ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33 / 1 7 vom 23. August 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d er Rechtsmittel, an eine andere Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterzi e- hung in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten B . ha t es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. D en Angeklagten S . hat es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt , von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel h a- ben in vollem Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den Angeklagten um den Generaldirektor (B . ) und den Einkaufsleiter (S . ) der in den Niede r- lan den ansässigen Firma P. . Ende des Jahres 2009 nahmen die Angeklagten Kontakt zu dem Zeugen R . auf, der wie sie seit Jahren in der Altmetall - und Schrotthandelsbranche tätig war und in Deutschland lebte. R . hatte gute Kontakte zu Mitarbeitern von deutschen Großabnehmern, die Altmetallbestände aufkauften. Um Umsatzsteuer hinterziehen zu können, v e r- einbarten die Angeklagten mit R . Die Angeklagten wollten in den Niederlanden über die Firma P . Kupfer in großen Mengen kaufen und an einen Großabnehmer in Deutschland veräußern. Ein direkter Verkau f in Deutschland kam für sie nicht in Betracht, weil die Marktpreise für Kupfer in den Niederlanden höher lagen als die Nettoeinkaufspreise in Deutschland. Das Kupfer sollte daher zum Schein zunächst an ein Unternehmen in Deutschland verkauft werden. Der G eschäft s- nach den zeit - lichen und preislichen Vorgaben der Angeklagten an einen deutschen Gro ß- abnehmer herantreten und das Kupfer im Namen des Scheinunternehmens verkaufen. Dieser Zwischenerwerb s ollte vorgeschoben werden, damit der Großabnehmer nicht nur die Nettopreise, sondern wie bei jedem innerdeu t- schen Handelsgeschäft auch die Umsatzsteuer ausbezahlt. Die Angeklagten und der Zeuge R . wussten, dass die von dem Großabnehmer ausbeza h l- ten Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer höher lagen als die Einkaufspreise in eine ordnungsgemäße Versteuerung der Umsätze und Abführung der Umsat z- steuer nicht erfolgte n . Denn d ie Angeklagten benötigten einen Teil der Umsat z- 2 3 - 4 - steuer, um die Kosten des Einkaufs des Kupfers in den Niederlanden zu d e- cken, weil der Einkaufspreis über dem Nettoeinkaufspreis des Erwer bers in Deutschland lag. R. und einen Strohmann kümmern; die Geschäfte dieses Unternehmens wollten die Ange klagten und R. dann gemeinsam, aber arbeitsteilig lenken. Über die Aufteilung der Bargeldsummen, die vom Großabnehmer in Deutschland g e- zahlt wurden, trafen die Angeklagten mit R . folgende Vereinbarung: Der Nettoeinkaufspreis und zwei Drittel des auf die Umsatzsteuer entfallenden B e- trages sollten an die Angeklagten zurückfließen, um den Einkauf des Kupfers in den Niederlanden finanzieren zu können. Das restliche Drittel der ausbezahlten Umsatzsteuer sollte unter den Angeklagten einerseits und R . anderers eits hälftig aufgeteilt werden. In Umsetzung dieses Modells fanden von Februar bis Mai 2010 zunächst Kupferliefe rungen über die St. GmbH (im Folgenden : SH . GmbH) an die T. GmbH statt. Die im September 2009 gegründete SH. GmbH übte keine Gesc häftstätigkeit mehr aus. R. gewann den Geschäft s- füh rer der SH. Gmb H, den Zeugen L. , der keine Kenntnisse im Alt - metallhandel hatte, sich als Strohmann an dem Geschäftsmodell zu beteiligen. dem Zeugen R . liegen sollte, kam dem Zeugen L . die Aufgabe zu, bei der Anlieferung von Ku pfer die Geldbeträge an der Kasse der T . GmbH entgegenzunehmen. Die Geschäfte wurden wie folgt abgewickelt: Die Angeklagten kauften bei niederländischen Lieferanten in großem Umfang Ku p- fer ein. Mit R . standen sie in ständigem telefonischen Kontakt, um die Ein - und Verkaufspreise abzustimmen. Sie erstellten dann Rechnungsunterlagen für die Firma P . in den Niederlanden, wonach sie das Kupfer an die SH . GmbH verkauften. Tatsächlich fanden ein Verkauf und eine Lieferung an 4 - 5 - die SH . GmbH nicht statt. Vielmehr wurde das Kupfer, nachdem R . mit dem Chefeinkäu fer der T. GmbH, dem Zeugen G. , die Nettoei n- kaufspreise verhandelt hatte, auf Veranlassung der Angeklagten durch niede r- ländische Speditionen dir ekt zu r T . GmbH geliefert . G . ging dabei da von aus, dass die SH. GmbH Vertragspar tner der T. GmbH wurde. Da es den Angeklagten wegen der Höhe der hinterzogenen Umsatzste u- er zu riskant wurde, weitere Kupferlieferungen über die SH . G mbH abzuw i- ckeln, wurden im Zeitraum Juni und Juli 2010 weitere in gleicher Weise durc h- geführte Kupfergeschäfte unter Einschaltung des neuen Strohmann s W . vorgenommen. W . , der ebenfalls keine Erfahrung im Altmetal lhandel hatte, war bereit, sein Einzelunternehmen gegen eine geringf