BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rott-weil vom 30. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat die Revisionsbegr374ndungsschriften seiner Verteidi-ger durch Erkl344rungen zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erg344nzt und ei-ne Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene Schrei-ben vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzur344umen. Von ihm be-absichtigte weitere Verfahrensr374gen w344ren versp344tet (247 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachr374ge hin hat der Senat das angefochtene Urteil um-fassend 374berpr374ft. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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