BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/15 vom 5. August 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB §§ 212, 13 Abs. 1 Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendung s- pf licht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstge - fährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15 - LG München I in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. D ezember 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterla s- sen und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags durch Unterlassen (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) im Fall B.II.1. der Urteilsgründe (Geschehen vom 18. April 2013). Das Landgericht hat ohne R echtsfehler den Angeklagten für rechtlich verpflichtet gehalten, den Tod 1 2 3 - 3 - des später verstorbenen A . zu verhindern und hat ihm den eingetretenen Tod des Geschädigten zu seinem Vorsatz zugerechnet. 1. Nach den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi gung beruhenden Feststellungen hatten sich mehrere Personen, u.a. der Angeklagte und A . , bereits im Verlaufe des Nachmittags getroffen und gemeinsam Alkohol sowie verschiedene Betäubungsmittel konsumiert. Gegen Abend begab sich die Gruppe in die in e inem größeren Gebäudekomplex gelegene Wohnung des Angeklagten. Dort nahmen die Anwesenden weiterhin u.a. Alkohol, Amphet a- min und Cannabis zu sich. Im Verlaufe des Abends bot der Angeklagte den übrigen Personen in der Wohnung an, Gammabutyrolacto n (GBL) zu kons u- mieren. Dieser Stoff befand sich unverdünnt in einer im Besitz des Angeklagten befindlichen Glasflasche. Außer dem nicht revidierenden Mitangeklagten F . ging keiner der sonstigen Anwesenden auf das Angebot ein. Nachdem der A n- geklagte und der Mita ngeklagte etwa zwei bis drei Milliliter GBL, verdünnt in einem halben Liter Wasser, konsumiert hatten, blieb die Flasche mit dem GBL frei zugänglich in der Wohnung des Angeklagten stehen. Spätestens nach dem eigenen Konsum wies der Angeklagte seine Gäste d arauf hin, dass GBL nicht unverdünnt zu sich genommen werden dürfe. Einige Zeit danach setzte der später v erstorbene A. die Flasche mit dem unverdünnten GBL direkt an und trank eine durch das Landgericht nicht mehr näher feststellbare Menge der S ubstanz. Der Angeklagte und der Mita n- geklagte, die von der Aufnahme einer tödlich wirkenden Menge ausgingen, ve r- such ten erfolglos, A. zum Erbrechen zu veranlassen. Dieser verlor vie l- mehr das Bewusstsein. Nachdem A. in eine stabile Seitenlage g ebracht worden war, beschränkte sich der Angeklagte wie auch die übrigen Anw e- senden darauf die Atemfrequenz des bewusstlosen Geschädigten zu kontro l- 4 5 - 4 - lieren. Spätestens als der Angeklagte wahrnahm, dass A. lediglich noch alle sechs bis acht Sekun den atmete, nahm er billigend in Kauf, dass der G e- schädigte ohne das unverzügliche Herbeirufen von ärztlicher Hilfe an den Fo l- gen der Einnahme des unverdünnten GBL versterben werde. Dennoch blieb er untätig. Hätte er zu diesem Zeitpunkt medizinische Hilfe angefordert, wäre das Leben des Geschädigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit g e- rettet worden. Auch nachdem vom Angeklagten wahrgenommen die Ate m- frequenz von A. noch niedriger, die Atmung zudem unregelmäßig und g e- räuschintensiv wur de, leitete der Angeklagte zunächst weiterhin keine Re t- tungsmaßnahmen ein. Später wurde, nicht ausschließbar auf die Initiative des Angeklagten, ein erster Rettungswagen verständigt. Als der Angeklagte beobachtete, dass dieser R ettungswagen abfuhr, ohne A. aufgenommen zu haben, ließ er einen zweiten Rettungswagen herbeirufen. Dessen Besatzung unternahm Wiederb e- lebungsversuche. Diese führten jedoch nicht zum Erfolg. A. verstarb an einem durch den Konsum von GBL ausgelösten Atemstillstand und der dadurch bewirkten Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. 2. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen To t- schlags durch Unterlassen strafbar gemacht. a) Der Angeklagte hatte im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich dafür einzustehen, dass der Tod des Geschädigten A. nach dessen Konsum von GBL nicht eintritt. Diese Pflicht zu r Abwendung des Todeserfolgs resultierte aus der tatsächlichen Herrschaft des Angeklagten über die in seinem Besitz befin d- liche und von ihm in seiner Wohnung f ür die übrigen dort Anwesenden frei z u- gängliche Flasche mit dem hochgradig gesundheits - und lebensgefährlichen GBL. 6 7 8 - 5 - aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Ve r- hältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu tref fen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319). Die ent sprechende Pflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausrei chend hält, um A ndere vor Schäden zu bewahren. Eine aus der Zuständig keit für eine G e- fahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB b e- steht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Pers o- nen verletzt wer den können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 StR 2 9 5/11 , NStZ 2012, 319). In welchem Umfang die Erfolgsabwendung s- pflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei e r- kennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensin tensität sind (BGH, Urteil vom 13. November 2008 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN). bb) An diesen Grundsätzen gemessen ist die rechtliche Würdigung des Tatgerichts, der Angeklagte sei Garant für das Lebe n des später verstorbenen A. gewesen, nicht zu beanstanden. Die dem Konsum des unverdünnten GBL dur ch A . zeitlich vorau s- gegangenen Umstände legten die Möglichkeit nahe, dass es wegen des freien Zugangs aller in der Wohnung des Angeklagten Anwesenden zu einem Zugriff 9 10 11 - 6 - auf die Flasche mit dem GBL kommen werde. Alle sich dort Aufhaltenden und da mit a uch A. hatten bereits im Verlaufe des N achmittags außerhalb der Wohnung unterschiedliche Suchtmittel zu sich genommen. In der Wohnung war es zu weiterem Konsum von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmittel n gekommen. Angesichts dieses wahllosen Such tmittelkonsumverhaltens der in der Wohnung anwesenden Personen war trotz der zunächst ausbleibenden Reaktion der Gäste auf die Aufforderung des Angeklagten, von dem GBL zu konsumieren, die Gefahr eines Zugriffs auch auf diese Substanz nahe liegend. Unabhän gig von dem jeweils konkrete n Umfang des Suchtmittelkonsums der verschiedenen Gäste und den jeweiligen individuellen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung, entspricht eine enthemmende Wirkung von Suchtmittelkonsum allgemeiner Erfahrung. Das s es angesichts des bis zum Vorfallzeitpunkt von allen Anwesenden gezeigten Konsumverhaltens auch zu der Einnahme von GBL kommen würde, war daher eine voraussehbare En t- wicklung. Wegen der mit einer Einnahme des unverdünnt in der für jeden Anw e- senden fre i zugänglichen Flasche befindlichen GBL einhergehenden hohen Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit von Konsumenten waren an den Angeklagten als Inhaber der Sachherrschaft über den gefährlichen Gege n- stand hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, um der Lebensgefährlichkeit des Konsums zu begegnen. Die ausgesprochene Warnung des Angeklagten, GBL nicht unverdünnt zu sich zu nehmen, genügte angesichts des frei zugänglichen Aufstellens der Flasche in der Wohnung in Anwesenheit mehrerer Personen, die ber eits zuvor Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert hatten, dazu nicht. Der Angeklagte hat daher als für die Flasche zuständiger Besitzer durch den geschilderten Umgang mit ihr eine Gefahrenquelle eröffnet. Dies begründ e- te grundsätzlich seine Pflicht, de m von dieser Quelle für die Rechtsgüter Dritter 12 - 7 - ausgehenden Gefährlichkeitspotential durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen zu begegnen. b) Diese Pflicht entfiel wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angeno m- men hat auch nicht deshalb, weil der s päter verstorbene A . trotz der ausgesprochenen Warnung des Angeklagten aus eigenem Entschluss das GBL unverdünnt zu sich genommen hat. aa) Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine eigenverantwortlich gewollt e und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs - oder Tötung s- delikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht ode r fö r- dert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht kein tatb e- standsmäßiger und damit str afbarer Vorgang ist (siehe nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71 mit zahlr. Nachw.). Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fah r- lässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenv erantwortl i- chen Selbstgefährdun g oder Selbstverletzung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168 Rn. 71). bb) Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung seines Lebens dur ch den Verstorbenen A. schloss jedoch die aus der H errschaft über eine G e- fahrenquelle resultierende Pflicht des Angeklagten zur Abwendung des dr o- henden Todeserfolgs gerade nicht aus, als sich nach der unverdünnten Ei n- nahme von GBL gerade das Gefahrenpo tential für das Leben A. s zu real i- 13 14 15 - 8 - sieren begann, d as der Angeklagte durch das dem Zugriff seiner Gäste offene Abstellen der Flasche mit dem genannten Stoff gerade eröffnet hatte. (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsa b- wendungspflicht eines Garanten nicht entfällt, wenn sei n Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermö g- licht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 3 St R 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 2 StR 257/84 ; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319). Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändere nichts daran, dass für den Täter Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere G e- fahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 2 StR 257/84; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319). (2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn wie nach den tat richterlichen Feststellungen hier (UA S. 22) das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben in einer (möglichen) eigenve r- antwortlichen Selbstgefährdung erschöpft. Entgegen in der Strafrechtswisse n- schaft geäußerter Kritik (etwa Roxin, Stra frecht, AT/1, 4. Aufl., § 11 Rn. 112; Kühl in Lackner/Kühl, StGB , 28. Aufl., Vor § 211 Rn. 16; Fünfsinn StV 1985, 57 f.) ist es in diesen Konstellationen nicht wertungswidersprüchlich, zwar jegliche Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung selbst für einen G a- ranten straffrei zu stellen, bei Realisierung des von dem betroffenen Recht s- 16 17 - 9 - gutsinhaber eingegangenen Risikos aber eine strafbewehrte Erfolgsabwe n- dungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB anzunehmen. Denn anders als in den Selbsttötungsfällen e rschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vo m Betroffenen jede n- falls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang (Kenntnis sämtlicher rechtsgutsbezogener Risiken des fraglichen Verhaltens wird nicht gefordert, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; siehe auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 und 81) einem Risiko auszusetzen. Eine Hi n- nahme des als m öglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eing e- gangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung gerade nicht notwendig verbunden (siehe insoweit auch Freund in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 13 Rn. 190; in der Sache anders dagegen Murmann NStZ 2012, 387, 388 f.). Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die u r- sprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefä hrdung seines Rechtsguts nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr gerate nen Rechtsguts (vgl. Freund aaO ). Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedroh te Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsäc h- lich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatb e- standlichen Erfolgs abzuwenden. Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen, weil er in dem Zeitraum, in dem noch die Möglich keit de r Abwendung des Todes von A. bestand, auf das Herbeirufen der lebensnotwendigen medizinischen Hilfe verzichtet hat. 18 19 - 10 - (3) Ob für den Fall eines eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebend en etwas anderes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 StR 295/11, NStZ 20 1 2, 319), bedarf keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat einen Selbsttötungswi l- len des V erstorbenen A. mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausg e- schlossen (UA S. 40). c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht, vor allem gestützt auf das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten, festgestellt, dass A . bei rechtzeitigem Verständigen von medizinischer Hilfe mit an Sicherheit grenze n- der Wahrscheinlichkei t hätte gerettet werden können (UA S. 60 62). d) Die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz werden durch eine umfassende, die Anforderungen an die Wissens - und die Willenskomponente dieser Vorsatzform berücksichtigende Gesamtwürdigung getragen (UA S. 63 67). II. Der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall B.II.2. der Urteilsgrü n- de (Geschehen vom 26./27. Mai 2013) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten auf. 1. Die getroffenen Feststellungen belegen die Tathandlung des Sich - Bemächtigens i m Sinne von § 239a Abs. 1 Halbs. 