BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/06 vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 2006 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: (zu 2.) Der Angeklagte hat zwischen 2000 und 2004 204von Mitgliedern einer Ban-de von Bet344ubungsmittelh344ndlern223 in 41 F344llen Kokain in Mengen zwischen 50 g und 100 g gekauft. Den 374berwiegenden Teil jeder Lieferung hat er selbst verbraucht, mit dem Rest Handel getrieben. 1 Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts N366rdlingen wegen f374nf F344llen der Hehlerei verh344ngten Strafen bei Aufl366sung der dort gebildeten, zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zu einer (nachtr344glichen) Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. 2 - 3 - Seine Revision ist auf die Sachr374ge gest374tzt, die zum Strafausspruch n344her ausgef374hrt ist. Sie ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 3 1. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten. 4 2. Die Revision legt ein Konvolut von Internetausdrucken und Pressebe-richten vor, die sich, so ihr Vortrag, auf die Verfahren gegen Mitglieder der ge-nannten Bande beziehen. Obwohl deren Taten wesentlich schwerer wiegen w374rden als die des Angeklagten, seien die meisten von ihnen sogar niedriger als der Angeklagte bestraft worden. Wegen dieser rechtswidrigen Ungleichbe-handlung k366nne der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Bestand haben. Weitgehend, wenn auch nicht ausschlie337lich, besch344ftigt sich das hier-auf bezogene Vorbringen mit dem Zeugen H. C. , der einer der Hauptlie-feranten des Angeklagten war und der ihn in der Hauptverhandlung als Zeuge massiv belastet hat. 5 3. Mit alledem kann die Revision keinen Erfolg haben. 6 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafe f374r jeden Mitt344ter, Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten grund-s344tzlich nach dem Ma337 der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es w344re rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen w374rde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verh344ngt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Wertungs-fehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.). Hieran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens fest. In anderen Urteilen 7 - 4 - verh344ngte Strafen f374hren zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung. b) Dies hindert das Gericht freilich nicht, die H366he anderweit verh344ngter Strafen mit in die Strafzumessungserw344gungen einflie337en zu lassen (vgl. BGH aaO; Sch344fer aaO). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser m366gliche Strafzu-messungsgesichtspunkt aus Rechtsgr374nden als bestimmend (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdr374cklich zu er366rtern w344re. Die Er366rterung s344mtlicher vorstellbarer Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht m366glich und daher auch nicht geboten (st. Rspr., vgl. d. N. b. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 106). 8 c) Die Generalbundesanw344ltin hat in diesem Zusammenhang auf die M366glichkeit hingewiesen, eine auf die Behauptung der Verletzung der Gleich-m344337igkeit des Strafens gest374tzte Verfahrensr374ge zu erheben, wobei zumindest die anderweit ergangenen Urteile und deren Gr374nde vorzutragen seien. Zum Beleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich hervorgehoben ist, dass 204prim344r ... f374r jeden die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden223 muss. Ob eine solche Verfahrensr374ge 374ber-haupt Erfolg haben k366nnte, und unter welchen jedenfalls ungew366hnlichen Um-st344nden des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein k366nnte, braucht der Senat aber nicht zu pr374fen, da es hier selbst an dem Vortrag der Gr374nde der anderweitigen Urteile fehlt. 9 d) Auf den dementsprechend zutreffenden Hinweis der Generalbundes-anw344ltin hat die Revision erwidert (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), damit werde ihr Unm366gliches abverlangt. Die in Rede stehenden Bandenmitglieder seien keine Mitt344ter des Angeklagten i. S. d. 247 25 Abs. 2 StGB und auch nicht in demselben 10 - 5 - Verfahren wie der Angeklagte verfolgt und abgeurteilt worden. Deshalb k366nne sie aus Rechtsgr374nden die Akten jener Verfahren nicht einsehen. Dies trifft nicht zu, wie sich aus 247 475 StPO ergibt. Die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. 