BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers T. R. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers S. R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten wegen Tot-schlags seiner Ehefrau G. H. zu elf Jahren Freiheitsstrafe und wegen Totschlags seiner Tochter J. H. , bewertet als besonders schwerer Fall (247 212 Abs. 2 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wurde eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine besondere Schuldschwere war nicht festgestellt worden. 1 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen ei-nes Verfahrensfehlers, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren seinen Ur-sprung gehabt hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Urt. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07). Zugleich hat er dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwalt- 2 - 4 - schaft aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. H. verurteilt worden war und dementsprechend auch im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Diese Aufhebung erfolgte, weil die M366glichkeit eines Verde-ckungsmordes (247 211 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden war. Nunmehr hat das Landgericht Freiburg, an das die Sache zur374ckverwie-sen worden war, den Angeklagten wegen eines tateinheitlich in zwei F344llen im Wohnhaus der Familie begangenen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3 Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auch vom Ge-neralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr374ge Erfolg, die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensr374ge. 4 I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 5 1. Die Strafkammer schlie337t aus, dass der Angeklagte als erstes der beiden Opfer seine Tochter aus einer von ihr gesetzten Ursache angegriffen hat und h344lt dementsprechend f374r 204gut m366glich223, dass der Angeklagte seine Tochter get366tet hat, um seine vorangegangene Tat an seiner Ehefrau zu verdecken. Jedoch sei auch 204vorstellbar223 - an anderer Stelle der Urteilsgr374nde hei337t es 204denkbar223 -, daher nicht ausschlie337bar und nach dem Zweifelssatz den Fest-stellungen zu Grunde gelegt, dass die Ehefrau im Rahmen eines Streits wahr-heitswidrig behauptet habe, J. stamme nicht vom Angeklagten ab. Der Angeklagte habe dies geglaubt und deshalb aus Hass und Zorn seine Frau und - nach seiner Vorstellung - deren Tochter 204im Sinne einer nat374rlichen Handlungseinheit223 get366tet. 6 - 5 - 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Feststellungen zutreffend als rechtsfehlerhaft. 7 Der Senat hatte bereits in seinem fr374heren Urteil in dieser Sache (dort Rdn. 47) ausgef374hrt und belegt, dass es auf 374berspannte Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung zur374ckgeht und daher rechtsfehlerhaft ist, wenn nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten unter-stellt werden, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhalts-punkte erbracht hat. Richterliche 334berzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische M366glichkeit ausschlie337ende, letztlich mathematische und da-her von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Auf diese Ausf374hrungen nimmt der Senat Bezug. 8 Hieran gemessen halten die dargelegten Erw344gungen der Strafkammer rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 9 a) Die Strafkammer geht mit eingehenden Erw344gungen davon aus, dass der Tat ein Ehestreit vorausging. Einzelheiten konnte sie hierzu nicht feststel-len. Urspr374ngliche Grundlage der ehelichen Spannungen war gewesen, dass der Angeklagte sich von seiner Frau vernachl344ssigt f374hlte, weil diese eine mit im Hause wohnende - zur Tatzeit bereits verstorbene - Tante des Angeklagten nach dessen Auffassung zu zeitaufw344ndig gepflegt hatte. Deshalb wandte sich der Angeklagte schlie337lich einer anderen Frau zu, was zu Auseinandersetzun-gen f374hrte. Die Ehefrau hatte 204Angst, ihren Mann zu verlieren, und versuchte ihn wieder an sich zu binden223, etwa indem sie sich besonders pflegte und ihm den eigentlich von ihr nicht gesch344tzten Analverkehr gestattete. Auch wenn die ehelichen Verh344ltnisse nicht grundlegend gebessert werden konnten, war es immerhin kurz vor der Tat noch zu einem im Wesentlichen harmonisch verlau- 10 - 6 - fenen Familienausflug gekommen, bei dem es lediglich eine 204kleine223 Missstim-migkeit zwischen den Eheleuten 374ber den Aufenthaltsort des Hundes w344hrend des bevorstehenden gemeinsamen Auslandsurlaubs gegeben hatte. b) Offenbar sieht die Strafkammer als realen Ankn374pfungspunkt f374r die M366glichkeit einer L374ge der Ehefrau 374ber die Vaterschaft die nur 204eingeschr344nk-te223 Zeugungsf344higkeit des Angeklagten an. Tats344chlich stand diese - wie eine DNA-Analyse ergeben hat - der Vaterschaft des Angeklagten nicht im Wege, ebenso wenig der von der Strafkammer festgestellten jahrelangen Hoffnung der Ehefrau, vom Angeklagten ein zweites Kind zu empfangen. Dass es hierzu letztlich nicht kam, lag nach den Feststellungen der Strafkammer - nicht etwa an unzul344nglicher Zeugungsf344higkeit des Angeklagten, sondern - daran, dass dieser in seinem Alter kein Kind mehr wollte. 11 c) Reale Anhaltspunkte daf374r, dass die Ehefrau die 204eingeschr344nkte223 Zeugungsf344higkeit des Angeklagten je zu dessen Nachteil thematisiert h344tte oder dass sie sonst versucht h344tte, den Angeklagten mit Hilfe einer L374ge in ir-gendeiner Weise zu bedrohen bzw. zu kr344nken, ergeben sich aus alledem nicht. Im Gegenteil, sie hatte Angst ihn zu verlieren und bem374hte sich, ihn an sich zu binden, wobei sie ihm, sogar unter Zur374ckstellung eigener W374nsche, gerade auch in sexueller Hinsicht entgegenkam. 12 Unter diesen Umst344nden ist nicht erkennbar, woran, 374ber die 204Denkbar-keit223 solchen Verhaltens hinaus, die Annahme ankn374pfen k366nnte, die Ehefrau habe durch L374gen 374ber die Vaterschaft letztlich ihre eigene T366tung und die ihrer Tochter ausgel366st (vgl. speziell zur M366glichkeit, eine von ihrem Mann get366tete Frau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem Gegensatz zu ihrem sonstigen Verhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR 1997, 99). 13 - 7 - Erweist sich aber eine Annahme ausschlie337lich als spekulativ, kann sie, wie bereits im ersten Senatsurteil in dieser Sache dargelegt, auch nicht als Fol-ge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. 14 3. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft im 334brigen auch darauf hin, dass selbst auf der (tats344chlich nicht tragf344higen) Grundlage des angenomme-nen Motivs die Annahme, zwischen beiden T366tungen liege im Sinne einer nat374r-lichen Handlungseinheit Tateinheit (247 52 StGB) vor, nicht rechtsfehlerfrei be-gr374ndet ist. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind h366chstpers366nli-che Rechtsg374ter verschiedener Menschen, wie etwa deren Leben, einer additi-ven Betrachtungsweise, wie sie der nat374rlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zug344nglich. Greift daher der T344ter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualit344t zu beeintr344chtigen, so besteht sowohl bei nat374rlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrach-tungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem r344umlichem und zeitlichem Zusammenhang regelm344337ig kein Anlass, diese Vorg344nge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines au337ergew366hnlichen engen zeitli-chen und situativen Zusammenhangs willk374rlich und gek374nstelt erschiene, wie etwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 m.w.N.). Hier be-schr344nkt sich die Strafkammer auf die Erw344gung, es sei 204denkbar223, dass der Angeklagte Frau und Tochter in einem einheitlichen Geschehen get366tet habe. N344her stellt sie in diesem Zusammenhang nur fest, der Angeklagte habe ent- 16 - 8 - weder Frau und Tochter mit unterschiedlichen Werkzeugen angegriffen oder jedenfalls, wenn er nur ein Werkzeug verwendet habe, dieses gegen374ber den beiden Opfern jeweils unterschiedlich eingesetzt. Beides ist im Rahmen eines einheitlichen, nur gek374nstelt aufspaltbaren Geschehens nicht leicht vorstellbar, ohne dass die Strafkammer auf diesen gegen ihre Bewertung sprechenden Ge-sichtspunkt einginge. Dem gegen374ber ist nichts mitgeteilt, was f374r den 204Sonder-fall223 (BGH aaO) der nat374rlichen Handlungseinheit bei der T366tung von zwei Men-schen sprechen k366nnte. Offenbar h344lt die Strafkammer auch insoweit f374r aus-reichend, dass der von ihr angenommene Geschehensablauf 204denkbar223 ist. Dies ist jedoch keine tragf344hige Grundlage f374r eine Urteilsfeststellung. Es gilt insoweit nichts anderes als f374r das Motiv der Tat. 4. In rechtlicher Hinsicht beschr344nkt sich die Strafkammer bei der Pr374-fung von Mord hinsichtlich der Tochter auf die Feststellung, dieser sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Dies bezieht sich ersichtlich nur auf die von der Straf-kammer gepr374fte und verneinte Verdeckungsabsicht. Selbst wenn dies rechts-fehlerfrei w344re - was, wie dargelegt, nicht der Fall ist -, k366nnte das Urteil keinen Bestand haben, weil hinsichtlich der Tochter das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde nicht gepr374ft ist. Zwar hat der Tatrichter bei der Pr374fung dieses Mordmerkmals einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erw344gungen ausf374llen kann (st. Rspr., vgl. Maatz/Wahl FS 50 Jahre BGH, 531, 552; Fischer StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.). Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Pr374fung dieses Mordmerkmals unter-blieben ist, obwohl es nach den Umst344nden nahe lag. Der Angeklagte handel-te, so die Feststellungen, aus Hass auch auf die Tochter. Ausgel366st wurde die-ser Hass durch den von der T344uschung der Ehefrau ausgel366sten Irrtum, er sei entgegen seiner bisherigen Annahme nicht der Erzeuger der Tochter seiner Ehefrau. Bei Motiven wie Hass, denen eine Bewertung als niedrig - also als 17 - 9 - nach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 14) - f374r sich allein nicht zu-kommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 19). Bei der hiernach gebotenen W374rdigung (vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 15 m.w.N.) kann nicht au337er Acht bleiben, dass die Tochter offenbar nicht daf374r verantwortlich ist, wer ihr Erzeu-ger ist, und sie den Angeklagten hier374ber auch nicht get344uscht hat, mag sie auch allein durch ihre Existenz in der gegebenen Situation Ausl366ser des Hasses des Angeklagten gewesen sein. Unter diesen Umst344nden erweist sich - auch auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen der Strafkammer - die unterbliebene Er366rterung niedriger Beweggr374nde als rechtsfehlerhaft, zumal die Strafkammer keine Gesichtspunkte festgestellt hat, die dagegen sprechen w374r-den, dass der Angeklagte seine Affekte gedanklich beherrscht und willensm344337ig gesteuert h344tte. 5. Die von der Strafkammer angenommene Tateinheit zwischen beiden T366tungsdelikten f374hrt ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils insgesamt (vgl. BGH NJW 1993, 2252; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m. w. N.). 18 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dann, wenn die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zwei rechtlich selbstst344ndige Taten an-nehmen w374rde, wegen der T366tung von G. H. die Strafe, die deshalb bereits das Landgericht Waldshut-Tiengen verh344ngt hatte, die gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtende Grenze bilden w374rde. 19 - 10 - II. Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie r374gt zu Recht, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. 20 Dieser war auf die Feststellung gerichtet, dass in einem auf einem poli-zeilichen Video sichtbaren Haus - das in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten steht - am Ufer des Rheins (204Strandhaus223) von den Tatop-fern stammende Spuren (Antragungen von Blut) vorhanden seien. Die Straf-kammer geht davon aus, die Behauptung, es k366nnten sich derartige Spuren in dem Strandhaus befinden, 204ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sei223, so dass in Wahrheit kein Beweisantrag vorliege. Auch die Aufkl344rungspflicht gebiete nicht, wie die Strafkammer darlegt, der genannten Behauptung n344her nachzu-gehen. 21 Dies h344lt unter den gegebenen Umst344nden rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 22 1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Ma337gabe der Auf-kl344rungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt und ohne begr374ndete Vermutung f374r ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag han-delt. Ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines 204verst344ndigen223 Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Fra-ge gestellten Tatsachen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH StraFo 2008, 246 m.w.N.). 23 - 11 - 2. Hier war in engem zeitlichem Zusammenhang zur Tat der Pkw der ge-t366teten Ehefrau in der N344he dieses "Strandhauses" abgestellt gewesen. Au337er-dem hatte ein bei den polizeilichen Ermittlungen eingesetzter Spurensuchhund (204Bluthund223) jedenfalls den Eindruck erweckt, als stelle er Geruchsspuren der beiden damals noch als vermisst geltenden Gesch344digten in dem gesamten Bereich, auch dem des "Strandhauses", fest. 24 3. Die Strafkammer konnte Erkenntnisse dazu, wer den Pkw dort abge-stellt hatte, weder durch Zeugen noch durch kriminaltechnische Untersuchun-gen gewinnen. Sie geht letztlich davon aus, dass der Pkw dort abgestellt wurde, um die M366glichkeit eines Selbstmordes im Rhein oder auch eine Abfahrt vom nahe gelegenen Bahnhof aus vorzut344uschen, also dass jedenfalls kein Zusam-menhang mit dem "Strandhaus" besteht. Dem Verhalten des Hundes misst sie aus im Einzelnen dargelegten, hier nicht im Detail nachzuzeichnenden Erw344-gungen, die mit dem Alter des Hundes, der Erfahrung der Hundef374hrerin und der M366glichkeit der Kontamination von Geruchsproben zusammenh344ngen, kei-ne wesentliche Bedeutung bei. 25 4. Ohne dass es hier auf in diesem Zusammenhang erhobene (sonstige) Verfahrensr374gen ank344me, sind diese Erw344gungen f374r sich genommen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass die festgestellten, f374r sich genom-men unzweifelhaften Indizien (Standort Pkw und Verhalten des 204Bluthundes223, vor allem im Bereich des 204Strandhauses223) auch den Schluss auf den Aufenthalt der Gesch344digten im 204Strandhaus223 zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. 27 - 12 - 5. Ein Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des genannten Hilfsbe-weisantrags ist nicht v366llig auszuschlie337en. Daher ist es auch auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf dessen wei-teres Revisionsvorbringen noch ank344me. 28 Nack Wahl Kolz Graf Sander
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