1 StGB spätestens ab dem Zeitpunkt des Verbringens des Nebenklägers in die Wohnung des (weiteren) 20 21 22 23 24 - 11 - nicht revidieren den Mitang eklagten J. . Sich - Bemächtigen liegt bereits vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt hat; dafür ist weder eine Ort s veränderung erforderlich noch muss der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein (BGH, Urteil vom 22 . Oktober 2009 3 StR 372/09, NStZ 2010, 516). Die Umstände des Festhaltens in der fraglichen Wohnung (UA S. 26 und 27) ergeben die Erlangung physischer Herrschaft über den Nebenkläger. Dass es diesem zwischenzeitlich gelungen war, sich aus e i- ner Fesselun g durch Handschellen zu befreien, steht dem angesichts der son s- tigen Umstände seines Festhaltens in der Wohnung nicht entgegen. 2. Soweit das Landgericht bezüglich § 239a StGB auf eine stabilisierte Bemächtigungslage abgestellt hat (UA S. 91), wäre es d arauf nicht angeko m- men, weil der Angeklagte und sein nicht revidierender Mitangeklagter F . nach den getroffenen Feststellungen (auch) die Sorge des Vaters des gesch ä- digten Nebenklägers um dessen Wohl zu einer Erpressung ausnutzen wollten. In solchen m eist sog. Drei - Personen - Verhältnissen kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bemächtigungslage und deren Stabilisierung geringere Bedeutung zu als in sog. Zwei - Personen - Verhältnissen (Nachw. bei Fischer, StGB, 62. Aufl., § 239a Rn . 8b). Dass das Tatgericht s o- gar strengere Anforderungen an die Verwirklichung des Tatbestands gestellt hat, geht ersichtlich nicht zu Lasten des Angeklagten. III. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls rechtlicher Prüfung stand. 25 26 - 12 - Das Unterbleiben der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB hat das Landgericht ohne Rechtsfehler mit dem Fehlen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, begründet. 1. Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperl i- cher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Ne i- gung , immer wieder Alkohol oder ande re Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsu m- gewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indessen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 1 StR 382/13, BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1 mwN; Urteil vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 Rn. 10 [in NStZ - RR 2014, 271 nur LS]). 2. Diese Grundsätze hat das Landgericht zugrunde gelegt, sachverstä n- dig beraten jedoch die Voraussetzungen des Hangs weder im Sinne körperl i- cher Sucht noch psychischer Disposition, sondern lediglich einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und sonstigen Mitteln festzustellen vermocht. Dabei hat e s im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt, dass vorhandene Beeinträchtigungen der Gesundheit sowie der Arbeits - und Lebensfähigkeit ebenso lediglich indizielle Bedeutung für den Hang haben wie umgekehrt das 27 28 29 - 13 - (bisherige) Fehlen solcher Beeintr ächtigungen nur Indizien sind, die auf die Abwesenheit eines Hangs hindeuten können. Da dem Landgericht die jeweils allein indizielle Bedeutung bewusst war, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass es unter Berücksichtigung aller rel e- vanten Aspekte v or allem aus dem geregelten Arbeitsleben des Angeklagten, seiner Fähigkeit, bisherige soziale Bindungen fortzuführen und neue zu knü p- fen, sowie eingelegten Konsumpausen und dem Fehlen von Entzugsersche i- nungen nach der Festnahme in Übereinstimmung mit dem p sychiatrischen Sachverständigen einen Hang verneint hat. 3. Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob auch wie das Landgericht in Hilfserwägungen meint der symptomatische Z u- sammenhang zwischen den begangenen Taten und einem (unterste llten) Hang fehlte. Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer 30 31
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