BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen (bezogen auf Heroingemische mit einem Wirkstoffgehalt von in einem Fall 27 %, in den anderen F344llen von mindestens jeweils 30 %, in einem Fall etwas h366her, im Gewicht zwischen etwa 300 g und 550 g) und einem Fall des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (bezogen auf ein Kokaingemisch von 300 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 1 Seine auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. F374r die - nach forensischer Erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende - Behauptung, entgegen 247 226 StPO sei am zweiten Verhandlungstag kein Proto-kollf374hrer anwesend gewesen (247 338 Nr. 5 StPO), gibt es keine nachvollziehba-ren Anhaltspunkte. Das Hauptverhandlungsprotokoll beweist das Gegenteil. Da-nach wurde die unterbrochene Hauptverhandlung 204in gleicher Besetzung wie Bl. 2 des Protokolls fortgesetzt223. Bl. 2 ergibt, dass am ersten Hauptverhandlungs-tag Justizangestellte M. als Protokollf374hrerin mitgewirkt hat. Die Revision, die diesen Hinweis f374r nicht 204ausreichend223 h344lt, verkennt offenbar, dass bei Fortset- 3 - 3 - zungsterminen die Namen der gem344337 247 272 Nr. 2 StPO im Protokoll zu nennen-den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholt werden m374ssen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 462/00, BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 24; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., 247 272 Rn. 2). Ebenso wenig wie der genannte Hinweis spricht der von der Revision f374r auch nicht ausreichend gehaltene, nach ihrer Bewertung 204unleserliche Namenszug223 am Ende des Protokolls von diesem Verhandlungstag daf374r, dass ihre Behauptung der Wahrheit entspr344che. Abge-sehen davon, dass die allein behauptete blo337e Unleserlichkeit einer Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist (vgl. zur Unterschrift eines Richters unter einem Urteil BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1; zur Unterschrift eines Verteidigers unter einer Revisionsbegr374ndung BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319), spr344che eine solche Unterschrift unter einem Protokoll offensicht-lich nicht daf374r, dass der Eindruck erweckt werden soll, es sei eine in Wirklichkeit abwesende Person bei der Protokollierung anwesend gewesen. Darauf, dass, so der Generalbundesanwalt, die Unterschrift von Frau M. durchaus lesbar ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Am 22. M344rz 2010 wies die Strafkammer durch ein Vorsitzendenschrei-ben an die Verteidiger auf ihre Auffassung hin, dass die Angaben des Angeklag-ten 204keine Einlassung im Sinne einer Verst344ndigung223 seien; deshalb sei die Strafkammer 204nicht an (205) Zusagen 374ber bestimmte Freiheitsstrafen gebunden223. Im n344chsten Hauptverhandlungstermin wurde der Angeklagte befragt, 204ob die bisherigen Aussagen aufrechterhalten (blieben) oder nicht223. Im Falle der Best344ti-gung 204ohne den Hintergrund einer m366glichen Verst344ndigung223 stehe 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ihrer Verwertung nicht entgegen. In der Hauptverhandlung vom 30. M344rz 2010 wurde dieser Brief verlesen und der Angeklagte wie angek374ndigt be-fragt. Er erkl344rte, so auch die Revision, 204dass es bei seinen bisherigen Angaben verbleibe und er diese weiterhin zum Inhalt seiner Einlassung macht223. 4 - 4 - a) Hierauf gest374tzt meint die Revision zun344chst, eine Losl366sung von einer fr374heren Zusage m374sse in Form eines Beschlusses geschehen (so auch Niem366l-ler in Niem366ller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verst344ndigung im Strafverfah-ren, 247 257c StPO Rn. 113). Ob dies zwingend oder nur zweckm344337ig ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 257c StPO Rn. 29 204am besten in Form eines Beschlusses223), mag dahinstehen, da die Verlesung des Briefes der Sache nach die Verk374ndung eines Beschlusses ist. Der Umstand, dass dies schon zuvor den Verteidigern - letztlich um aus Gr374nden der F374rsorgepflicht eine Vorbereitung auf das f374r den n344chsten Hauptverhandlungstag vorgesehene Geschehen zu erm366g-lichen - in Form eines Briefs angek374ndigt wurde und dieser Brief dann nicht um-formuliert und ausdr374cklich als Beschluss bezeichnet wurde, 344ndert daran nichts. An der in einer derartigen Verfahrenslage entscheidenden Rechtsklarheit f374r die Beteiligten (Niem366ller aaO) k366nnen hier keine Zweifel bestehen. 