ECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR329.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 329 / 1 7 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 7. Se p- tember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 3. März 2017 aufgehoben a) im Fall C. I. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Fe s t- stellungen, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C. II. der Urteilsgründe und c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an ein e andere allgemeine Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen V erabredung zum besonders schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entsche idungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die die Verurteilung im Fall C. I. der Urteilsgründe betreffenden Verfahrensrügen kommt es nicht an. I. Der Schuldspruch im Fall C. I. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegende B e- weiswürdigung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklag te u n- maskiert und ausgerüstet mit einem Pfefferspr ay am 31. März 2016 gegen 16.50 . . in N . . In dem Geschäft war seit ca. 16.00 Uhr auch der gesondert Verfolgte B. a n- wesend. Der Angeklagte ließ sich eine Armbanduhr der Mark e Br. im Wert von 2.7 50 betrachten. Daraufhin sprühte er dem Zeugen K. , der sich kurzzeitig von ihm abgewandt hatte, Pfefferspray in das Gesicht, nahm die Uhr an sich, verließ den Laden und rannte anschließend weg. Drei weitere Uhren der Marke H . im Gesamtwert von 17 .000 . gehören und sich zur Reparatur im Geschäft befanden, nahm entweder der Angeklagte oder der gesondert Verfolgte B . , der gemeinschaftlich mit dem Angekla g- ten handel te, an sich. Der Zeuge K. erlitt durch den Einsatz des Pfeffe r- sprays erhebliche Schmerzen in den Augen sowie Reizungen der Bindehäute. 2 3 4 - 4 - 2. Das La ndgericht geht von einer Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, aus. Es stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Angaben einer Vertrauensperson, die diese gegenüber dem Zeugen KHK L . gemacht hat. Der Zeuge KHK L . hat erklärt, eine von ihm g e- führte Vertrauensperson habe am 28. April 2016 berichtet, sie habe gehört, dass der Angeklagte das Uhrengeschäft am 13. April 2016 überfallen habe, nachdem ein Mittäter bereits vorher das Geschäft betreten habe. Dieselbe V e r- trauensperson habe zudem später telefonisch mitgeteilt, dass der Angeklagte pla ne, am 8. Mai 2016 die S . - Tankstelle in Er . zu überfallen, was sich als zutreffend erwiesen habe (Fall C. II. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die Angaben der Vertrauensperson aufgrund weiterer Indizien als bestätigt a n- gesehen, unter anderem, weil der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B . sich kennen und am Tattag in Kontakt standen, und weil der Angekla g- te sich in dem Hotel, in dem der gesonde rt Verfolgte B . ein Zim mer gemi e- tet hatte, spätestens ab 17.30 Uhr aufhielt. Das Landgericht sieht einen weit e- ren Beleg für die Täterschaft des Angeklagten in dessen Chatverkehr am Ta t- zu bringen sei und auch zeitlich zu der Tat passe. Zudem sei ein Tatmotiv in bestehenden Schulden des Angekla gten gegenüber dem Zeugen Sh. zu sehen. Ein we i- teres Indiz sieht die Kammer in dem Umstand, dass der Angeklagte am Tag nach der Tat einen S creenshot des Fahndungsaufrufs der Polizei zu dieser Tat auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat. 3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm o b- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlus sfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche 5 6 - 5 - Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, w enn eine andere Beurteilung n ä- her gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerich t- liche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unte r- laufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Bewei s- würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätz e verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil e vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183 [insoweit nicht abgedruckt] und vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16, juris Rn. 9). Insbesondere sind die Bewe i- se erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen G e- sichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweiserge b- nis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem erg e- ben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert g e- wertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Ur teil vom 2. Februar 2017 4 StR 423/16 , NStZ - RR 2017, 223 ). 