BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. M344rz 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass 1. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Si-cherungsverwahrung entf344llt und 2. die Kostenentscheidung dahin abge344ndert wird, dass der An-geklagte drei Viertel der Kosten des ersten Revisionsverfah-rens zu tragen hat. Die Staatskasse tr344gt ein Viertel der dem Angeklagten im ersten Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens tr344gt der Angeklagte zu einem Drittel. Von den dem Angeklagten hierin entstandenen not-wendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse zwei Drittel. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten richtet sich vor allem gegen die Anord-nung seiner Unterbringung in Sicherungsverwahrung. 1 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2007 ausgef374hrt: 2 "Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachr374ge Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung richtet. Nach 247 66 Abs. 4 S344tze 3 und 4 StGB bleibt eine fr374here Tat bei der Pr374fung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung au-337er Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als f374nf Jahre verstrichen sind, wobei die Zeit, in welcher der T344ter auf beh366rdli-che Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet wird. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass in diesem Sinne Verj344h-rung bez374glich der Tat vom 19. Dezember 1993 eingetreten war, als der Angeklagte am 19. Oktober 2005 die urteilsgegenst344ndliche Tat be-ging: Der Angeklagte befand sich seit dem 21. M344rz 1990 - die Tat vom 19. Dezember 1993 wurde w344hrend eines Hafturlaubs begangen (UA S. 8f) - bis zu seiner Entlassung nach Erledigung der Strafvollstreckung (UA S. 8 vor Buchstabe f) am 24. November 2000 im Freiheitsentzug; innerhalb dieses Zeitraums war er jedoch 'von Anfang Februar 1999 bis Ende M344rz 1999 ca. sechs Wochen' fl374chtig (UA S. 4, 11, 18; Anm. des Verf.: Der Angeklagte entwich am 3. Februar 1999 und wurde am 23. M344rz 1999 wieder in Haft genommen - vgl. Vollstreckungsheft 77 Js 3048/94 Bl. 521). - 4 - Zwar liegen zwischen der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft am 24. November 2000 und der urteilsgegenst344ndlichen Tat vom 19. Oktober 2005 weniger als f374nf Jahre. Rechnet man indes die Zeit des Entweichens hinzu, war die F374nfjahresfrist i.S. des 247 66 Abs. 4 StGB bei Begehung der neuen Tat bereits 374berschritten. Dies hat die Strafkammer auch nicht 374bersehen; sie ist jedoch der Auf-fassung, die Zeit der Flucht sei deshalb nicht auf die Frist des 247 66 Abs. 4 StGB anzurechnen, weil es nicht angehe, einen Fl374chtigen bes-ser zu stellen als einen Gefangenen, der sich m366glicherweise monate-lang im Freigang bew344hrt habe (UA S. 18). Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des 247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrun-de, dass in die F374nf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der T344ter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bew344hren (BGH NJW 1969, 1678, 1679). Vollzugslockerungen, die (lediglich) zu einer Verminderung der Kontrolle 374ber den Gefangenen f374hren, bedeu-ten keine Beendigung oder Unterbrechung der Verwahrung in der An-stalt. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB 247 66 Abs. 4 Frist-berechnung 2 = BGH NStZ 2005, 265, 266). Demgegen374ber befand sich der Angeklagte w344hrend der Fluchtdauer unkontrolliert in Freiheit; er war nicht 'auf beh366rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt'. Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt). Da - anders als im Fall von Vollzugslockerungen - die w344hrend der Fluchtphase vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt wer-den musste (247 40 StVollstrO), ist der Entlassungszeitpunkt um die Dau-er der Entweichung des Angeklagten hinausgeschoben worden. Die - 5 - Auffassung des Landgerichts w374rde daher zu einer doppelten Ber374ck-sichtigung der Fluchtdauer und damit zu einer fiktiven Verl344ngerung der tats344chlichen Dauer der amtlichen Verwahrung des Angeklagten f374hren. Da die Revision hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung bereits mit der Sachr374ge durchdringt, kommt es auf die Verfahrensr374ge nicht an." Dem tritt der Senat bei. 3 Im 334brigen ist die Revision, die nur noch den Rechtsfolgenausspruch be-trifft, unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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