BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 331/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 9. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Befangenheitsr374ge gegen die 334bersetzerin D. nach 247 74 StPO i.V.m. 247 191 GVG ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Hinsicht-lich der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausf374hrun-gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Ma337geblich ist, dass die Interpretationen in den Pro-tokollen als solche gekennzeichnet sind. Der Senat h344lt an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisi-onsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter sei-nem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]). Selbst wenn aber die 334bersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begr374ndet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung - 3 - einer sachverst344ndigen 334bersetzerin zur notwendigen Ermitt-lungsarbeit f374r erforderlich h344lt, so ist es gerade der Sinn, dass beide zusammen arbeiten. Im 334brigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermitt-lungsverfahren t344tige 334bersetzerin, das erst ca. sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmiss-br344uchlich sein. Der Senat weist darauf hin, dass die Anh366rung der 334bersetzerin vor der Entscheidung 374ber den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber an-gebracht sein kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 74 Rdn. 17). Hier h344tte sie auf einfache Weise Kl344rung dar374ber brin-gen k366nnen, von wem die Anmerkungen stammen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy