ECLI:DE:BGH:2018:170518B1STR33.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33 / 1 8 vom 17. Mai 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2018 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 27. September 2017 mit Ausnahme der Feststellungen zu dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigt en im psychiatr i- schen Krankenhaus angeor dnet und einen Betrag von 2.514 Euro sowie zah l- reiche Asservate eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit se i- ner auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehen den Erfolg hat. 1 - 3 - I. Das Landgericht h at folgende Feststellungen und Wertungen ge troffen: 1. Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Dies füh r- l- ten, formalen Denkstörungen, einer auffälligen Apathie, in adäquaten Affekten und einer verminderten Leistungsfähigkeit. Seit Mitte der 1980er Jahre war sein Leben geprägt von teilweise jahrelangen Aufenthalten in psychiatrischen Klin i- ken und Justizvollzugsanstalten. 1997 war gegen ihn bereits die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, diese Maßregel wurde 2012 für erledigt erklärt. Während der Maßregel wurde er wegen Diebstahls verurteilt, auch danach erfolgten weitere Verurteilungen, vor allem wegen Die b- stahls. Nach seiner letzten Haftent lassung im Juni 2016 war der Beschuldigte obdachlos. Nachdem er am 23. November 2016 wegen eines Sturzes in ein Krankenhaus gebracht worden war, wurde er von dort wegen bedrohlichen Verhaltens und psychischer Auffälligkeit in eine psychiatrische Klinik geb racht, wo er auch als bedrohlich und psychotisch beschrieben wurde. Obwohl am 24. November 2016 die vorläufige Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB b e- antragt worden war, wurde der Beschuldigte vier Tage später entlassen und seitens der Klinik die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung beantragt, da eine geschlossene psychiatrische Krankenhausbehandlung nicht mehr erforde r- lich sei. 2. Zwischen dem 30. November und dem 18. Dezember 201 6 beging der Beschuldigte vier Einbruchstaten. Dabei handelte er stets i n der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Aufgrund seiner psychotischen Erkrankung 2 3 4 - 4 - war dabei in allen Fällen seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert, nicht a usschließbar aufgehoben. Im Einzelnen: a) In der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2016 drang der Beschul - digte in N . in im Erdgeschoss gelegene Büroräume ein, indem er die Fensterscheibe zum Waschraum aufhebelte. Er führte ein Beil mit sich. Er durchsuchte die Räumlichkeiten nach werthaltigen Gegenständen und nahm Schmuckgegenstände und zwei Uhren im Wert von 750 Euro mit, um sie für sich zu behalten. b) Zwischen dem 30. November und dem 11. Dezember 2016 verschaf f- te sich der Beschuldigte Zutri tt zu einem Kellerabteil eines Wohnhauses. Die Sicherung durch ein Vorhängeschloss überwand er, indem er den angenagelten Riegel lockerte, so dass sich die Holzlattentür öffnen ließ. Er entwendete die werthaltigen Gegenstände, wie Koffer, Taschen und einig e Schmuckgege n- stände im Wert von 800 Euro, um sie für sich zu behalten. c) Zwischen dem 7. und dem 9. Dezember 2016 hielt sich der Beschu l- digte im Keller desselben Wohnhauses auf. Hier befand sich eine Tür, die zum Funduskellerraum der im Nachbarhaus gel egenen Balle t tschule führte. Von dieser Seite war die Tür mit Styroporplatten verkleidet, davor standen Regale mit Kartons. Der Beschuldigte drückte kraftvoll gegen diese Tür, so dass er in den Keller der Ballet t schule gelangte. Die Regale mit den Kartons stellte er wieder auf, so dass die schadhafte Verkleidung nicht auf Anhieb sichtbar war. Er entwendete Modeschmuck und zahlreiche Bekleidungsgegenstände von Ba l- let t artikelherstellern, die die Ballet t schule vertrieb, im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro. Auße rdem nahm er aus einem Porzellanschwein 100 Euro und aus der aufgehebelten Registrier kasse die dort befindlichen 40 Euro. Er nahm 5 6 7 - 5 - aber auch den Schlüssel zur Ein gangstür mit; mit diesem verließ er die Balle t t- schule durch die Eingangstür, die er ordnungs gem äß verschloss. d) Am 18. Dezember 2016 gelang te der Beschuldigte gegen 5.20 Uhr über ein im Innenhof befindliches Baugerüst auf den Balkon im zweiten Obe r- geschoss, der zur Wohnung der Geschädigten K . und Kö . gehörte. Dabei hatte er ein Ta schenmesser in seiner Hosentasche. Die verriegelte Ba l- kontür drückte er gewaltsam auf und kam so in die Wohnung. Hier entwendete er aus einer Handtasche eine kostspielige Sonnenbrille und die Geldbörse, die er zwischen die zwei von ihm getragenen Jacken st eckte und die dort durch den Bund der äußeren Jacke gehalten wurden. Als er sich im Bereich der Ga r- derobe befand, wurde die Geschädigte K. wegen des Scheins der T a- - raufhin der Beschuldigte durch die Wohnungstür zu entkommen ver suchte. Dies gelang ihm nicht, da die Geschädigte ihn in ein Gerangel ver - wickelte. Durch den Schrei aufmerksam geworden, b etrat nun der Geschädigte Kö. den Flur und forderte den Beschuldig ten auf, sich auf den Boden zu l e- gen. Das tat der Beschuldigte aber nicht, er ging vielmehr auf Kö . zu und versuchte, ihm Faustschläge zu versetzen, um unerkannt mit der Beute en t- kommen zu kön nen. Tatsächlich traf er Kö. , dessen dadurch hervorgeru fene Ablenkung der Beschuldigte zu nutzen suchte, um die Wohnungstür mit dem steckenden Schlüssel aufzusperren und zu entkommen. Er stieß hierzu die im Wege ste hende K. zur Seite, wurde aber letztlich durch Kö . zu B o- den gebracht. Dort le istete er keine Gegenwehr mehr und wurde festgeno m- men. Die Beute aus den Taten konnte entweder am Beschuldigten oder in mehreren Schließfächern im Bahnhof sichergestellt werden. 