4 . Nach diesem Maßsta b begegnet die Beweiswürdigung des Land - gerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiserwägungen sind lückenhaft, da das Landgericht sich nicht mit den von ihm festgestellten Tats a- chen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte n auseina n- dergesetzt hat. Zudem hat es die erhobenen Beweise nicht erschöpfend g e- würdigt und die einzelnen Beweisergebnisse nicht in eine umfassende Gesam t- abwägung eingestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Landgericht gege n- übergestellten Gesichtspunk te, die für und gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten sprechen, schon die Anforderungen an eine Gesamtwürd i- 7 - 6 - gung erfüllen, weil das übergreifende wertende Element nicht erkennbar ist. Jedenfalls wäre eine solche Gesamtwürdigung lückenhaft. a) Das Landgericht ist im Ansatz hinsichtlich der mittelbar eingeführten Angaben der Vertrauensperson zwar zutreffend von einem lediglich eing e- schränkten Beweiswert ausgegangen und hat gesehen, dass die Bekundungen äußerst sorgfältig und zurückhaltend zu würd igen sind und durch andere g e- wichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage bestätigt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926 Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106; Beschl uss vom 29. November 2006 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 j e- weils m w N ; Sander in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 261 Rn. 83a f.; KK - StPO/Ott , 7. Aufl. , § 261 Rn. 29a). Es hat diese Beweisanzeichen jedoch nicht unter allen für die Entscheidung wesentl ichen Gesichtspunkten erschöp fend gewürdigt. b) Dies gilt zunächst für den Chatverkehr des Angeklagten am Tattag. Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind diesbezüglich lückenhaft, da die Strafk ammer sich im Hinblick auf den Chatverkehr zum Kleidungswe chsel, den sie als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ansieht, nicht mit den von der Beschreibung des Zeugen PHM G. abweichenden Angaben des Zeugen K . zur Bekleidung des Täters auseinandergesetzt hat. Die Stra f- k ammer hat den im Chatverkehr geäußerten Wunsch des Angeklagten, ihm andere Kleidung in das auch von dem gesondert V erfolgten B . bewoh n- te Hotel zu bringen, vor dem Hintergrund der Beobachtung des PHM G . , der Täter habe ein grelles, neonfarbenes Oberteil ge tragen, als naheliegend gewertet (UA S. 19) . Demgegenüber hat der Zeuge K. die Kleidung des Täters als dunkel (schwarz oder blau) beschrieben (UA S. 12 ). Die Strafk ammer 8 9 - 7 - erörtert diesen Widerspruch in der Beschreibung der Kleidung durch die beiden Zeugen nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren (Hilfs - )Erwägung der Strafk ammer in Bezug auf die Plausibilität der zuvor beschriebenen Bitte des Angeklagten im Chat, wenn a uf die Angabe der Zeugin Kö. , einer unbeteiligten Passantin, gegenüb - weiß karierte [ s ] abgestellt werde (UA S. 19). Insoweit kommt hinzu, dass die Zeugin diese A n- gabe in der Hauptverhandlung nich t mehr bestätigt hat, sondern was die Strafk ammer an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter erörtert sich nicht mehr erinnern konnte (UA S. 12). Die Strafk ammer würdigt auch einen weiteren Chat vom Tattag unvol l- sucht mich - . - - . - dass der Angeklagte weder namentlich von der Polizei gesucht worden sei, noch eine Schlägerei polizeilich bekannt geworden sei (UA S. 19 f.) . Eine B e- wertung dieses Chats dahingehend, ob und inwiefern sich daraus Schlüsse für oder gegen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten ergeben, unte r- bleibt hingegen vollständig. Dies hätte vor dem Hintergrund, dass der Angekla g- te lediglich über die Beteiligung an einer Schlägerei, nicht aber über einen Raub schreibt, aber nahe gelegen. Ungewürdigt bleibt auch der weit ere Chat, in dem der Zeuge P. an kann Dir nicht meh r helfen und für die ganze abzieherei mrk kassier ich kein 19). Die Strafk ammer teilt insoweit nicht mit, welche Schlüsse sie 10 11 12 - 8 - hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat und der Täterschaft des Ang e- klag ten daraus zieht. Schließlich trä gt der zeitliche Ablauf des Chatverkehrs d es Angeklagten am Tattag (ab 13. 20 Uhr) nicht die Wertung der Strafk ammer, dass der Ang e- klagte sein Mobiltelefon über den gesamten Tag kaum aus der Hand legte, es jedoch ausgerechnet im Tatzeitraum nicht bediente ( UA S. 20), wenn er sein Mobiltele fon neben der Zeit von 16:30:06 Uhr bis 17:24:41 Uhr insgesamt etwa vier weitere Stunden nicht genutzt hat. c ) Die Strafk ammer schließt zudem nicht aus, dass ein Raub zum Nac h- teil des K. nicht vorgelegen ha ben könnte. Insoweit hätte sich das Lan d- ge richt auch in der gebotenen Gesamtwürdigung damit auseinandersetzen müssen, dass die Aufzeichnungsfunktion der Videokamera nicht funktionierte (UA S. 21) und die Tür zum Ladengeschäft, die normalerweise von inn en ve r- schlossen ist, im Hinblick auf die Anwesenheit von mehreren Personen geöffnet worden und nach deren Verlassen des Geschäfts nicht wieder verschlossen worden war (UA S. 5). Unter diesem Gesichtspunkt wäre weiter zu erörtern g e- wesen, dass der Zeuge K . den gesondert Verfolgten B . , der seine r- seits in Kontakt mit dem Angeklagten stand, kannte (UA S. 16, 22), sowie, dass der Zeuge K . den Täter nicht identifizieren konnte (UA S. 9), vielmehr eine sehr unspezifische Täterbeschreibung abgegeben hat, die auf viele Mä n- ner