ü- wenn er die Führung seines Unternehmens den Angeklagten und dem Zeugen R . überließ, trat er jedenfalls bei de r Anlieferung des Kupfers an der Kasse der T . GmbH als Inhaber seines Einzelunternehmen s auf. Insgesamt erwarb die T . GmbH im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 GmbH und W . Kupfe r zum Nettopreis von insgesamt 2.9 6 2.627,85 Euro zuzüglich 562.899,30 Euro Umsatz steuer. Die T. GmbH zahlte nach jeder Einzellieferung die Ne t- topreise und die Umsatzsteuer in bar aus, wobei jeweils die Strohmänner L. bzw. W. das Bargeld an der Kasse für ihr Unternehmen in Empfang nahmen. Sie leiteten jeweils das Geld ungeprüft an R . weiter, der bereits vor Ort auf sie wartete. Dieser traf sich umgehend mit den Angekla g- ten, die ebenfalls vor Ort warteten, u m die Aufteilung des Geldes zu überw a- chen. Weder die Angeklagten noch R . noch die Strohmänner L . und W . . GmbH und 5 6 - 6 - W . erzielten Umsätze Umsatzsteuervoranmel dungen oder eine Umsatz steuerjahreserklärung ab. II. Die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten als Mi ttäter einer Steuerhinte r- ziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB) anges e- GmbH und W. in den Voranmeldungszeiträumen Februar bis Juli 2010 keine Umsatzsteuer - voranme ldungen über die von diesen Unternehmen getätigten Umsätze abg a- - 35 AO verpflichtet gewesen seien. Diese Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht get ragen. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Unternehmen Umsätze au s- führen konnten, obwohl sie als inländische Unternehmen nur deshalb zw i- schengeschaltet worden waren, weil innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß § 1 Abs. 1 N r. 5 i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG vom Leistungsempfänger zu versteuern sind, sodass an den Leistenden keine Umsatzsteuerbeträge ausb e- zahlt werden (nachfolgend a). Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch nicht, dass die Angeklagten als Verfügungsbefugte im Sinne von § 35 AO die steue r- lichen Erklärungspflich ten der Unternehmen SH. GmbH und W . zu erfüllen hatten (nachfolgend b). 7 8 - 7 - a) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, n, tatsächlich aber existierenden Unte r- nehmen SH . GmbH und W . als Leistende der Kupferlieferungen an die Fir ma T. GmbH anzusehen waren . aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtspre chung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs rege l- mäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteil e vom 16. August 2001 V R 67/00, UR 2002, 213 und vom 26. Ju ni 2003 V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233). Leistender ist damit in der Regel derjenige, der die Lief e- rungen oder sonstige n Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem and e- ren selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leis tung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Au s- führung entgeltlicher Leistungen aufgetret en ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 V R n- ternehmer und Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Er ist nicht deswegen nicht selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil e r im Innenverhältnis den Weisungen eines Auftraggebers verpflichtet ist. Ohne B e- deutung für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen im Verhältnis zu Dritten r- Erscheinung treten will (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 mwN ). 9 10 - 8 - bb) dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn beide Vertrag s- parteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen Ihnen, sondern zw i- l. § 41 Abs. 2 AO; BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 f. mwN ). cc) So verhielt es sich nach den Feststellungen hier jedoch nicht. Die Angeklagten wollten durch die Zwischenschaltung der SH . GmbH und des Einzelunternehmens W . erreichen, dass eine steuerpflichtige Inlandslieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und nicht eine steuerbefreite innerg e- meinschaftliche Lieferung vorliegt, bei der der Erwerb vom Leistungsempfänger zu versteuern ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Da deshalb diese Unternehmen und nicht die Angeklagten oder das niederländische Unte r- neh men P. gegenüber der T. GmbH als Lieferanten au f- traten und nach den Feststellungen auch für den C hefeinkäufer dieser Firma, den Zeugen G. , keine Anhaltspunkte bestanden, dass dies nicht zutraf, w a- ren sie bei den Kupferlieferungen an die T . GmbH als leistende Unte r- nehmer anzusehen. Bei den Anlieferungen war jeweils der Geschäftsführer d er SH . GmbH bzw. der Inhaber des Einzelunternehmens W . vor Ort und nahm den Verkaufse rlös entgegen. Auch wenn die SH. GmbH und das Einzelunterneh men W. waren