BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 330/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München I vom 21. März 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehung s - anstalt angeordnet und bestimmt, daß 11 Jahre der Freiheitsstrafe vor der U n - terbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht gegebene Begründung für die nach § 67 Abs. 2 StGB getroffene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge trägt den Vorwegvollzug von 11 Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel nicht. - 3 - 1. Richtschnur fr die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinte r - esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des schtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen daue r - haften Erfolg verspricht. Gerade bei lngerer Strafdauer muû es darum gehen, den Angeklagten frhzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvol l - zug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begrndung. Steht zu besorgen, daû der an die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den Maûreg e - lerfolg wieder zunichte machen könnte, so mssen dafr berzeugende Gr n - de vorliegen (vgl. Senat, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 - m.w.N.). 2. Das Landgericht hat zwar - mit am Einzelfall ausgerichteten Erwgu n - gen - die Umkehrung der grundstzlich vorgeschriebenen Vollstreckungsre i - henfolge mit der Notwendigkeit der Verstrkung des Motivationsdrucks bei dem Angeklagten begrndet und auch noch eine mögliche Gefhrdung des Ther a - pieerfolgs durch anschlieûenden Strafvollzug angesprochen. Es hat jedoch nicht hinreichend belegt, warum ein Vorwegvollzug der Strafe ber den ung e - wöhnlich langen Zeitraum von 11 Jahren erforderlich ist, um bessere Heilung s - aussichten fr den Angeklagten zu begrnden. Es htte hierzu nherer Darl e - gungen und der Mitteilung der entsprechenden Anknpfungstatsachen bedurft. Konkret nachvollziehbare Grnde fr einen derart langwierigen vorausgehe n - den Strafvollzug sind auch sonst nicht erkennbar. Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, der lange Vorwegvollzug sei deshalb notwendig, weil die Prognose offen ist, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet werden, so wrde dies nicht ausreichen, um eine Abweichung von dem geset z - - 4 - lichen Grundsatz zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichterer 10). Aber auch wenn man unterstellt, daû das Landgericht - dem Sachve r - stndigen folgend - eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s - anstalt vor dem Ablauf von 11 Jahren Strafvollzug nicht fr gerechtfertigt halten konnte, htte in diesem Fall die Prfung nahegelegen, ob fr die Anordnung der Unterbringung im maûgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das e r - kennende Gericht berhaupt die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. hierzu Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 10 f.) bestanden hat. Um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls auch i n - soweit die gebotene Prfung zu ermglichen, hat der Senat den gesamten Maûregelausspruch aufgehoben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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