8 9 - 6 - II. 1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen. 2. Die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Kranken haus nach § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen beso n- ders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf d a- her nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB g e- nannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schul d- fähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusa m- menhang ist darzulegen, wie sich die fe stgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 25. Juli 2017 3 StR 119/1 7; Urteil vom 9. August 2017 1 StR 63 /17). b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feststellung der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Zustand, in dem der Beschuldigte sich befand, und d er ihm zur Last gelegten Taten genügen die Urteilsgründe nicht. 10 11 12 13 - 7 - Die Diagnose entweder einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie oder einer psychotischen Störung führt für sich genommen nicht zur Festste l- lung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden ges i- cherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Es hätte vie l- mehr einer konkretisierenden Darlegung bedurft, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglic h- ke iten des Beschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. August 2017 1 StR 63/1 7; Beschlü ss e vom 16. März 2017 4 StR 11/17 und vom 6. September 2017 1 StR 307/17 ). Hierzu ste llt das Landgericht lediglich allgemein fest, dass die Steu e- vermindert, eine wahnbedingte Aufhebung de r Einsichtsfähigkeit nicht ausg e- schlossen werden könne. Konkrete Feststellungen zu einem etwaigen Effekt der psychischen Erkrankung auf die Tatbegehungen sind indes weder au s- drücklich getroffen noch lassen sie sich den Urteilsgründen sonst entnehmen. An zeichen für wahnhaftes Erleben, formale Denkstörungen, krankhaft leistungsgemindert es oder apathisches Verhalten die als psychopatholog i- sche Verhaltensweisen des Beschuldigten festgestellt werden , lassen sich in den von zielgerichteter und zweckmäßiger Ausführung unter Vermeidung von Entdeckungsrisiken geprägten Einbruchstaten, die zudem zahlreiche planer i- sche Elemente aufweisen, nicht ausmachen. Dies zeigt sich in der jeweiligen situationsangepassten und sachgerechten Zutrittsweise zu den Diebstahls - ob jekten. Auch wählte der Beschuldigte fü r die Tatbegehung in den Fällen 2.a. und d. jeweils die Nachtzeit, im Fall 2.d. führte er eine Taschenlampe mit, deren 14 15 16 - 8 - Gebrauch nahe liegt, um nachts in fremden Wohnungen unbemerkt nach wer t- haltigen Gegenständen suche n zu können. Im Fall 2.c. richtete er den Keller nach seinem Eindringen so wieder her, dass die beschädigte Türverkleidung zunächst nicht auffiel, und wählte den regulären Ausgang über die Tür, für die er den Schlüssel mitführte. Angesichts dieser Tatbilde r vermag auch der U m- stand, dass der Beschuldigte wenige Tage vor den Taten in einer psychiatr i- schen Klinik als psychotisch beschrieben worden ist, nicht den Schluss auf eine psychotische Beeinflussung der Taten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 1 StR 63/17), zumal da diese Einschätzung durch das spätere Verhalten der Klinik an Bedeutung ver liert. Dass die Tatbegehungen in seiner krankheitsbedingten Persönlichkeit s- veränderung wurzeln, erschließt sich ebenfalls nicht. Als imponierende Per sö n- lichkeitszüge werden dargestellt eine feindliche Wahrnehmung der Umwelt, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, weitschweifige und sprunghafte Erzählwe i- se; wie solche Verhaltensweisen sich auf die Handlungsmöglichkeiten des B e- schuldigten bei der Begehung de r Taten ausgewirkt haben sollen, bleibt uner - örtert. Dies gilt auch für die schon nicht mit konkreten Verhaltensweisen des Beschuldigten unterlegte Impulskontrollstörung. Dass diese Ursache für die e r- hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gewesen se in soll, hätte ang e- sichts der Nutzung der Nachtzeit für die entdeckungsgeneigten Taten in den Fällen 2.a. und d., der zweckmäßigen Ausrüstung und der Konzentration auf werthaltige Gegenstände bei allen Taten, konkretisierender Darlegung bedurft. Hinzu trit t, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Beschu l- digte die Taten beging, um sich aus den Erlösen eine dauerhafte Einnahm e- quelle zu verschaffen, was auch das Motiv nachvollziehbar und ohne Zusa m- menhang zur diagnostizie rten Störung erscheine n lässt. 17 - 9 - Die von der Strafkammer mitgeteilte Einschätzung des Sachverständ i- gen, im Fall interpr e- amten ergeben, der Geschädigte Kö . habe ihn entführt oder ihn mit dem ussung dieser Taten durch die psychotische Erkrankung des Beschuldigten ebenso wenig tragfähig zu b e- legen. Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verhandelt und entschieden werden. 3. Die rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung (vgl. § 413 StPO) wird ohnehin von der Aufhebung miterfasst. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 18 19 20
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