sie in der L age und befugt, der T . GmbH die Verfügungsmacht r- r- kens ihres Geschäftsführers bzw. Inhabers mit den An geklagten ohne handel s- typisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren (vgl. BGH, B e- 11 12 - 9 - schluss vom 8. Februar 2011 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unte r- nehmer 1; Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234; jeweils mwN), ist inso weit ohne Bedeutung. dd) Der Umstand, dass die gegenüber der T . GmbH persönlich auftretenden Leitungspersonen der Unternehmen SH . GmbH und W . ebenso wie die Angeklagten von Anfang an beabsichtigten, für die Ku p- ferlieferung en keine Umsatzsteuer vor anmeldungen abzugeben, sondern die Umsatzsteuern zu hinterziehen, steht der Annahme steuerbarer und steue r- pflichtiger Ausgangsumsätze (Lieferungen) dieser Unternehmen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12 , BGHSt 58, 218, 234 f. mwN). b) Täter auch Mittäter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218). Zwar trifft auch einen Verf ü- gungsberechtigten im Sinne des § 35 AO eine Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen. Die vom Landgericht festgestellten tatsäch - lichen Umstände belegen jedo ch für die Angeklagten keine den Voraussetzu n- gen des § 35 AO entsprechende Stellung. aa) Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eig e- nen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), sow eit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Zu den von einem Verfügungsberechtigten zu erfüllenden Pflichten gehören insbeso n- dere diejenige n zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Entrichtung der Steuern aus vorhandenen Mitteln. 13 14 15 - 10 - bb) Verfügungs berechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. B FH, Urteil vom 5. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81). Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Verfügungsmacht, etwa die Mö g- lichkeit , über wirtschaftlichen Druck auf die Verfügungen des Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen; vielmehr muss die Verfügungsmöglichkeit rechtlich eing e- r äumt worden sein, sodass der Verfügungsberechtigte aufgrund bürgerlich - rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam handeln kann. En t- scheidend für die Pflichtenstellung des § 35 AO ist, dass der Verfügungsb e- rec h tigte durch die Übertragung der rec htlichen Verfügungsbefugnis in die Lage versetzt worden ist, am Rechtsverkehr wirksam teilzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 236 mwN). Eine mittelbare rechtliche Verfügungsbefugnis genügt. Verfügungsb e- rechtigt im Sinne des § 35 AO ist daher auch, wer aufgrund seiner Stellung die Pflichten des gesetzlichen Vertreters erfüllen oder durch die Bestellung en t- sprechender Organe erfüllen lassen kann. Gleiches gilt für denjenigen, der kraft eines Rechtsverhältnisses den V ertretenen steuern und über seine Mittel verf ü- gen kann. Steuerliche Pflichten sind dabei auch dann rechtlich und tatsächlich erfüllbar, wenn zwar keine unmittelbare Vertretungsbefugnis besteht, die rech t- liche Stellung jedoch eine verbindliche Weisung an de n Vertretenen ermöglicht (BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 238 mwN). Auch wenn ein Geschäftsherr einem Dritten für einen bestimmten Geschäftsb e- reich völlig freie Hand lässt, so kann dieser nach den Umständen des Einze l- falls für den Geschäftsbereich, den er übernommen hat, als Verfügungsberec h- tigter im Sinne des § 35 AO anzusehen sein (BGH , Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 236 f.) . 16 17 - 11 - cc) Allerdings kann Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO nur derjen ige sein, der auch als solcher nach außen auftritt. Auftreten bedeutet die Teilnahme am Wirtschafts - und Rechtsverkehr, die über die Beziehungen zum Rechtsinhaber hinausgeht. Nicht vorausgesetzt ist ein Auftreten gerade gege n- über den Finanzbehörden oder in steuerlichen Angelegenheiten. Die Teilnahme muss auch nicht in einer Disposition über fremdes Vermögen bestehen. Vie l- mehr reicht es aus, wenn der Verfügungsberechtigte sich nach außen so g e- riert, als könne er über fremdes Vermögen verfügen. Nimmt etwa ein e Person Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn sie ledi g- e- meinen Öffentlich der faktisch Leitende selbst im Hintergrund und bedient er sich zur Ausübung seiner Verfügungsbefugnis der Unterstützung weisungsgebundener Personen, wird er nach § 35 AO nur verpflichtet, wenn di e Weisung sabhängigkeit auch nach außen erkennbar wird. Diese Grundsätze gelten für Einzelunternehmen entsprechend ( BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 237 f.; BFH, U r teil vom 5. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; jeweils mwN). dd) Zwar hat das Landgericht hier festgestellt, dass die Angeklagten die einzelnen Geschäfte und die Preisgestaltung vorgegeben haben und der Geschäftsführer der SH. GmbH sowie der In haber der Einzelfirma W . als Strohmänner lediglich die ihnen gegebenen Vorgaben ausführten. Diese Stellung der Angeklagten allein genügt jedoch für die Annahme einer Ve r fügungsbefugnis im Sinne des § 35 AO nicht. Vielmehr belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht das erforderliche Auftreten als Verfügungsbefugte dieser Unternehmen nach außen, auch nicht gegenüber 18 19 - 12 - die Abwicklung der einze lnen Geschäfte und die Preisgestaltung aufgrund ihrer starken Stellung vorgaben. Um ihre Verbindung zu den zwischengeschalteten Firmen nicht aufzudecken, vermieden sie sogar bewusst ein Auftreten für diese Unternehmen nach außen. Nach den Urteilsfeststellu ngen traten sie nicht ei n- mal mit den Strohleuten persönlich in Kontakt, sondern überließen dies dem Zeugen R . . Sie selbst blieben im Hintergrund und traten auch gegenüber der Leistungsempfängerin, der T . GmbH, nicht als Vertreter der zw i- s chengeschalteten Firmen auf. Vor Ort ließen sie den Geschäftsführer bzw. Inhaber des jeweils leistenden Unternehmens auftreten und den Verkaufserlös entgegennehmen. Sie hielten sich zwar in der Nähe auf, ließen sich aber die erhaltenen Geldbeträge erst ind irekt unter Einschaltung des Zeugen R . übergeben (UA S. 30). Mithin belegen die Urteilsfeststellungen nicht nur kein Auftreten der Angeklagten als Verfügungsbefugte für die SH . GmbH und das Einzelunter nehmen W. nach außen, son dern zeigen im Gege n- teil, dass die Angeklagten ihre Verbindung zu diesen Unternehmen sogar b e- wusst verheimlichten. Der Umstand allein, dass die Angeklagten niederländ i- sche Speditionen im Namen der zwischengeschalteten Unternehmen mit dem Transport des Kupf ers beauftragten (UA S. 39), genügt für ein Auftreten als Ve r fügungsbefugter dieser Firmen gegenüber eine r nicht. ee) Unbeachtlich ist insoweit, ob der Zeuge R . , der für die SH . GmbH und das E inzelunternehmen W. auch nach außen auftrat, die Stellung eines Verfügungsbefugten im Sinne des § 35 AO innehatte. Zwar spricht für das Vorliegen einer solchen Stellung, dass R . im Namen dieser Fir men mit dem Chefeinkäufer der T. GmbH, dem Zeug en G. , die Preisverhandlungen führte (UA S. 23, 27). Gleichwohl genügt dies nicht, auch 20 - 13 - für die Angeklagten die Voraussetzungen des § 35 AO zu bejahen. Vielmehr sind diese für jeden Beteiligten gesondert festzustellen. Eine Zurechnung des Auftretens a nderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mi t- täterschaft findet hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO nicht statt. In s- besondere rechtfertigt allein der Umstand, dass ein gemeinsamer Tatplan b e- stand und die Angeklagten zusammen mit dem Zeugen R . entschieden, zu welchen Preisen die Kupferbestände an - und verkauft werden (UA S. 23), eine solche Zurechnung nicht. Auch das Merkmal pflichtwidrig in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf da s eines and e- ren Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pfli chtverletzungen hier etwa des Zeugen R. im Rahmen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäters chaft vor liegen würde. 2 . Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folge n- des hin: a ) Im Hinblick darauf, dass es sich nach den bisherigen Feststellungen be i den von den Angeklagten veranlassten Kupfertransporten aus den Niede r- landen nach Deutschland weder um steuerbefreite innergemeinschaftliche Li e- ferungen an die SH. GmbH bzw. die Einzelfirma W. noch an die T . GmbH handelte, wi rd das Landgericht in Abhängigkeit von den neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls auch die Möglichkeit eines steue r- pflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die Angeklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse einb e- ziehen können. Denn gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG gilt als innergemei n- schaftlicher Erwerb gegen Entgelt auch das Verbringen eines Gegenstands des 21 22 - 14 - Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu s einer Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehe n- den Verwendung. Der Unternehmer gilt in einem solchen Fall als Erwerber (§ 1a Abs. 2 Satz 2 UStG) und wird Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG) . b) Sollten sich keine weitergehenden Anhaltspunkt e für ein Auftreten der Angeklagten nach außen als Verfügungsbefugte der SH . GmbH bzw. der Ei n- zel firma W. ergeben, wird das Landgericht auch eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in den Blick nehmen können. Raum Graf Jäger Cirener Bär 23
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