BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33 /15 vom 20. Mai 2015 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 261 Abs. 1 Satz 1 Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 26 1 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist. BGH, Be schluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15 - LG Mannheim in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a. - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Di e Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 24. September 2014 werden als unb e- gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untr eue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte w e- gen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht Verfallsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende: 1. Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Ang e- klagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in 149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. 1 2 3 - 4 - a) Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V . eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich w aren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herr ührte (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB). Gege n- stand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auf l., Band 4 , § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, D ie Tatobjekt e der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT - Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.). Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Gu thaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungsei n- gängen als auch aus den Untreue - und Betrugsstraftaten des Angeklagten r e- sultierten. Jedenfalls bei den von dem Landgericht festgestellten Anteilen des Zufl usses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorli e- gend keiner Festlegung, ob es in Fäll en der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des delikt i- schen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können. 4 5 - 5 - Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, B e- schluss vom 20. Januar 2005 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissensch aft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f. ; siehe auch Neuheu s er aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 52) vielfach vertretenen Auffassu ng. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vort a- ten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der En t- s tehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (ebe n- so Altenhain aaO § 261 Rn. 76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Ei n- führung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Verm i- schung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insg e- samt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (BT - Drucks. 12/3533 S. 12 re.Sp. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstell ung hat in den e- schluss vom 18. Februar 2009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 210 Rn. 12 15). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Verm ö- gensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz - und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT - Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischun gskonstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso OLG Karlsruhe aaO, Altenhain aaO; insoweit auch Neuheuser aaO; Lei p/Hardtke wistra 1997, 281, 284 ). Die notwendige Begrenzung (vgl. BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolgt , indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig u n- erheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall. 6 - 6 - b) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Ve r- wendens i . S . v . § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsg e- mäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei allen im Einzelnen durch das Landgericht festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf de m Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136 139, 141 146, 148, 149), der Barabhebung (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigu n- gen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von Einzugse r- mächtigungen (Taten 133, 135 und 140) der Fall. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von Einzugse r- mächtigungen selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angeno m- men, wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben. c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, B e- schluss vom 26. Januar 2012 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Gel d- wäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathan d- lungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 200 8 , 492, 496). Dass das Landgericht die vorgenannten V a- rianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M . AG begebenen Scheck auf der Rückseite unte r- 7 8 9 - 7 - schrieb, um ihrem mitangek lagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto einzureichen, unterstützte sie diesen vorsät z- lich bei dessen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M . AG. a) Bei der Bemessung der Einzelstra fe von 120 Tagessätzen wegen di e- ser Tat hat das Landgericht zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 i . V . m . § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i . V . m . § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, wei l die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuung s- pflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilf e nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, so n- dern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 [4] 1 61 Ss 30/12 [67/12], StV 2013, 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U . GmbH, einer zum M . - Konzern geh ö- renden Gesellschaft, war (UA S. 6 und 7), begründete keine eigene Verm ö- gensbe treuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschä digten M. AG. b) Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat en t- standenen Schadens für die M . AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche d er Angeklagten hat es im Vorgehen ve r- 10 11 - 8 - S. 87 f.). Angesichts des Umfangs des Untreueschadens hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes keine geringere Einzelstrafe verhängt. c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der Tat 112 zudem die tatbestandl i- chen Voraussetzungen eine r Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB in den Tatvarianten des Verschaffens und Verwahrens vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungs grund und als Konku r- renzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher S e- nat, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein Miebach in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 46 Rn. 162 ). Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts - und Schuldgehalt der Be i- hilfe dadurch bee influsst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen e i- ner Gesellschaft richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitg e- berin der Angeklagten. 3. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Ang e- klagten geboten ihre persö nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 42 12 13 14 - 9 - Rn. 11; Satzger/Schmitt/Widmaier/Mosbacher, StGB, 2. Aufl., § 42 Rn. 4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren. 4. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine g e- samtschuldnerische Haftung beider An geklagten in den Urteilsgründen festg e- stellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 1 StR 22/13, NStZ - RR 2013, 254, 255 mwN). Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer 15
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