5 b) Insbesondere ergibt sich aus diesem Beschluss (Brief) mit gebotener Klarheit, dass die Strafkammer fr374here Aussagen f374r unverwertbar hielt und sie nur im Falle einer best344tigenden Wiederholung ber374cksichtigen w374rde, die in Kenntnis des Umstandes, dass eine Vereinbarung nicht mehr im Raum steht, erkl344rt worden ist. Im Blick auf diese vorangegangene eingehende und pr344zise Belehrung bestehen auch unter Ber374cksichtigung des gesamten hierauf bezoge-nen Revisionsvorbringens gegen die Verwertung der Aussagen vom 30. M344rz 2010 keine rechtlichen Bedenken. Die vorangegangenen Aussagen hat die Strafkammer entsprechend ihrer Ank374ndigung nicht verwertet, anderes behaup-tet auch die Revision nicht. Daher kann auf sich beruhen, dass, so die Revision, der Angeklagte vor Abgabe dieser dann nicht verwerteten Aussagen nicht gem344337 247 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war. Es ist im Blick auf das nachfolgende Verfahrensgeschehen nicht erkennbar, wie sich ein solcher Verfahrensversto337 noch ausgewirkt haben k366nnte. 6 - 5 - 3. Insbesondere hinsichtlich der festgestellten Bandenabrede haben Er-kenntnisse aus im Lauf des Ermittlungsverfahrens angefallenen 334berwachungs-protokollen Bedeutung. 334ber einen Teil dieser Protokolle wurde in der Hauptver-handlung Beweis erhoben, hinsichtlich eines anderen n344her gekennzeichneten Teils wurde ein Selbstleseverfahren angeordnet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung stellte der Vorsitzende nach dessen Abschluss fest, dass die Sch366ffen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der genannten Urkunden hatten. Hier-auf gest374tzt macht die Revision geltend, die in Rede stehenden Urkunden, die, wie sie behauptet, aber nicht n344her ausf374hrt, in das Urteil eingeflossen seien, seien nicht ordnungsgem344337 in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden. 7 a) Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der R374ge bestehen nicht. 8 (1) Allerdings wurde die genannte Feststellung in der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2010 getroffen, nicht, so aber die Revision, im Termin vom 13. Juli 2010. Dies ist unsch344dlich, da es auf den exakten Zeitpunkt in der Hauptver-handlung hier nicht ankommt. Da zur Glaubhaftmachung einer geltend gemach-ten Verfahrensr374ge Beweismittel, wie etwa Aktenstellen, 374berhaupt nicht ange-geben werden m374ssen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, BGH StV 2007, 569), f374hrt auch die Angabe einer falschen Aktenstelle als Beleg f374r einen tats344chlich geschehenen, aus einer anderen Stelle der Akten ersichtlichen Vorgang nicht dazu, dass die entsprechende R374ge nicht zul344ssig erhoben w344re. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass der entsprechende Hinweis in der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft sachgerecht ist, da er die 334berpr374fung der tats344chlichen Grundlagen des Revisionsvorbringens erleichtert hat. 9 (2) Der Generalbundesanwalt hat erwogen, ob die in Rede stehende Fest-stellung Teil der Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens sei. Dann sei, so folgert 10 - 6 - er aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 (1 StR 422/10), die R374ge unzul344ssig, da der Angeklagte nach der genannten Feststellung durch den Vor-sitzenden keine Entscheidung des gesamten Spruchk366rpers herbeigef374hrt h344tte. Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Feststellungen, die nach Ab-schluss der Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens hier374ber zu treffen sind, Teil der Durchf374hrung dieses Verfahrens sind. Im 334brigen lag jener Entscheidung zu Grunde, dass erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht wurde, aus in der Person des Angeklagten liegenden Gr374nden h344tte kein Selbstleseverfahren an-geordnet und/oder so, wie geschehen, durchgef374hrt werden d374rfen. Mit dem hier vorliegenden Fall, dass sich der Angeklagte gegen die f374r ihn nur aus dem Pro-tokoll ersichtliche Art der Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens durch die Rich-ter wendet, ist jener Fall auch und gerade im Blick auf eine Notwendigkeit, schon in der Hauptverhandlung vorgesehene M366glichkeiten zu nutzen, auf die Beseiti-gung von dann im Revisionsverfahren geltend gemachter Fehler hinzuwirken, nicht vergleichbar. (3) Der Generalbundesanwalt hat Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der R374ge auch deshalb geltend gemacht, weil die Revision nicht vortr344gt, dass f374r zahlreiche 334berwachungsprotokolle nicht das Selbstleseverfahren angeordnet wurde, sondern hier374ber in der Hauptverhandlung Beweis erhoben wurde. Daher k366nne der Senat den Einfluss der Verlesung der nicht mitgeteilten Protokolle auf die 334berzeugungsbildung der Kammer nicht pr374fen. 11 Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Aus den nicht vorgetragenen Be-weiserhebungen k366nnen sich m366glicherweise Gesichtspunkte daf374r ergeben, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Fehler nicht beruhen kann. Sowenig ein Revisionsf374hrer in der Regel zum Beruhen des Urteils auf dem geltend ge-machten Verfahrensfehler vortragen muss - mag auch solcher Vortrag je