BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 329 /15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 27. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöt i- gung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Z udem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sich e- rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung bea n- standet, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen lernt e der Angeklagte die Geschädigte, die auf einer Internet - Plattform sexuelle Dienstleistungen anbot, über eine A n- 1 2 3 - 3 - frage zu einer möglichen Sado - Maso - Beziehung, in welcher er den unterwürf i- gen Teil übernehmen wollte, kennen. Im Anschluss an ein Abendessen am 9. April 2014 in seiner Wohnung, n- e- sc war, wollte sie nach Hause gehen. Dem Angeklagten gelang es jedoch, sie u n- bewegen. Hierbei manipulierte d ie auf einem Stuhl sitzende Geschädigte mit der Hand am Glied des Angeklagten und begann, den Oralverkehr auszuüben. Als die Geschädigte dann äußerte, dies nicht mehr zu wollen, packte der Angeklagte sie, zog sie gewaltsam hoch und schob sie in Richtung seines Be t- tes. Die Geschädigte wehrte sich und äußerte, dass er damit aufhören solle, sie ihre ablehnende Bemerkung hin, das sei nicht ausgemacht, das wolle sie nicht, äußerte d er Angeklagte, das sei ihm egal. Dann schubste der etwa 140 kg schwere Angeklagte die Geschädigte auf das Bett und legte sich neben sie, wobei er mit einem Bein über ihrem Bein lag. Dabei hielt er ihre Arme an den Handgelenken umfasst neben ihrem Kopf fest und äußerte, dass er sie jetzt dem Griff des Angeklagten nicht befreien. Nach einem nicht näher feststellbaren Zeitraum lockerte der Angeklagte seinen Griff um die Handgelenk e der Geschädigten, worauf diese sich aus dem Griff befreien und das Bett verlassen konnte. Anschließend nahm die Gesch ä- digte ihre Jacke und verließ die Wohnung. Auf der Treppe kehrte sie noch ei n- 4 5 6 - 4 - mal um und ging in die Wohnung des Angeklagten zurück, weil sie ihr Mobilt e- lefon dort vergessen zu haben meinte, verließ dann aber umgehend das G e- bäude. Der Angeklagte, der merkte, dass er seinen Plan, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben, nicht mehr zu Ende bringen konnte, hi n- derte sie nicht am Ve rlassen der Wohnung und entschuldigte sich später per SMS für sein Verhalten. 2. Die Überzeugung vom Tatgeschehen stützt das Landgericht allein auf die Aussage der Geschädigte n , die das Geschehene wie festgestellt geschi l- dert habe (UA S. 31). 3. Das Landgericht hat das Verhalten (statt als versuchte Vergewalt i- gung) lediglich als versuchte sexuelle Nötigung gewertet. Einen strafbefreie n- den Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat es mit der Annahme eines fehlgeschlagenen Vers uchs verneint. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umf ang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Handeln des A n- geklagten mit dem Vorsatz, die Geschädigte zum Geschlechtsverkehr zu nöt i- gen, überzeugt. Jedoch erweisen sich die Erwägungen, mit denen es zur A n- nahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint hat, als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 7 8 9 10 - 5 - a) Fehl geschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführun g des E r- folgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 1 StR 735/13, NStZ 20 14, 396 sowie BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet. Mithin kommt es auf das Vorstellungsbi ld des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. b) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht hinsichtlich des für einen Rücktritt vom Versuch bedeutsamen Vorstellungsbilds von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn es stellt nicht auf die Sicht des Ang e- klagten nach der letzten Ausführungshandlung ab, sondern darauf, dass der Angeklagte nach dem Herauswinden der Geschädig ten aus dem kurzzeitig g e- lockerten Festhaltegriff und deren Flucht vom Bett und aus der Wohnung der von ihm beabsichtigte Handlungserfolg nicht mehr erreichbar war, ohne dass er eine völlig neue und nicht geplante Handlungskette in Gang gesetzt hätte (UA S. 36 f.). Den Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht am Verla s- sen der Wohnung hinderte ( UA S. 24), sie also jedenfalls freiwillig gehen ließ, nimmt das Landgericht dabei rechtsfehlerhaft nicht in den Blick. 11 12 - 6 - c) Auf diesem fehlerhaften rechtlichen Ansatz würde das Urteil jedoch an sich nicht beruhen, weil den Urteilsfeststellungen zu entneh men ist, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht am Verlassen der Wohnung hinderte, nac h- dem er erkannt hatte, dass er seinen Plan, mit der Geschädigten den G e- schlechtsverkehr auszuüben, nicht mehr zu Ende bringen konnte (UA S. 24). Diese Feststellungen z um Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung beruhen jedoch auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und sind damit durchgreifend rechtsfehlerhaft. Es wird bereits nicht deutlich, auf welche Tatsachen das Landgericht seine Über zeugung stützt, der Angeklagte habe sein Vorhaben schon als g e- scheitert angesehen, als die Geschädigte seine Wohnung noch nicht verlassen hatte. Dem Angeklagten, der einen völlig anderen als den festgestellten G e- schehensablauf geschildert hatte, hat das La ndgericht nicht geglaubt. Woran die Geschädigte gegebenenfalls erkannt haben will, dass der Angeklagte sein Vorhaben für fehlgeschlagen gehalten habe, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auch die auf der nicht näher mitgeteilten Aussage der Geschädi g- ten beruhenden Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf belegen die Annahme, der Angeklagte könnte nach der letzten Ausführungshandlung g e- meint haben, die Tat nicht mehr vollenden zu können, nicht. Das Landgericht hätte daher im Einzelnen darlegen m üssen, aus we l- chen Umständen es auf dieses Vorstellungsbild des Angeklagten geschlossen hat. Insbesondere hätte es sich dabei mit der Frage auseinandersetzen mü s- sen, aus welchem Grun d der 140 kg schwere Angeklagte , der es geschafft ha t- te, die Geschädigte a uf sein Bett zu werfen und dort für einige Zeit an den Handgelenken zu fixieren, geglaubt haben sollte, er sei nicht in der Lage, die 13 14 15 - 7 - Geschädigte am Verlassen der Wohnung zu hindern und könne sie auch nicht erneut auf das Bett werfen, um nun den Geschlecht sverkehr auszuüben. Zwar könnte der Umstand, dass sich die Geschädigte aus dem Griff des Angeklagten befreien konnte, dafür sprechen, dass der Angeklagte der G e- schädigten für einen gewaltsam durchgesetzten Geschlechtsverkehr nicht au s- reichend körperlic h überlegen war. Das Landgericht lässt jedoch offen, ob der Angeklagte den Griff freiwillig oder aus mangelnder Kraft gelockert hatte. Auch wird nicht erörtert, ob die Umstände, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht am Verlassen der Wohnung hinderte un d diese unmittelbar danach sogar noch einmal in die Wohnung zurückkehrte, um ihr Mobiltelefon zu holen, für ein vorheriges freiwilliges Abstandnehmen des Angeklagten von der weiteren Ta t- ausführung sprachen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 4 StR 140/03, StraFo 2003, 386). Damit können die Annahme eines fehlgeschlag e- nen Versuchs und die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 16 - 8 - 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs zie ht diejenige des Maßregelau s- spruchs nach sich. Der Senat hebt das Urteil mit sämtlichen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Frage eines Rücktritts zu ermöglichen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 17
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