BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 330/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr deutscher Staatsangeh366riger gewesen, hat sich nicht best344-tigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingehol-ten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umst344nde keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass die deutsche Staatsan-geh366rigkeit des Angeklagten nach den 247247 25 oder 28 StAG entfallen sein k366nnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entge-gen getreten. Soweit die Revision r374gt, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von der in 247 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch - 3 - zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu f374nfzehn Jahren zu erkennen, liegt in Anbetracht der au337ergew366hnlichen Umst344nde des Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Be-achtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht al-lein auf das hohe Ma337 der Tatschuld abgestellt, sondern unter W374rdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des Angeklagten gegen374ber dem Sachverst344ndigen im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung handelt, der nicht mehr wesentlich pr344gbar und auch nicht spezialpr344ventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Se-nat hinzunehmen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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