nach Fallgestaltung zweckm344337ig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 12 - 7 - - 1 StR 587/09; BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1, 3 Nr. 4 jew. mwN) -, so wenig ist eine R374ge deshalb nicht zul344ssig erhoben, weil Tatsachen, die ge-gen ein Beruhen sprechen k366nnten, nicht vorgetragen sind. Der unterbliebene Vortrag hierzu ist nicht mit dem je nach den Umst344nden des Falles erforderlichen Vortrag zu 204r374gevernichtenden Umst344nden223 (z.B. der Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung, in dem ein fr374herer, der R374ge zu Grunde liegender Ver-fahrensvorgang wiederholt wurde) oder 204Negativtatsachen223 (wenn eine dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt) zu vergleichen (vgl. Sander/Cirener aaO Nr. 3c, d; Mosbacher NStZ 2008, 263 jew. mwN). b) Der geltend gemachte Rechtsfehler liegt vor. 13 Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend fol-gendes ausgef374hrt: 14 204Die Durchf374hrung eines Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Ver-fahrensf366rmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (247 274 StPO). Die Feststellung, dass die Sch366ffen Gelegenheit hatten, von den im Selbstleseverfahren eingef374hrten Urkunden Kenntnis zu nehmen (Feststellung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung 205), belegt im Umkehrschluss, dass die Berufsrichter diese Gelegenheit nicht hatten (vgl. BGH wistra 2010, 31). Au-337erdem gen374gt, wie die Revision zutreffend bemerkt, die Gelegenheit zur Kennt-nisnahme nur f374r weitere Verfahrensbeteiligte, f374r Berufsrichter und Sch366ffen muss [unterschiedslos] die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (247 249 Abs. 2 Satz 1 StPO)223. 15 Die dienstliche Erkl344rung des Vorsitzenden, wonach 204sowohl die Berufs-richter als auch die Sch366ffen (205) hinsichtlich der Urkunden (205) nicht nur Gele-genheit zur Kenntnisnahme hatten, sondern auch Kenntnis von den Urkunden 16 - 8 - genommen haben223, ist im Ansatz nicht geeignet, die alleinige Beweiskraft des Protokolls (247 274 StPO) in Frage zu stellen. Anhaltspunkte f374r die Grundlage ei-nes - zu Recht nicht durchgef374hrten - Protokollberichtigungsverfahrens (BGH - Gro337er Senat f374r Strafsachen -, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298), also etwa daf374r, dass die gebotenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, aber versehentlich nicht protokolliert wurden, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09; BGHSt 54, 37; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09 mwN). c) Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil auf dem genannten Feh-ler beruht. In den Urteilsgr374nden wird in den unterschiedlichsten Zusammenh344n-gen, insbesondere aber hinsichtlich der strukturellen Verbindung des Angeklag-ten mit weiteren T344tern, h344ufig auf die Aussagen von (etlichen) Polizeibeamten verwiesen, die jeweils im Einzelnen 374ber ebenfalls geschilderte Einzelerkenntnis-se hinaus die Gesamtergebnisse der von ihnen ausgewerteten 334berwachungs-erkenntnisse dargelegt haben. All dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt. Anhaltspunkte daf374r, dass die von der Revision mitgeteil-ten 334berwachungsergebnisse spezielle konkrete Erkenntnisse enthielten, die, ohne von den insbesondere durch die Polizeibeamten eingef374hrten Gesamter-gebnissen umfasst zu sein, in irgendeinem Zusammenhang auf die Urteilsfest-stellungen Einfluss gewonnen h344tten, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision 344u337ert sich hierzu nicht konkret. Dies ist, wie dargelegt, rechtlich nicht geboten. Das Vorbringen ist aber auch nicht geeignet, das dargelegte Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Beruhenspr374fung in Frage zu stellen. 17 4. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet. 18 Zum Schuldspruch ist lediglich anzumerken, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Bem374hungen, auch noch mit Kokain zu handeln, bereits konkrete 19 - 9 - Erwerbsvereinbarungen getroffen hatte. Zweifel an vollendetem Handeltreiben bestehen daher nicht. Der Wirkstoffgehalt, von dem die Strafkammer bei dem nicht sichergestellten Kokaingemisch von 300 g ausgegangen ist, erscheint sehr gering (vgl. demgegen374ber K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 29a Rn.116 ff. mwN). Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. F374r eine Anwen-dung von 247 64 StGB, deren Unterlassung den Angeklagten ohnehin nicht be-schwert, fehlen, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei darlegt, die Grundlagen, weil der Angeklagte 204bewusst einen weit 374berh366hten Drogenkonsum behauptet, um (205) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (...) zu erreichen223. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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