BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327 /14 vom 5. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2014 , an der teilgen ommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, S taatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltsch aft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen . Der An geklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tatein heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf zweier weiterer Taten hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Ang e- kla g ten e ingelegten Revision , gestützt auf die Sachrüge , die Beweiswürdigung. 1 2 - 4 - Sie wendet sich sowohl gegen die Nichtverurteilung wegen eines Sexualdelikts, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, als auch gegen den Teilfreispruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revisi on die Verletzung materie l- len Rechts , soweit er verurteilt wurde . Das in der Revisionsh auptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist unbegründet. A . I. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. D er im Jahr 1979 geborene ledige Angeklagte hatte bereits mehrfach feste Beziehungen für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Anfang des Jahres 2012 wurde er wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in drei tatmehr heitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vol l- streckung das Landgericht zur Bewährun g ausgesetzt hat. 2. Anfang September 2012 lernte der Angeklagte über die Internetplat t- - die Nebenklägerin kennen. Nach mehreren telefonischen Kontakten und weiterer Kommunikation mittels SMS verabredeten sich beide für den 14. Septe mber 2012 an der Wohnung des Angeklagten in S . . Am Nachmittag dieses Tages fragte die Nebenklägerin vor ihrer Abfahrt per SMS bei dem Angeklagten an, ob sie am Folgetag noch bei ihm duschen könne. Ebenfalls per SMS forderte der Angeklagte ein Foto von ihr in Unterw ä- sche, um überprüfen zu können , ob sie auch tatsächlich schlank sei. Die N e- 3 4 5 6 7 - 5 - benklägerin lehnte dies ab, schickte ihm aber mittels MMS ein Bild von ihrem nackten Bauch sowie ein Ganzkörperfoto, jedoch in bekleidetem Zustand. Ihrer Mutte r , die am 15. September 2012 gegen 15 .00 Uhr einen Arzttermin hatte, ver sprach die Nebenklägerin , früh morgens wieder nach Hause zu fahren, s o- dass sie gegen Mittag spätestens wieder daheim sein werde. Nachdem die Nebenklägerin am 14. September 2012 gege n 20 .00 Uhr bei der Wohnu ng des Angeklagten in S. angekommen war, fuhren beide zunächst mit dem PKW des Angeklagten zu einer Lounge in R . , wo sie sich bis etwa 23 .00 Uhr aufhielten. Der Angeklagte konsumierte dort ke i- nen Alkohol ; die Nebenklägerin trank etwa einen halben Longdrink. Das G e- spräch beider hatte alltägliche Dinge ohne sexuellen Hintergrund zum Gege n- stand. Nach der gemeinsamen Rückkehr in seine Wohnung empfahl der Ang e- klagte der Nebenklägerin zur Entspannung und geg en den inneren Stress die Einnahme von Globuli. Die Nebenklägerin nahm daraufhin gegen Mitternacht fünf vom Angeklagten übergebene Tabletten mit Wasser ein. Er hatte diese z u- vor aus dem oberen Fach des Wohnzimmerschranks geholt und als solche se i- ner Mutter bezeichnet, die als Heilpraktikerin tätig sei . Die Nebenklägerin mac h- te sich über das Aussehen der Tabletten und die fehlende Verpackung keine Gedanken . Nach ihrer Meinung sahen die Tabletten wie Schüssler Salze aus; zudem hatte ihr der Angeklagte gesagt, es sei nur etwas Pflanzliches . Ta t- sächlich handelte es sich um benzodiazepinhaltige Tabletten wie Valium, deren Einnahme zu einer erheblich über dem therapeutische n Bereich von etwa 200 ng/ml liegenden Konzentration von insgesamt 700 ng/ml Diazepam im B lut füh r- te. 8 9 - 6 - Aufgrund der Wirkung der Tabletten trat bei der Nebenklägerin eine plöt z liche Müdigkeit auf. Sie legte sich auf die Couch im Wohnzimmer des A n- geklagten . Zuvor hatte sie, da sie ihre eigene mitgebrachte Schlafhose nicht mehr finden konnte, die Jogginghose des Angeklagten als Schlafhose erhalten und angezogen. Die Nebenklägerin geriet sodann in einen sedierten, muskul a- turentspannten unnatürlichen Schlafzustand, in dem die ordnungsgemäßen körperlichen Funktionen , wie die Wahrnehmungsfähigkeit , gestört waren. Als die Nebenklägerin nach Mitternacht im Bett des Angeklagten in dem - , Oberschenkel - sowie im gesamten Beinbereich an und verursachte dadurch insbesondere an ihr em linken Oberschenkel zwei schmerzhafte Hämatome und weitere Hämatome an ihren Beinen, sowie Hüftschmerzen. Desweiteren wu r- den ihr durch den Angeklagten die Beine auf die Brust gedrückt. Die Nebenkl ä- gerin spürte hierdurch einen länger anhaltenden Druck au f ihren Brustkorb. Die Handlungen des Angeklagten nahm die Nebenklägerin jeweils im Halbschlaf bei teilweisem Bewusstsein wahr. Durch die verabreichten Mittel bestand die Gefahr des Erbrechens sowie der Aspiration, sodass für die Nebenklägerin aufgrund des nicht kontrollierbaren Zustands Lebensgefahr durch die Gefahr des Erstickens an Erbrochenem b e- stand. Der Angeklagte wusste bei Verabreichung der benzodiazepinhaltigen Tabletten, dass diese eine schlafmittelähnliche Wirkung entfalteten, und wollte die Nebenklägerin in den unnatürlichen Schlafzu stand bringen. Ihm war die g e- sundheitsschädliche Wirkung der Tabletten bewusst. Z udem erkannte er , dass deren Verabreichung zu einem für ihn nicht mehr kontrollierbaren Zustand der 10 11 12 13 - 7 - Nebenklägerin führen konnte mit der Möglichkeit einer Lebensgefahr in Form der Gefahr des Erstickens n ach Erbrechen und Aspiration des Erbrochenen. 3. Am nächsten Morgen wachte die Nebenklägerin im Bett des Angekla g- ten auf; sie hatte nur noch ihren Slip, ihren BH und ein Achsel - T - Shirt an. Die Nebenklägerin konnte kaum aufstehen bzw. stehen bleiben und hatte Schme r- zen im Hüftbereich. Während der Heimfahrt fühlte sie sich sehr müde und stark benommen. Nach ihrer Rückkehr gegen 14 .00 Uhr schlief sie nochmals ein . Auch danach und am Folgetag verblieb es bei der Benommenheit und Übelkeit bzw. einem gewissen Rauschzustand der Nebenklägerin . Sie verständigte de s- halb den medizinischen Notdienst. 4. Ein DNA - Vergleich der Spuren an dem von der Nebenklägerin in der Tatnacht getragenen Sli p erbrachte am Bund ( Außenseite sowie Innenseite ) Y - chromosomale Merkmale, die in sieben von neun Merkmalen mit den Y - Chromosomen des Angeklagten übereinstimmten. Ein Spermatest im Zw i- ckelbereich des Slips der Nebenklägerin sowie die Untersuchung eines G en i- talabstrichs von ihr auf Spermien hin blieben negativ. Am Bett des Angeklagten befanden sich dessen Spermaspuren. 5. Im Zusammenhang mit dem festgestellten Geschehen hat das Lan d- gericht auch zwei Ermittlungsvorgänge der Polizeidirektion Nabburg in de n Blick genommen. Am 4. März 2010 hatte eine junge Frau berichtet, sie sei stark a l- koholisiert gewesen und sei nach einem Diskothekenbesuch von dem Ang e- klagten heimgefahren worden. Sie konnte noch in der Nacht im PKW des A n- geklagten aufgefunden werden. Die junge Frau behauptete später , es habe sich nach zwei Monate n der Verdacht einer Geschlechtskrankheit ergeben, die nicht von ihrem Freund habe stammen können. Ende März 2010 hatte eine andere junge Frau gegenüber der Polizei angegeben, im Mai 2009 in einer Diskothek in 14 15 16 - 8 - N. gewesen zu sein, sich aber an nichts mehr erinnern zu können, bis sie in der Wohnung des Angeklagten erwacht sei. In beiden Fällen wurden die E r- mittlungen eingestellt . 6 . In der Hauptverhandlung schloss der Angeklagte mit der N ebenkläg e- rin nach einer Entschuldigung für die Verabreichung der benzodiaz e pi nhaltigen Tabletten einen Vergleich, in dem er sich im Hinblick auf Ansprüche aus Delikt zur Zahlung von 5.000 Euro in monatlichen Teilbeträgen von 250 Euro ve r- pflic h tete. 7. V on dem festgestellten Tatgeschehen hat sich das Landgericht im Wesentlichen aufgrund eines Geständnisses des Angeklagten sowie der Ang a- ben der Nebenklägerin überzeugt. Es hat die Richtigkeit des Geständnisses anhand von weiteren Zeugenaussagen sowie gestüt zt auf Sachverständige n- gutachten, insbesondere zur Konzentration der im Blut der Nebenklägerin fes t- gestellten Benzodiazepine und der Wirkungen auf sie , überprüft. 8. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung durc h Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB) gewertet. Die durch das Wenden und Drehen der Nebenklägerin entstandenen Hämatome hat das Landgericht als tateinheitli ch begangene vo r- sätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB eingestuft. Von der Vornahme sexueller Handlungen (§ 184g Nr. 1 StGB) des Ang e- klagten an der Nebenklägerin und damit einer Sexualstraftat konnte sich das Landgericht nicht überzeugen (UA S. 24 f.). Es sei nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die DNA - Spuren am Bund des Slips der Nebenklägerin von dem Ang e- klagten stammten. Zudem würde selbst solches nicht zwingend eine sexuelle Handlung belegen, weil die Spuren auch beim bloßen Entfernen d er Kleidung 17 18 19 20 - 9 - entstanden sein konnten. Das festgestellte Drehen und Wenden der Nebenkl ä- gerin durch den Angeklagten und die von ihm verursachten Hämatome ließen nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls keine sichere Überzeugung von sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin zu. Dasselbe gelte im Hinblick auf die beiden von der Polizeidirektion Nabburg gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des s e- xuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, die später eingestellt worden seien . 9. Das Vorliegen eines minder schweren Fall s der gefährlichen Körpe r- verletzung lehnte das Landgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ab . Die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgl eichs i.S .v. § 46a Nr. 1 StGB hie lt das Landgericht nicht für gegeben. II . 1. Aufgrund einer weiteren Anklage der Staatsanwaltschaft Amberg (Az. 109 Js ) lagen dem Angeklagten darüber hinaus folgende Taten zur Last: a) Zu einem nicht mehr genau b estimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2008, vermutlich am 22. Juni 2008 , habe der Angeklagte in seiner Wohnung einer unbekannt gebliebenen Geschädigten Schlafmittel oder Ähnliches verabreicht, um sie zum Einschlafen zu bringe n oder sie bewusstlos zu machen und um sich an ihr in diesem Zustand ohne ihr Einverständnis zu vergehen. Als die Geschädigte fest geschlafen habe oder bewusstlos gewesen sei und weder zu einer Willensentscheidung noch zu einer Gegenwehr fähig gew e- sen sei, habe sie der Angeklagte im Genitalb ereich berührt, um sich sexuell zu 21 22 23 24 - 10 - befriedigen. Dabei habe er gewusst, dass die Geschädigte damit nicht einve r- standen gewesen wäre. b) Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 h a- be der Angeklagte dieses Vorgehen in gleicher Weise ge genüber einer anderen unbekannten Geschädigten im Stadtgebiet von R . oder M . wiederholt. 2. Zu diesen Tatvorwürfen hat das Landgericht Folgendes festgestellt: a) Der Angeklagte filmte eine unbekannte junge Frau, die sich n ur mit e i- nem Slip bekleidet auf dem Rücken oder seitwärts liegend auf einem Bett in seiner Wohnung befand. Ihre Augen waren gesch lossen. Nach der Berührung von Gesicht, Händen und Fingern der Frau durch den Angeklagten fiel eine Hand der Frau nach unten, n achdem sie losgelassen wurde. Anschließend wurde das Geschlecht der Geschädigten durch Wegschieben des Slipzwickels sicht bar; die Hand des Angeklagten manipulierte am Genital der Geschädigten . Bei den Berührungen zeigte die Frau keine Reaktion. b) Zu ei nem weiteren Zeitpunkt filmte der Angeklagte wiederum eine u n- bekannte Frau, die bäuchlings auf einem Bett oder einer Couch lag und von dem Angeklagten berührt wurde. Zu sehen ist auch der unbekleidete Po der Frau und deren Genital, das von dem Angeklagten mit den Fingern berührt wurde . Ihr rechter Arm war um ihren Kopf gelegt. Bei der Berührung zeigte die Frau keine Reaktion. Auf dem Computer bzw. Mobiltelefon des Angeklagten befanden sich zudem vier Bilddateien dieser Frau, darunter ein Nacktbild von ihr. 3 . Für beide Sachverhalte gelangte der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich die in den Videosequenzen erkennbaren jungen Fra u- 25 26 27 28 29 - 11 - en in einem Zustand tiefer Bewusstseinsbeeinträchtigung, mithin aus mediz i- nischer Sicht einer Widerstands unfähigkeit, befunden hatten. Der Angeklagte gab zu diesen Vorwürfen an, die beiden Frauen seien mit seinen Handlungen einverstanden gewesen. 4 . Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die unb e- kannten Frauen mit den sexuellen Manipulat ionen des Angeklagten nicht ei n- verstanden gewesen seien. Zwar sei in der Stellungnahme seines Verteidigers zur Haftbeschwerde zunächst angegeben worden, es habe sich bei beiden Frauen um Gelegenheitsbekanntschaften gehandelt, an deren Einwilligung zu Foto - und Videoaufnahmen der Angeklagte keine Zweifel gehabt habe. Hierin liege jedoch kein Widerspruch zu der Angabe des Angeklagten in der Haup t- verhandlung, die Frauen seien mit den Handlungen einverstanden gewesen. Die Einlassung gehe lediglich über die Erkl ärung seines Verteidigers im Z u- sammenhang mit der Haftbeschwerde hinaus. Wie die beiden Frauen in den auf den beiden kurzen Videoclips erken n- baren Zustand gekommen seien, sei völlig offen . Möglicherweise sei dies auf genossenen Alkohol zurückzuführen. A uch ihr Einverständnis mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden . Dass die eine Frau zumindest mit der Erstellung der aufgefundenen Fotoaufnahmen ei n- verstanden gewesen sei, sei naheliegend (UA S. 35). B. Die zuungun sten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft hat Erfolg. 30 31 32 - 12 - I. Die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der ihm durch die A n- klage der Staatsanwaltschaft Amberg vom 14. Oktober 2014 (Az. 109 Js ) zur Last gelegten Sex ualdelikte zum Nachteil von zwei von ihm im bewusstlosen oder schlafenden Zustand gefilmten unbekannten Frauen hat keinen Bestand. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an se i- ner Täterschaft oder, wie hier, am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das R e- visionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüf ung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatg e- richt bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastung s- indizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gege n die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen . Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich g e- nommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwend ige Überzeugung des Tatgerichts begrün den. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. April 2010 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 1 StR 408/10 Rn. 15; vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 33 34 - 13 - 7. November 2012 5 StR 322/12 Rn. 10; vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/1 2 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt]. 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor. a) Die Urteilsgründe lassen bereits besorgen, dass das Landgericht, das das Einverständnis der beiden unbekannten Frauen mit den an ihnen vorg e- nommenen se xuellen Handlungen nicht auszuschließen vermochte (UA S. 35), insoweit einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob de r- a r tige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist w eder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer de n nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angekla g- ten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. August 2009 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85 und vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34). Das Landgericht hätte deshalb das vom Angeklagten behauptete Einve r- ständnis der von ihm gefilmten unbekannte n jungen Frauen nicht ohne nähere Wiedergabe und Erörterung seiner Einlassung als nicht ausgeschlossen ans e- hen dürfen (UA S. 35). Es hätte sich jedenfalls mit dem Umstand auseinande r- setzen müssen, dass es sich um eine eher fernliegende Annahme handelt, die Frauen könnten damit einverstanden gewesen sein, dass sexuelle Handlungen an ihnen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung vorgenommen und davon Fotoaufnahmen angefertigt werden. 35 36 37 38 - 14 - b) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Angesichts der Fes tstellungen zur Verabreichung der Tabletten an die Nebenklägerin hätte das Landgericht näher erörtern müssen , ob die unbekan n- ten Frauen damit einverstanden waren, dass an ihnen im schlafenden oder b e- wusstlosen Zustand sexuelle Handlungen vorgenommen werden . Zeigte sich nämlich im Fall der Nebenklägerin, dass es dem Angeklagten nicht wesen s- fremd war, eine Frau gegen deren Willen in einen Zustand der Bewusstlosigkeit oder der Widerstandsunfähigkeit zu versetzen, konnte dies jedenfalls ein Indiz dafür sein, da ss auch die gefilmten Frauen nicht freiwillig in diesen Zustand g e- raten waren. Einer Erörterung hätte dieser Umstand auch deswegen bedurft, weil die Nebenklägerin geäußert hatte, sie habe im Halbschlaf wahrgenommen, dass der Angeklagte ihre Hand hochhob un d wieder fallen ließ (UA S. 14). Eine solche Handlung ist auch auf einer der Filmaufnahmen zu sehen (UA S. 31). c ) Schließlich fehlt es auch an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwen dige Üb erzeugung des Tatgerichts begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 2 StR 353/86; BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung, unzureichende 1). II. Soweit das Landgericht bei der vom Angeklagten eingeräumten Tat zum Nachteil der Nebenklägerin se xuelle Handlungen und damit eine sexuelle Nöt i- 39 40 41 42 - 15 - gung oder Vergewal tigung (§ 177 StGB) als nicht nachweisba r angesehen hat (UA S. 24 ff.), hält die Beweiswürdigung ebenso rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wurde der Angeklagte insoweit nicht freiges prochen, sondern w e- gen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie insoweit rechtsfehle r- haft (vgl. MüKo - StGB/Joecks, 2. Aufl . , § 223 Rn. 116, § 224 Rn. 52) i n Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Im Fall einer Nic htverurteilung wegen eines idealkonkurrierenden Delikts aus tatsächlichen Gründen gilt jedoch für das Revisionsgericht derselbe Prüfungsmaßstab wie bei Freisprüchen. Es hat auf die Sachrüge hin zu prüfen, ob dem Tatgericht Recht s fehler unterlaufen sind, in sbesondere, ob die Beweise erschöpfend g e- würdigt worden sind. Solche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegen hier vor. 1. Das Landgericht hat bereits den Anwendungsbereich des Zweifelssa t- - , sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täte r- schaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich n icht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06). Hier hat das Landgericht einzelne Indizien, wie etwa das Vorhandensein männlicher DNA am Bund des von der Nebenklägerin getragenen Slips oder das festgestellte Drehen und Wenden der Ne benklägerin jeweils isoliert mit der Begründung als Belastungsindiz ausgeschieden, dass sich daraus nicht zwi n- gend eine sexuelle Handlung ergebe bzw. dies keine sichere Überzeugung von sexuellen Handlungen zulasse (UA S. 24). Dies ist rechtsfehlerhaft. Das Lan d- 43 44 45 - 16 - gericht hätte der DNA - Spur am Bund des Slips der Nebenklägerin nicht deshalb jegliche Indizwirkung absprechen dürfen , weil es Zweifel an ihrer Verursachung durch den Angeklagten hatte (UA S. 24). Vielmehr hätte es dieses Indiz, wenn auch mit einge schr änktem Beweiswert , in die gebotene Gesamtwürdigung ei n- stellen müssen. 2. Zudem werden w esentliche Umstände vom Landgericht nicht erörtert, obwohl dies nahegelegen hätte. a) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, an welchen Stellen genau die Nebenk lägerin Hämatome erlitten hat und welche Handlungen des Ang e- klagten hierfür ursächlich gewesen sein können. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um einen möglichen Sexualbezug der Gewaltanwendung beurteilen zu können. So lässt sich etwa der Umstand, dass der Angeklagte der Nebe n- klägerin ihre Knie auf die Brust drückte und diese daraufhin einen länger anha l- tenden Druck auf dem Brustkorb verspürte (UA S. 9, 14), nicht ohne weiteres mit einem vom Landgericht in den Blick genommenen nicht sexualbezogenen 24) erklären. Vielmehr legt dies eine der N e- benklägerin aufgezwungene unnatürliche Haltung nahe, bei der das Genital entblößt wird, was eine nachfolgende Manipulation, wie sie auf den Videos der unbekannten Frauen erkennbar ist, leicht ermöglicht. b) Soweit sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte Spurenverursacher der DNA - Antragungen männlichen Ursprungs am Bund (Innen - und Außenseite) des Slips der Nebenklägerin war (UA S. 24), verhalten sich d ie Urteilsgründe nicht dazu, ob überhaupt ein anderer Spure n- verursacher in Betracht kommt. c) Schließlich hätte das Landgericht erörtern müssen, dass die auf den Videosequenzen an den unbekannten Frauen dokumentierten sexuellen Han d- 46 47 48 49 - 17 - lungen ebenfalls nic ht mit einem Eindringen verbunden waren, sodass worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat das Fehlen entspr e- chender medizinischer Befunde oder von Sperma v or dem Hintergrund der von dem A ngeklagten geübten Praktiken sexuelle Handlungen nicht ausschließt. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen tatgerichtl i- chen Hauptverhandlung eine Verurteilung des Angeklagten wegen Sexualde li k- ten möglich ist. I I I. Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insg esamt mit den Feststellungen aufzuheben; die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. C . Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Ang e- klag ten ist unbegrün det, die Strafzumessung weist kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB als vertyptem Strafmilderungsgrund ohne Rechtsfehler v erneint . a) Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insb e- sondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Au s- gleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss bereits a us gesetzessystematischer Sicht der verty p- 50 51 52 53 54 - 18 - te Strafmilderungsgrund des § 46a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 646). Nach § 46a Nr. 1 StGB kann z war das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Ve r- letzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeber i- schen Intention (BT - Drucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wi e- dergutmachungsbest reben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 3 33/01, NStZ 2002, 29), so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich b e- reitfinden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter - Opfer - Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die e r- brachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Au s- gleich akzeptiert (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2003 1 StR 174/03, NStZ - RR 2003, 363 und vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; j e- weils mwN). Das ergibt sich aus d er ratio und der Entst ehungsgeschichte dieser Norm. Der Täter muss zudem mit dem ernsthaften Bestreben handeln, das O p- nach § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommun i- kative Prozess gegeben ist, ist im Einzelfall anhand deliktssp ezifischer G e- sichtspunkte zu prüfen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646, 647). 55 - 19 - b) Hier hat das Landgericht a usgehend von zutreffenden Maßstäben das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Zwar schloss der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der Nebenklägerin einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Eu ro, das ab dem 1. Januar 2015 in m onatlichen Teilbeträgen von 25 0 Euro gezahlt werden sollte. Dies genügt e für die Annahme eines Täter - Opfer - Ausgleichs hier jedoch nicht. Dem Vergleich fehlte bereits die für einen friedensstiftenden Ausgleich mit der Nebenklägerin erforderliche Einbeziehung des Sexualbezugs der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen . Er bezog sich ersichtlich ebenso wie die zuvor erfolgte Entschuldigung allein auf die Verabreichung der be n- zodiazepinhaltigen Tabletten, nicht aber auf die Vornahme sexueller Handlu n- gen (UA S. 11). Zudem hat s ich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der in der Hauptverhandlung abgeschlossene Vergleich ohne vorherige Einb e- ziehung der Nebenklägerin in einen kommunikativen Prozess vorwiegend Mittel zur Vermeidung einer längeren Freiheitsstrafe fü r den Angeklagten sein sollte. Im Hinblick darauf, dass noch keinerlei Zahlungen geleistet waren und auch der in Aussicht gestellt e Zahlungsbeginn erst zehn Monate in der Zukunft liegen sollte, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dieses Verhalten gegenüber dem Opfer nicht als Ausdruck der Übernahme von Ve r- antwortung, sondern als prozesstaktisches Vorgehen des Angeklagten (UA S. 29) gewertet hat. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass auch in der Hauptverhandlung noch ein frieden sstiftender Täter - Opfer - Ausgleich möglich 56 57 58 59 - 20 - ist. Es hat sich vielmehr davon überzeugt, dass die vom Angeklagten vorg e- nommenen Ausgleichsbemühungen nicht vom Willen zu einem friedensstifte n- den Gesamtausgleich mit der Nebenklägerin getragen waren. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Somit fehlte es an einem Täter - Opfer - Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB. Der Angeklagte wird jedoch Gelegenheit haben, bis zur neuen Hauptve r- handlung vor dem Tatgericht weitere Bemühungen um einen Täter - Opfer - Au sgleich mit der Nebenklägerin zu unternehmen, um dadurch die Vorausse t- zungen einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu schaffen. 60 - 21 - 2 . Auch im Übrigen hält die Strafzumessung rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung ausgeschlossen. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 61
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