr344nkt, weil er sich seinerseits gegen den Willen seiner Ehefrau als Mit-besitzerin den Alleinbesitz verschafft hatte. Denn die von G. und B. beabsichtigte v366llige Einziehung seines Besitzes, brauchte er schon deshalb nicht zu dulden, weil diese 374ber die Herstellung des rechtm344337i-gen Zustandes - Mitbesitz der Ehegatten nach 247 866 BGB - hinausging und damit gleichfalls rechtswidrig war. Auf die Streitfrage, ob sich die in ihrem Mit-besitz an dem Pkw gest366rte Ehefrau des Angeklagten auf die Vorschriften 374ber den Besitzschutz berufen konnte, oder diese durch die Spezialregelung des 247 1361a BGB verdr344ngt werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 62. Aufl. 247 861 Rdn. 3; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 939; OLG K366ln FamRZ 1997, 1276; zur Zugeh366rigkeit eines Pkw zum Hausrat: vgl. Palandt-Bruderm374ller, BGB 62. Aufl. 247 1361a Rdn. 5 m.Nachw.), kommt es danach nicht an. 3. Die Verneinung einer Notwehrlage durch die Strafkammer gef344hrdet die Annahme einer Anla337tat im Sinne des 247 63 StGB indessen nicht, weil die Tat zum Nachteil G. s aus anderen Gr374nden rechtswidrig war. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da337 die Verteidigung durch ei- - 7 - nen Schlag mit dem Beil auch nicht erforderlich war. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist nach der jeweiligen Kampfeslage zu beurteilen (BGH, Beschlu337 vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR StGB 247 32 Abs. 2 Angriff 2; Erforderlichkeit 13). Selbst wenn der Angeklagte f374r den Fall, da337 er Widerstand geleistet h344tte, mit erneuten k366rperlichen Attacken rechnen mu337te, hatte der Angriff nach der Auseinandersetzung im Fahrzeug an Intensit344t jedenfalls erkennbar nachgelassen und galt nunmehr in erster Linie seinem Besitz. Unter diesen Umst344nden war der lebensgef344hrliche und mit be-dingtem T366tungsvorsatz gef374hrte sofortige Schlag mit dem Beil - jedenfalls oh-ne vorherige Drohung - nicht mehr zul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - 3 StR 458/02; BGH, Beschlu337 vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), zumal G. , nachdem der Angeklagte ihn zun344chst verfehlt hatte, bereits die Flucht ergriff. Die 334berschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung beruhte auf Furcht, Verwirrung und Schrecken des Angeklagten (247 33 StGB). Er w344hnte sich in Lebensgefahr, weil er meinte, G. und B. wollten ihn t366ten. Er hatte Todesangst. Damit liegen die Voraussetzungen des 247 33 StGB vor. Eine Strafbefreiung nach 247 33 StGB ist auch dann noch m366glich, wenn die Intensit344t des Angriffs bereits nachgelassen hat (BGHR StGB 247 33 Nothilfe 1). Das schlie337t die Unterbringung des Angeklagten aber nicht aus, weil seine Furcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der 247247 20, 21 StGB war (vgl. BGH NStZ 1991, 528; Hanack in LK 11. Aufl. 247 63 Rdn. 32). Ein geis-tesgesunder T344ter an Stelle des Angeklagten h344tte erkannt, da337 die Verteidi-gung durch einen potentiell t366dlichen Schlag mit dem Beil die Grenzen des Er-forderlichen 374berschritt, nachdem die Intensit344t des Angriffs nachgelassen und sich die Kampfeslage ge344ndert hatte. Die falsche Einsch344tzung durch den An-geklagten hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre Ursa- - 8 - che in der zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Wesensver344nderung und der Pers366nlichkeitsst366rung. III. Die andere rechtliche Bewertung der Anla337tat zieht hier die Aufhebung des Ma337regelausspruchs nach sich. Eine 304nderung der rechtlichen Bewertung der Anla337tat durch das Revisi-onsgericht f374hrt zwar dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-nung, wenn trotzdem noch eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestal-tung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Beschlu337 vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 m.Nachw.). Der Senat kann unter den hier gegebenen Umst344nden aber nicht sicher ausschlie337en, da337 die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gef344hrlich-keit gelangt w344re, wenn sie von einer fortbestehenden Notwehrlage ausgegan-gen w344re. Eine unter den Voraussetzungen des 247 33 StGB begangene Tat ist grunds344tzlich nicht symptomatisch f374r eine krankheitsbedingte Gef344hrlichkeit (vgl. BGH NStZ 1991, 528). Dem entspricht die Einsch344tzung des Sachverst344n-digen, eine solch schwere Tat wie gegen374ber G. lasse sich nur mit der besonderen Fallkonstellation erkl344ren und sei deshalb in der Zukunft eher un-wahrscheinlich. Davon abgesehen bestehen aber durchaus gewichtige Anhalts-punkte, die auf eine Gef344hrlichkeit des Angeklagten auch f374r die Allgemeinheit schlie337en lassen und die Anordnung der Unterbringung auch durch den neuen Tatrichter rechtfertigen k366nnen. Die 374brigen abgeurteilten Taten waren zwar durchweg nicht schwerwiegend. Da der Angeklagte aufgrund seines Krank-heitszustandes aber schnell in Erregungszust344nde ger344t, die er nicht mehr be-herrschen kann und auch bei geringf374gigen Anl344ssen stark impulsiv reagiert, liegt die Annahme nicht fern, da337 eine belanglose Konfliktsituation im Alltag es- - 9 - kalieren und es infolgedessen zu gewaltsamen 334bergriffen durch den Angeklag-ten kommen kann. Dies abschlie337end zu bewerten, bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten. Dieser wird auch Gelegenheit haben, die Gr374nde sowohl f374r die Entlassung des Angeklagten aus der psychiatrischen Behandlung am 23. Oktober 2000 als auch f374r seinen derzeitigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus n344her aufzukl344ren und dabei gewonnene Erkenntnisse in seine Entscheidung 374ber die Unterbringung nach 247 63 StGB einzubeziehen. Auch die bislang unter-bliebene Er366rterung des 247 67b StGB wird nachzuholen sein. Im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung bedarf eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Geschehens vom 18. Oktober 2000 bei hier nur eingeschr344nkter Schuldf344higkeit unter dem Gesichtspunkt des 247 33 StGB in der neuen Hauptverhandlung keiner Er366rterung mehr (vgl. BGH, Beschlu337 vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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