247 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben (vgl. Hilger in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 475 Rdn. 5), zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren. 11 Die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Ent-scheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes. Abgesehen da-von, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung 247247 474 ff. StPO noch nicht galten - das Achte Buch der StPO beruht auf einem Gesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) -, hei337t es auch dort schon, es komme 204auch f374r einen Nicht-verfahrensbeteiligten die M366glichkeit einer Akteneinsicht in Betracht223 (OLG Hamm aaO, 301). 12 e) Im 334brigen bemerkt der Senat, dass selbst dann, wenn der rechtliche Ausgangspunkt der Revision zutr344fe - was nicht der Fall ist -, hier keine An-haltspunkte f374r eine unvertretbare Relation zwischen der gegen den Angeklag-ten verh344ngten Strafe einerseits und den von der Revision genannten 374brigen Strafen erkennbar sind. 13 (1) Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgr374nden eingehend mit der Glaubw374rdigkeit des Zeugen H. C. befasst. Aus den in diesem Zu-sammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass er 374ber rund sieben Jahre und in weit gr366337erem Umfang als der Angeklagte mit Rauschgift Handel getrieben hat; dies untermauert der Revisionsvortrag, soweit er hierzu aus den Akten des vorliegenden Verfahrens referiert. Die Urteilsgr374nde ergeben jedoch auch, dass H. C. ohne sein eigenes, f374r die Beh366rden 374berraschendes 14 - 6 - Gest344ndnis nur Rauschgifthandel 374ber einen Zeitraum von weniger als drei Mo-naten nachzuweisen gewesen w344re, also nur ein geringer Bruchteil der tats344ch-lich von ihm begangenen Taten. Er hat zahlreiche weitere Tatbeteiligte genannt, deren Verstrickung in Rauschgiftkriminalit344t den Beh366rden nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang bekannt war. S344mtliche seiner Angaben haben sich als zutreffend erwiesen. In die gleiche Richtung deutet auch ein von der Revision vorgelegter Zeitungsartikel. Danach sei es nur durch die detaillierten Angaben m366glich gewesen, 204in das weitere Dickicht vorzusto337en223. Insgesamt habe das Verfahren 204ein riesiges Ausma337223 angenommen, es seien fast 40 Haftbefehle ergangen. Demgegen374ber hat der Angeklagte die von ihm begangenen Taten nur zum Teil einger344umt, seine Angaben waren teilweise 204widerspr374chlich und in-konstant223 und der 204jeweiligen Beweissituation angepasst223. Soweit er Abnehmer belastet hat, waren seine Angaben 374berwiegend 204vage223 und 204unzu- reichend223, und nur in Teilen wenigstens als 204Aufkl344rungsbem374hen223 zu werten. Tragf344hig waren letztlich nur Angaben 374ber den Verkauf von (insgesamt) 50 g Kokain an einen Abnehmer im Lauf des Jahres 2003, die schon vorhandene polizeiliche Erkenntnisse 204sicherer223 machten. 15 Angesichts der gro337en Bedeutung von Gest344ndnissen und tragf344higen Angaben 374ber andere Tatbeteiligte f374r die Bek344mpfung von Rauschgiftkriminali-t344t erscheint es daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Angeklagte einerseits und H. C. (5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) anderer-seits hinsichtlich der Rauschgiftdelikte in etwa 344hnlich bestraft wurden. 16 (2) Mit den anderen von der Revision aufgef374hrten Bandenmitgliedern, z. B. mit Ce. C. , dem Bruder des H. C. , befasst sich das ange-fochtene Urteil entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung f374r die Verurteilung 17 - 7 - des Angeklagten nicht oder nicht so intensiv wie mit H. C. . Es liegt aber nahe, dass f374r sie 304hnliches gilt wie bez374glich H. C. , jedenfalls werden in dem bereits genannten Artikel die Angaben des Kopfs der Bande, die seines Bruders und die eines anderen Bandenmitglieds als gleichartig geschil-dert. In einem anderen von der Revision vorgelegten Artikel hei337t es, dass 204etli-che ... Mitglieder der Drogenbande mit recht niedrigen Strafen davongekommen (waren), weil sie Mitt344ter verraten hatten223. 4. Auch im 334brigen ist der Strafausspruch ohne durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch hinsichtlich der nachtr344gli-chen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hielt ausweislich der Urteilsgr374nde an sich eine nachtr344gliche Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten f374r angemessen. Diese Strafe hat sie dann im Hinblick auf den gebotenen Aus-gleich f374r die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache erbrachten Bew344h-rungsleistungen (vgl. 247 58 Abs. 2 Satz 2, 247 56f Abs. 3 StGB) um drei Monate erm344337igt. Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgr374nden ausf374hrt, in Folge eines Versehens - nicht ber374cksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den Urteilstenor aufzunehmende) die Strafvollstreckung verk374rzende 18 - 8 - Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Es ist hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02). 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