zutrifft und hinsichtlich eines besonders auffälligen Details (grelles Oberteil) nicht mit der Beschreibung des unbeteiligten Zeugen PHM G . übereinstimmt. Insoweit wäre überdies weiter in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Ze u- ge K. sich darauf berufen hat, ein schlechtes Personengedächtnis zu h a- ben (UA S. 12) und sich in der Hauptverhandlung bei der Frage nach einem möglichen Wiedererkennen des Angeklagten nur kurz und unmotiviert umges e- 13 14 - 9 - hen hat (UA S. 12). I n diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung und w ä- re zu erörtern g ewesen, dass der Zeuge K. nach seinen Angaben unterstellt der Angeklagte wäre der Täter trotz Hantierens mit Händen und Armen beim Anlegen der Uhr vor dem Zeugen die Tätowie rungen an den U n- terarmen nicht wahrgenommen hat. Schließlich hätte es auch der Erörterung des nicht alltäglichen Umstandes bedurft, dass die Uhren der drei Kinder des Zeugen K . gleich zeitig zur Reparatur im Geschäft waren. d ) Die Beweiswürdi gung erweist sich im Übrigen auch deshalb als l ü- ckenhaft, da es das Landgericht versäumt, die Angaben des zunächst als Ze u- gen vernommenen gesondert verfolgten B . gegenüber dem Zeugen KOK R . im Zusammenhang wiederzugeben und zu würdigen. Dessen Ang aben hat die Strafk ammer lediglich punktuell dahingehend erörtert, ob die Bekundu n- gen der Tatschilderung der Vertrauensperson entgegenstehen (UA S. 23 f.). Eine umfassende Darstellung und Würdigung der Angaben des B . wäre aber auch erforderlich gew esen, um diese in Beziehung zu den Angaben des Zeu gen K. zu setzen . e) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerha f- ten Beweiswürdigung beruht. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf Fall C. I. der Urteilsgründe neuer Ver handlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird sich dabei um die Vernehmung der Vertrauensperson als unmittelbarem Zeugen zu bemühen haben (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Ok - tober 1983 GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 125 f.; Urteil vom 16. Apri l 1985 5 StR 718/84, BGHSt 33, 178, 180; Beschluss vom 3. November 1987 5 StR 579/87, BGHSt 35, 82, 85 und Urteil vom 31. März 1989 2 StR 706/88, BGHSt 36, 159, 161; Becker in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 67 mwN ). 15 16 - 10 - II. Die auf die S achrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch im Fall C. II. der Urteilsgründe wegen Verabredung zum beso n- ders schweren Raub keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Allerdings kann der Ausspruch über die insoweit verhän gte Einzelfreiheit s- strafe von drei Jahren keinen Bestand haben, weil sich die Begründung zur Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB z u- grunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hat die Strafkammer verneint. Zur Begründung hat sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen den Angeklagten sprechende Aspekte einbez ogen, unter anderem das von Schuldeinsicht und Reue getragene G e- ständnis des Angeklagten und sein Einverständnis mit der Einziehung von Ta t- mitteln einerseits sowie tatbezogene Umstände, wie die Entwicklung des Ta t- plans durch den Angeklagten , das Scheitern der Tatausführung allein we gen einer Polizeikontrolle und die Vorahndungen de s Angeklagten andererseits. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fä l- le vor und ist wie hier gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgeme i- nen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles t ragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorli e- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den g e- 17 18 19 - 11 - setzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die g e- botene Gesamtabwägung ei nzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwe n- dung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regels trafrahmen zugru n- de legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 2 StR 567/16, juris Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 3 StR 248/16, juris Rn. 5, j e- weils mwN). Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob ein minder schwer er Fall anzunehmen ist, weil bei dem Angeklagten der gesetzlich verty p- te Strafmilderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorliegt. Über den Strafausspruch im Fall C . II. der Urteilsgründe ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegen den Feststellungen sind rechtsfehlerfrei g e- troffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch st e- hende ergänzende Feststellungen sind zulässig. III. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall C. I. der Urteilsgründe und des Strafausspruchs im Fall C. II. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafe n- ausspruch die Grundlage. 20 21 22 - 12 - Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben. Raum Bellay RinBGH Dr. Fischer befi n- det sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Bär Hohoff 23
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