BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 gemß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Traunstein vom 24. September 2002 mit den zugehörigen Festste l lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und ba n - denmßigen Einschleusens von mehreren Auslndern in zehn Fllen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angekla g ten hat mit einer Verfahrensrüge (§ 261 StPO) Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Ang e - klagte im Rahmen einer vielköpfigen Schleuserorganisation zusammen mit seiner Ehefrau gegen Bezahlung von seiner Bar in S. /Schweiz aus Auslnder, die nicht die für einen Aufenthalt in Deutschland erforde r - lichen Papiere hatten, an Fahrer, welche die Einreisewilligen von Italien nach Deutsc h land brachten. - 3 - Dazu gewann der Angeklagte C. , St. und J. . In der Zeit vom 19. Mai 1999 bis zum 5. Juni 1999 fhrte C. zwei Schleusungsfahrten durch mit fnfzehn bzw. sieben Auslndern. Am 2. Juli 1999 transportierten C. und St. dreiundzwanzig Jugoslawen ber den Grenzbe r - gang Kiefersfelden-Autobahn illegal nach Deutschland. Zwischen dem 30. September und dem 18. November 1999 schleuste J. sech s - mal jeweils mindestens vier Auslnder und am 28. November 1999 drei Jugoslawen und vier Iraner. Die gestndigen Fahrer wurden wegen ihrer Taten - J. bislang nur wegen der Tat vom 28. November 1999 - b e - reits rechtskrftig zu vergleichsweise geringen Freiheitsstrafen veru r teilt. II. Das angefochtene Urteil hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. a) Die Beweiswrdigung des Landgerichts ist lckenhaft, wie die zulssig erhobene Verfahrensrge aufweist. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daû das Landgericht ein wesentliches Ergebnis der Beweisau f - nahme - hier eine als wahr unterstellte Behauptung - nicht in die Bewei s - wrdigung eingestellt und nicht erwogen hat. aa) Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschlieûlich auf den Angaben der drei oben genannten Fahrer, die den Angeklagten j e - weils als Auftraggeber identifizierten. Den Urteilsgrnden ist zwar nicht zu entnehmen, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Der Gesamtzusammenhang ergibt jedoch, daû gestndige Einlassungen j e - - 4 - denfalls nicht vorlagen. Die Feststellungen zur Tatbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten, die sich noch in Italien in Auslieferungshaft befindet, basieren vor allem auf Angaben des C. . In der Hauptve r - handlung gegen den Angeklagten konnte nur der Zeuge St. als Zeuge vernommen werden. C. und J. erschienen nicht, obgleich beide die Ladung in der Schweiz erhalten ha t - ten. Deren polizeiliche und richterliche Aussagen (in den gegen diese gerichteten Verfahren) wurden verl e sen. bb) Der Angeklagte beantragte whrend der Hauptverhandlung, Rechtsanwalt Ce. aus Lugano zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, daû C. am 12. Mrz 2001 be i Rechtsanwalt Ce. erschienen ist und folgende - schriftliche und von C. u n - terschriebene - E r klrung abgegeben hat: Mit heutigem Datum werde ich von Frulein G. Da. , Tochter der G. Sl. , in Kenntnis geset zt, dass letztere von den italienischen Behrden auf Anweisung der deutschen Behrden wegen Verletzung des deutschen Bundesgesetzes ber die Einwa n - derung festgenommen worden ist. Fr dieses Vorgehen haben die Behrden auch von Protokollen Gebrauch gemacht, die angeblich von mir diktiert und unterschrieben worden sind. Aus diesem Grund erklre ich hiermit, dass meine Bekanntschaft mit Frau G. Sl. sich allein auf die Tatsache beschrnkt, dass ich seit ber 10 Jahren Kunde des Cafés bin, das dem Ehemann der oben genan n - ten Person gehrt. Ich erklre daher, dass die Protokolle, die meine persnlichen Daten angeben, nicht der Wirklichkeit entsprechen, da die Vergehen, fr die mich die deutschen Behrden zu einer Fre i - heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt haben, ohne Beihilfe der oben erwhnten G. SL. , bosnische Staatsbrgerin, 1956, wohnhaft in S. Schweiz begangen wurden, und ich best - tige, dass ich nie davon Kenntnis hatte, dass G. Sl. diese - 5 - Arten illegaler Aktivitten ausgebt htte. (So der Wortlaut der Übersetzung des ebenfalls bergebenen Originals in italienischer Sprache.) Die Vernehmung des Zeugen hat die Strafkammer gemû § 244 Abs. 3 Satz 2 letzte Alt. StPO abgelehnt. ¹Das Beweisthema wird als wahr unte r stellt. In den Urteilsgrnden findet sich zu der als wahr unterstellten Ta t - sache kein Wort. Die Erklrung wird nicht erwhnt. cc) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Beweiswrdigung sind alle in der Hauptverhandlung erhob e - nen Beweise zugrunde zu legen (§ 261 StPO). In den schriftlichen U r - teilsgrnden muû sich dies widerspiegeln unter Darlegung der wesentl i - chen Aspekte der Beweisfhrung, soweit dies zu deren Verstndnis und zur Überprfung des Urteils notwendig ist (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweiserhebungen, die sich fr die Beweisfhrung als bedeutungslos herausstellen, bedrfen keiner Erwhnung. Dies gilt auch fr - zunchst als erheblich angesehene - entlastende Tatsachen, deren Vorhandensein nach einem entsprechenden Beweisantrag als wahr unte r stellt wurde. Die Urteilsgrnde mssen sich somit nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswrdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Grnden ohne ausdrckliche Errterung - 6 - der als wahr unterstellten Tatsache die berlegungen des Gerichts zur Beweisfhrung lckenhaft bleiben (BGHSt 28,310,311; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung, unzureichende, 11; BGH NStZ-RR 2001,261). Hier war zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit des ¹Zeugenª C. eine Auseinandersetzung mit seiner bei Rechtsanwalt Ce. in Lugano am 12. Mrz 2001 abgegebenen schriftlichen Erklrung im Rahmen der Beweiswrdigung unverzichtbar. Die Strafkammer sttzte nicht nur den Schuldspruch im ersten Ta t - komplex ausschlieûlich auf diesen Zeugen. Sie sah durch seine Angaben zudem die Glaubwrdigkeit des Zeugen St. besttigt und meinte deshalb einem Alibibeweis fr die -gewichtigste- Tat am 2. Juli 2001 durch Vernehmung eines Auslandszeugen gemû § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht nachgehen zu mssen. Demgegenber bezichtigte sich C. in seiner schriftlichen Erkl rung nunmehr der Lge, er habe die Ehefrau des Angeklagten mit seinen Angaben in Deutschland zu U n - recht belastet. Darber hinaus distanzierte sich C. von se i - nen frheren Angaben insgesamt. Dies htte eingehender Errterung b e - durft. In diese wre einzubeziehen gewesen, daû C. es vo r - gezogen hatte, in der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen, deshalb auf die Verlesung seiner frheren Aussagen bei Polizei und Richter zurc k - gegriffen werden muûte und daû es sich dabei lediglich um Beschuldi g - tenvernehmungen ha n delte. Die Lcke in der Beweiswrdigung wird nicht durch die Verweisung in den Urteilsgrnden ¹auf den Beschluû der Kammer in der Hauptve r - - 7 - handlung zu diesem Beweisantragª im Zusammenhang mit den Darlegu n - gen zum Verzicht auf die Ladung des als Alibizeuge benannten Professor Dr. Jo. , Belgrad. Eine Verweisung auf andere Dokumente ist in den Urteilsgrnden nur im Umfang des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, d.h. bei A b - bildungen, statthaft. Hinweise auf Schriften sind in den Urteilsgrnden fr das Revisionsgericht grundstzlich unbeachtlich (vgl. LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 9). Zwar teilt hier die Revisionsbegrndung mit einer der Verfahrensrgen den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mit, so daû der Senat von dessen Inhalt Kenntnis hat. Doch gengen auch die darin enthaltenen knappen Ausfhrungen zur Glaubwrdigkeit des C. nicht. Der Satz, ¹Dessen Glaubwrdigkeit wird trotz der vorgelegten Erklrung von ihm bezglich einer falschen Mittterschaft von Frau G. vom Gericht bezglich seiner Aussage gegen G. nicht bezweifeltª, mag ein mgliches Ergebnis der gebotenen Errterung wiedergeben, e r - setzt diese aber nicht. Der Senat vermag nicht auszuschlieûen, daû die Strafkammer bei Einbeziehung der Erklrung des C. in die Beweiswrdigung dessen Angaben auch hinsichtlich des Angeklagten anders beurteilt h t - te. Damit ist auch eine andere Bewertung der Aussagen der Zeugen St. und J. nicht auszuschlieûe n. Auf den Angaben dieser drei Personen beruht das Urteil. Die Sache muû deshalb insgesamt neu ve r - handelt und entschieden we r den. b) Auf die weiteren Rgen kommt es deshalb nicht mehr an, insb e - sondere nicht auf die ebenfalls beanstandete Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Professor Dr. Jo. , Belgrad, zum Beweis dafr, - 8 - daû sich der Angeklagte vom 15. Juni bis zum 8. Juli 1999 -also auch whrend der Haupttat am 2. Juli 1999- im ¹Serbischen Klinikzentrumª in Belgrad befand gemû § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Ob der dazu vorgelegte ¹Entlassungsscheinª echt ist bzw. ob der Angeklagte whrend der ang e - gebenen Zeit tatschlich in der Klink in Belgrad lag, wird die nunmehr mit der Sache befaûte Strafkammer sinnvollerweise schon vor der Hauptve r - handlung im Freibeweis herauszufinden versuchen. Denn zur Klrung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht auch das Freib e - weisverfahren zur Verfgung (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2, Au s - landszeuge, 5 und 6). Herr RiBGH Nack ist erkrankt. Schfer Schfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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